Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 213/09 KI-generiert

Challenge to zero-assessment tax notice barred; loss deduction claims restricted to subsequent loss-deduction proceedings

Geschäftsnummer IX B 213/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the non-admission complaint, upholding the lower court's judgment in favor of the tax authority. The dispute concerned whether the taxpayer could challenge an income tax assessment set to zero to claim a higher loss deduction for a specific year. The court held that such claims are inadmissible in the year of loss creation; instead, a higher loss deduction must be asserted only in the subsequent proceedings for the determination of the remaining loss deduction in the year the deduction is applied. Furthermore, the court found that the taxpayers' arguments, which amounted to criticizing the factual application of law by the lower court rather than identifying a legal question of fundamental importance, failed to meet the statutory requirements for admitting a revision.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Challenge to zero-assessment tax notice barred; loss deduction claims restricted to subsequent loss-deduction proceedings: Auf der Basis dieser Rechtsprechung hat das FG den Streitfall zutreffend entschieden. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO nicht erforderlich.

Schlagwörter

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Steuerjustizverfahren Veranlagungsverfügung Abzug vom Einkommen Revision eines Entscheids Steuerbehörde Prozessvoraussetzung
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Verlustabzugs-Feststellung; fehlerhafte Rechtsanwendung

[LEITSATZ]

1. NV: Über einen höheren Verlustabzug kann nur im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs entschieden werden, und zwar nicht im Jahr der Verlustentstehung, sondern im Jahr des Verlustabzugs.

2. NV: Setzen die Kläger ihre eigene Ansicht anstelle der des FG und rügen mit ihren --nach einer Revisionsbegründung gehaltenen-- Einwänden eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); zudem liegt ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Vorrang einer rechtswidrigen Änderung eines Steuerbescheids vor der --wegen der Festsetzung der Einkommensteuer auf Null vom Finanzgericht (FG) judizierten-- Unzulässigkeit der Klage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit den zu diesem Thema in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen ist die Frage von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Danach kann ein auf Null lautender Einkommensteuerbescheid grundsätzlich nicht angefochten werden, da der Steuerpflichtige insoweit nicht beschwert und damit die Klage unzulässig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465; BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2000 IX B 91/00, BFH/NV 2001, 795; vom 23. Februar 2007 VIII B 106/06, BFH/NV 2007, 1164). Über einen höheren Verlustabzug kann nur im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs (für das Streitjahr: § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) entschieden werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1465; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 795), und zwar nicht im Jahr der Verlustentstehung, sondern im Jahr des Abzugs (BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356; BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 2006 VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699; vom 17. März 2008 IX B 102/07, BFH/NV 2008, 1179).

Auf der Basis dieser Rechtsprechung hat das FG den Streitfall zutreffend entschieden. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO nicht erforderlich.

2. Im Kern setzen die Kläger ihre eigene Ansicht an die Stelle der des FG und rügen mit ihren --nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen-- Einwänden eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2007 VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949; vom 15. April 2008 IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340, unter 1. c, m.w.N.).