Insolvency trustee's liability for vehicle tax persists despite release of asset from insolvency estate due to irrefutable presumption of holder status under vehicle tax law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the complaint for non-acceptance of revision, thereby upholding the lower court's decision that the trustee is liable for vehicle tax, and ruling that the legal question presented lacks fundamental significance as it is already settled by supreme court jurisprudence. The dispute concerned whether a trustee’s informal notification to the vehicle registration authority that a specific vehicle would not be included in the insolvency estate could terminate the trustee’s liability for vehicle tax arising from the legal position as holder of the vehicle, which was registered in the debtor's name prior to the opening of insolvency proceedings. The court held that under the Vehicle Tax Act, the liability for vehicle tax is tied to the legal holder of the vehicle, a status that is irrefutably presumed to remain with the debtor unless the holder fulfills the statutory notification obligations under Sections 13 and 14 of the Vehicle Registration Ordinance; consequently, the mere insolvency-law release of the asset does not alter the holder's attribution for tax purposes, and the resulting tax liability is classified as an insolvency mass debt under the Insolvency Code.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 80 Abs. 1 InsO, § 35 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO; Insolvency trustee's liability for vehicle tax persists despite release of asset from insolvency estate due to irrefutable presumption of holder status under vehicle tax law: Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob eine Mitteilung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders an das Straßenverkehrsamt, ein Fahrzeug werde nicht zur Masse gezogen, die Steuerschuldnerschaft beenden kann, kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Sie ist bereits höchstrichterlich geklärt.
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KI-generiertVolltext
Schuldnerschaft des Insolvenzverwalters für Kraftfahrzeugsteuer bei formloser Mitteilung an das Straßenverkehrsamt
[LEITSATZ]
NV: Die Mitteilung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders an das Straßenverkehrsamt, ein Fahrzeug werde nicht zur Masse gezogen, kann dessen Schuldnerschaft für die Kraftfahrzeugsteuer nicht beenden. Dies folgt daraus, dass das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten des Fahrzeugs nach dem KraftStG auch für das Insolvenzrecht greift und eine Änderung der Halterzuordnung erst eintritt, wenn der Insolvenzverwalter den Mitteilungspflichten nach §§ 13, 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung nachkommt.
[TATBESTAND]
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Treuhänder über das Vermögen der A (Insolvenzschuldnerin), auf deren Namen seit dem 9. Oktober 2006 ein PKW zugelassen ist und über deren Vermögen am 31. Juli 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nachdem der Kläger dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mitgeteilt hatte, das streitbefangene Fahrzeug sei nicht zur Masse gezogen worden, setzte das FA gegen den Kläger in seiner Eigenschaft "als Insolvenzverwalter für A" durch Bescheid vom 8. April 2008 Kraftfahrzeugsteuer ab dem 31. Juli 2007 auf jährlich 108 € fest.
Einspruch und Klage, mit denen sich der Kläger gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 9. April 2008 wandte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht führte aus, nach § 35 der Insolvenzordnung (InsO) erfasse das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehöre. Dazu gehöre auch die Rechtsposition als Fahrzeughalter. Folglich stelle die Kraftfahrzeugsteuer, die allein durch das Halten des Fahrzeugs kraft Gesetzes entstehe, eine Verbindlichkeit dar, die durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet werde. Durch die insolvenzrechtliche Freigabe ändere sich die Halterzuordnung des Fahrzeugs nicht, weshalb der Kläger als Treuhänder die Kraftfahrzeugsteuer unbeschadet einer Freigabe des Fahrzeugs aus der Masse zahlen müsse.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zu, ob die Mitteilung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders an das Straßenverkehrsamt, das Fahrzeug werde nicht zur Masse gezogen, "die Kraftfahrzeugsteuerpflicht beenden" könne.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob eine Mitteilung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders an das Straßenverkehrsamt, ein Fahrzeug werde nicht zur Masse gezogen, die Steuerschuldnerschaft beenden kann, kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Sie ist bereits höchstrichterlich geklärt.
1. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Steuerpflicht dauert bei einem inländischen Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG), wobei Steuerschuldner bei einem inländischen Fahrzeug die Person ist, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 Nr. 1 KraftStG). Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Abgabenordnung die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 35 InsO) zu verwalten, auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse gehört nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 29. August 2007 IX R 58/06, BFHE 218, 432, BStBl II 2008, 322; vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BFH/NV 2007, 2429; vom 16. Oktober 2007 IX R 29/07, BFH/NV 2008, 251; Beschlüsse vom 8. September 2009 II B 62/09, BFH/NV 2010, 67, und II B 63/09, BFH/NV 2010, 68) auch die Rechtsposition als Halter eines Kfz, so dass der Insolvenzverwalter die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO schuldet. Da die Kraftfahrzeugsteuer kraft Gesetzes begründet wird, ist sie eine Verbindlichkeit, die durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet wurde (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO).
2. Anders als der Kläger meint, verletzt diese Auffassung nicht die Vorgaben der InsO. Steuergegenstand ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das "Halten" von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Da sich das KraftStG insoweit an den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften orientiert (§ 2 Abs. 2 KraftStG) und die Dauer der (subjektiven) Steuerpflicht davon abhängig macht, wer Adressat der verkehrsrechtlichen Zulassung ist, geht es davon aus, dass derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, auch Halter des Fahrzeuges ist und damit das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt. Es kommt deshalb für das KraftStG weder darauf an, ob der Halter das Fahrzeug noch nutzt oder ob das Fahrzeug veräußert wurde, solange nicht eine verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle eingeht (BFH-Urteil in BFHE 218, 435, BFH/NV 2007, 2429). Das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten des Fahrzeugs gilt aber nicht nur für die Anwendung des KraftStG, sondern auch bei der Auslegung der insolvenzrechtlichen Normen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 68).
a) Ein Vorrang des Insolvenzrechts gegenüber dem Steuerrecht bedeutet nicht, dass das Insolvenzrecht dem Steuerrecht schlechthin vorginge, sondern nur, dass Steuerforderungen gegen den Insolvenzschuldner oder die Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich nach den Regeln der InsO geltend gemacht werden können. Hingegen bestimmt allein das Steuerrecht darüber, wann die Steuer als Rechtsgrund im Sinne der InsO entsteht (vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 218, 435, BFH/NV 2007, 2429). Es ist zwar richtig, dass der Fiskus nach dem der InsO zugrunde liegenden Rechtsgedanken keinen Vorteil gegenüber anderen Insolvenzgläubigern erlangen darf, gleichzeitig darf ihm aber auch kein Nachteil auferlegt werden. Deshalb ist die nach Verfahrenseröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer aus der Masse zu befriedigen, wenn das Fahrzeug für die Masse genutzt wird. Dies wird kraftfahrzeugsteuerrechtlich unwiderlegbar vermutet (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49, und in BFHE 218, 435, BFH/NV 2007, 2429).
b) Anders als der Kläger meint, kann die Mitteilung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders an das Straßenverkehrsamt, ein Fahrzeug werde nicht zur Masse gezogen, dessen Schuldnerschaft für die Kraftfahrzeugsteuer nicht beenden. Dies folgt daraus, dass das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten des Fahrzeugs nach dem KraftStG auch für das Insolvenzrecht greift und eine Änderung der Halterzuordnung erst eintritt, wenn der Insolvenzverwalter den Mitteilungspflichten nach §§ 13, 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nachkommt (so bereits BFH-Urteil in BFHE 218, 435, BFH/NV 2007, 2429). Würde man die Freigabeerklärung gegenüber der Straßenverkehrsbehörde ausreichen lassen, so würde der Fiskus gegenüber anderen Insolvenzgläubigern schlechter gestellt, da das FA von sich aus --abgesehen von den Fällen des § 14 KraftStG-- die Dauer der Steuerschuldnerschaft nicht beeinflussen und im Veräußerungsfall den Übergang der Steuerpflicht auf den Erwerber nicht herbeiführen kann. Deshalb hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 218, 435, BFH/NV 2007, 2429 für den Veräußerungsfall ausgeführt, dass eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter nicht zur Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht führt, weil sie an der rechtsvermuteten Halterzuordnung nichts ändert. Das gilt auch für die Mitteilung der Freigabe an die Straßenverkehrsbehörde.