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I S 7/10 KI-generiert

Right to be heard: No obligation to detail reasoning or warn of legal bases in dismissing non-admission complaints; error in reviewing prior due process breach does not constitute new violation

Geschäftsnummer I S 7/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) rejected the taxpayer's *Anhörungsrüge* (complaint of a violation of the right to be heard) as unfounded, thereby upholding its earlier decision that had dismissed the taxpayer's complaint for non-admission of the appeal. The dispute arose from the taxpayer's allegation that the BFH had violated their right to be heard by failing to address all arguments in its short reasoning for the dismissal and by not warning them of the legal doctrines underlying that decision before issuing it. The court held that under § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, a short reasoning is sufficient for dismissing a non-admission complaint, and the absence of a detailed response to every argument does not imply that the court ignored them. Furthermore, the court clarified that it is generally not obligated to notify parties of the specific legal views that form the basis of a dismissal, and that merely presenting an incorrect legal assessment of a prior instance's alleged violation of due process does not constitute a new violation of the right to be heard by the appellate court.

Legislator-Regeste

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§ 96 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 96 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 133a FGO, § 133a Abs. 4 Satz 2 FGO; Right to be heard: No obligation to detail reasoning or warn of legal bases in dismissing non-admission complaints; error in reviewing prior due process breach does not constitute new violation: The dispute arose from the taxpayer's allegation that the BFH had violated their right to be heard by failing to address all arguments in its short reasoning for the dismissal and by not warning them of the legal doctrines underlying that decision before issuing it. The court held that under § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, a short reasoning is sufficient for dismissing a non-admission complaint, and the absence of a detailed response to every argument does not imply that the court ignored them. Furthermore, the court clarified that it is generally not obligated to notify parties of the specific legal views that form the basis of a dismissal, and that merely presenting an incorrect legal assessment of a prior instance's alleged violation of due process does not constitute a new violation of the right to be heard by the appellate court.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Parteirechten Rechte des Steuerpflichtigen neues rechtliches Vorbringen Verpflichtungsgrund Verletzung der Begründungspflicht
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO

Basis for rejecting the complaint of a violation of the right to be heard as unfounded.

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Volltext

Rechtliches Gehör bei Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde

[LEITSATZ]

1. NV: Aus dem Umstand, dass sich der BFH in der Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit sämtlichen Erwägungen der Beschwerdebegründung detailliert befasst hat, kann nicht darauf geschlossen werden, er habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

2. NV: Der BFH ist grundsätzlich nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde auf die dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassungen hinzuweisen.

3. NV: Eine unzutreffende rechtliche Beurteilung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz stellt nicht ihrerseits eine (nochmalige) Gehörsverletzung durch das Beschwerdegericht dar.

[TATBESTAND]

I. Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 I B 83/09 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 10. Juni 2009 9 K 5026/05 K,U,F als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Senatsbeschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb gemäß § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Die geltend gemachten Verstöße gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegen nicht vor.

1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Beschwerdevorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und erwogen. Die ablehnende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde soll gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO "kurz" begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Diesen Erfordernissen wird der gerügte Senatsbeschluss, der die aus Sicht des Senats für die Entscheidung wesentlichen Erwägungen wiedergibt, gerecht. Aus dem Umstand, dass die Beschlussgründe keine detaillierte Befassung mit sämtlichen Erwägungen der Beschwerdebegründung enthalten, kann mithin nicht darauf geschlossen werden, der Senat habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153).

2. Der Senat war aufgrund des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht gehalten, die Klägerin vor der Entscheidung über die dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassungen hinzuweisen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. April 2003 VIII B 124/02, BFH/NV 2003, 1309; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005 I B 83/04, BFH/NV 2005, 1314; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz 114, jeweils m.w.N.).

3. Soweit sich die Klägerin in ihrer Rügebegründung mit den in den Beschlussgründen niedergelegten Rechtsauffassungen des Senats zu den in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründen und zu den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO befasst und darlegt, warum diese aus ihrer Sicht unzutreffend seien, kann sie damit im Verfahren der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO nicht gehört werden. Das gilt auch, soweit es um die Rechtsauffassung des Senats in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren gerügten angeblichen Verstöße des FG gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs geht. Denn eine unzutreffende rechtliche Beurteilung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz stellt nicht ihrerseits eine (nochmalige) Gehörsverletzung auch durch das Beschwerdegericht dar (z.B. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2007 I ZR 47/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 2126; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. November 2008 7 BN 5/08, NJW 2009, 457).