Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII B 75/09 KI-generiert

Necessary joinder of former partner in unified income assessment: Validity of exit and profit distribution as determinants of tax relevance

Geschäftsnummer VIII B 75/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the complaint filed by the co-applicant, upholding the lower court's order for necessary joinder and ordering the co-applicant to bear the costs. The dispute concerned a tax assessment for a partnership's income for the years 2005 and 2006, where the tax authority excluded the co-applicant based on a 2004 exit from the partnership, while the plaintiff claimed he remained a partner with a 5% profit interest pending a separate civil proceeding. The court held that the co-applicant was necessarily joined under § 60 Abs. 3 and § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO because the validity of the exit and the distribution of income among partners were material to the unified assessment, rejecting the argument of non-implication; the decision to suspend proceedings under § 74 FGO was reserved for the revising court, and costs were awarded against the complainant pursuant to § 135 Abs. 2 FGO as the complaint was not decided in the sense of the relief sought.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 60 Abs. 3 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO, § 74 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Necessary joinder of former partner in unified income assessment: Validity of exit and profit distribution as determinants of tax relevance: Im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften sind grundsätzlich alle nach § 48 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Klagebefugten, die den Feststellungsbescheid nicht angefochten haben, notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO). Zu diesem Kreis gehört der Beschwerdeführer, da es sich im Klageverfahren auch darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO).

Schlagwörter

KI-generiert
Klagenhäufung Rechtsbeständigkeit der Steuerveranlagung Steuer vom Einkommen und Ertrag Gesellschafter Ertrag Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
IV B 121/08
Dezember 2008 IV B 121/08, BFH/NV 2009, 604; vom 16.
VI B 57/03
September 2004 VI B 57/03, BFH/NV 2005, 71).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Notwendige Beiladung bei Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses - Nichtbetroffensein - Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen einen Beiladungsbeschluss

[LEITSATZ]

NV: Auch wer ein Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, ist zum Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Feststellungen der Einkünfte der Personengesellschaft notwendig beizuladen, wenn - unter anderem - seine weitere Zugehörigkeit zum Kreis der Feststellungsbeteiligten Gegenstand des Klageverfahrens ist .

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2. und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) ist nicht begründet.

1. Die Beiladung des Beschwerdeführers durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss ist rechtmäßig.

Gegenstand des zu Grunde liegenden Klageverfahrens sind einheitliche und gesonderte Feststellungen der Einkünfte einer Partnerschaftsgesellschaft. Entsprechend der Angabe des Beschwerdeführers, durch Kündigung bereits im Jahr 2004 aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein, berücksichtigte ihn der Beklagte (das Finanzamt) für die Streitjahre (2005 und 2006) nicht mehr als Feststellungsbeteiligten.

Ob die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses wirksam war, ist Gegenstand eines noch nicht beendeten Zivilrechtsstreits. Nach Auffassung des Klägers war der Beschwerdeführer in den Streitjahren noch Partner mit einer Beteiligung von 5 % am Gewinn.

Im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften sind grundsätzlich alle nach § 48 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Klagebefugten, die den Feststellungsbescheid nicht angefochten haben, notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO). Zu diesem Kreis gehört der Beschwerdeführer, da es sich im Klageverfahren auch darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO).

Der Ausnahmefall, wonach die Beiladung der nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ff. FGO klagebefugten Personen nicht notwendig ist, wenn sie vom Ausgang des Verfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtlich betroffen sind (vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 65 "Nichtbetroffensein"), liegt hier nicht vor.

Die Entscheidung über eine Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf die zivilprozessual noch umstrittene Frage des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus der Partnerschaftsgesellschaft ist nicht vom Revisionsgericht zu treffen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen einen Beiladungsbeschluss ist nur abzusehen, wenn im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2008 IV B 121/08, BFH/NV 2009, 604; vom 16. September 2004 VI B 57/03, BFH/NV 2005, 71).