Waiver of late payment surcharges: failure to substantiate grounds for admitting revision against material correctness of original tax assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance dismissed the complaint as inadmissible, leaving the lower court's decision denying the taxpayer's claim in force. The dispute concerned a request to waive late payment surcharges (Säumniszuschläge) on income tax, where the taxpayer alleged the tax office had willfully estimated taxable income by dissolving a reserve without legal basis, thereby rendering the original assessment null and void. The court held that the taxpayer failed to sufficiently substantiate a ground for allowing the appeal to revision under § 115(2) of the Fiscal Courts Act (FGO), as a mere assertion that the lower court's decision was materially incorrect does not constitute a valid ground for admission under § 116(3) sentence 3 FGO, and the legal requirements for waiving such surcharges were already settled in existing case law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; Waiver of late payment surcharges: failure to substantiate grounds for admitting revision against material correctness of original tax assessment: Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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KI-generiertVolltext
Erlass von Säumniszuschlägen
[LEITSATZ]
NV: Die Voraussetzungen, unter denen Säumniszuschläge erlassen werden müssen, sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt .
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Mit der Beschwerde wird nach Art einer Revisionsbegründung lediglich geltend gemacht, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), habe die Besteuerungsgrundlagen willkürlich geschätzt, indem er eine Rücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes ohne rechtlichen Grund aufgelöst habe. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für 2005 sei deshalb nichtig gewesen; Säumniszuschläge seien nicht entstanden. Dem Begehren auf Erlass von Säumniszuschlägen hätte stattgegeben werden müssen. Damit wird ein Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt.
Selbst wenn das Finanzgericht (FG) zu Unrecht von der Wirksamkeit des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids ausgegangen und das Urteil des FG deshalb materiell unrichtig wäre, könnte dies im Regelfall die Zulassung der Revision nicht begründen, denn mit der bloßen Behauptung materieller Unrichtigkeit der Vorentscheidung wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht. Im Übrigen sind die Voraussetzungen, unter denen der Erlass von Säumniszuschlägen geboten ist, geklärt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 2004 III B 2/04, juris).
Die Rechtssache hätte deshalb auch keine grundsätzliche Bedeutung.