Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III R 71/09 KI-generiert

Necessary joinder of parent in child's challenge to child benefit revocation

Geschäftsnummer III R 71/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) stayed the revision proceedings and ordered the necessary joinder of the child's mother as a co-party, exercising its discretion to cure the procedural defect itself rather than remanding the case to the lower court. The dispute concerned the legality of a tax authority's decision to revoke child benefit payments and demand repayment for 2008 on the grounds that the child's income exceeded the statutory limit; the child had initially prevailed at the financial court, which upheld the benefits for most of the period. The BFH held that because the child's claim directly challenged the benefit entitlement of the parent, the parent’s participation was mandatory under § 60 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO to ensure a uniform decision on the same legal right, as the outcome would either confirm or negate the parent’s child benefit eligibility.

Legislator-Regeste

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§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 74 Abs. 1 EStG, § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO; Necessary joinder of parent in child's challenge to child benefit revocation: Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2008 geltenden Fassung (EStG).

Schlagwörter

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Anspruch auf Kinderzulagen Pflichtleistung Vereinigung von Verfahren gesetzliche Voraussetzungen Steuer vom Einkommen elterlicher Konflikt
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Volltext

Beiladung des Kindergeldberechtigten zum Klageverfahren des Kindes im "Abzweigungsfall" - Nachholung einer unterlassenen notwendigen Beiladung im Revisionsverfahren

[LEITSATZ]

NV: Klagt das Kind, an das das Kindergeld abgezweigt ist, gegen die dem Kindergeldberechtigten gegenüber verfügte Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, so ist der Kindergeldberechtigte zu diesem Verfahren notwendig beizuladen .

[TATBESTAND]

I. Die Mutter der 1987 geborenen Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) bezog für diese zunächst Kindergeld; seit August 2005 wurde das Kindergeld an die Klägerin abgezweigt und ausgezahlt. Mit Bescheid vom 15. September 2008 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) gegenüber der Mutter der Klägerin die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2008 auf, da das "Einkommen" der Klägerin den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € voraussichtlich überschreite. Mit Bescheid vom selben Tag forderte sie das für die Monate Januar bis August 2008 bereits an die Klägerin ausgezahlte Kindergeld von dieser zurück. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Klägerin überwiegend statt und hob sowohl den Aufhebungs- als auch den Rückforderungsbescheid insoweit auf, als dadurch das Kindergeld für die Monate Januar bis Juli 2008 aufgehoben und von der Klägerin zurückgefordert worden war.

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2008 geltenden Fassung (EStG).

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Das FG hat es versäumt, die Mutter der Klägerin zu dem Verfahren notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 123 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte, die an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, zu dem Verfahren beizuladen (notwendige Beiladung). Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 193, m.w.N.).

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind gegeben. Streitgegenstand der Klage ist u.a. die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids vom 15. September 2008. Dieser war zwar an die Mutter der Klägerin, und damit an die materiell Kindergeldberechtigte gerichtet. Als nach § 67 Satz 2 Alternative 2 i.V.m. § 74 Abs. 1 EStG Antragsberechtigte war die Klägerin jedoch befugt, gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen und gegen die im Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung Klage zu erheben (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 193; Senatsurteil vom 26. November 2009 III R 67/07, BFH/NV 2010, 724).

Die Rechtswirkung der Entscheidung des Senats gegenüber der Mutter der Klägerin und der ebenfalls betroffenen Klägerin beziehen sich auf das nämliche Recht, und zwar die Kindergeldberechtigung der Mutter. Kommt der Senat im vorliegenden Verfahren zu dem Ergebnis, der Aufhebungsbescheid vom 15. September 2008 sei aufzuheben, so hätte dies zur Folge, dass die Kindergeldberechtigung der Mutter der Klägerin bestätigt würde. Kommt er zu dem Ergebnis, die Familienkasse habe die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Mutter der Klägerin zu Recht aufgehoben, so stünde fest, dass die Kindergeldberechtigung der Mutter der Klägerin nicht besteht.

2. Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist. Die Beiladung kann aber nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO in der Revisionsinstanz nachgeholt werden. Der Senat übt sein ihm in dieser Vorschrift eingeräumtes Ermessen dahingehend aus, dass er von einer Zurückverweisung der Sache an das FG absieht und die Beiladung selbst vornimmt.