Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII B 165/09 KI-generiert

Customs duty restitution on re-export: insufficiency of commercial documents and bar on failed sales under ZKDVO Art. 902 and 904

Geschäftsnummer VII B 165/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Fiscal Court (BFH) rejected the non-acceptance complaint, leaving the financial court's dismissal of the plaintiff's refund claim in force. The dispute concerned the restitution of import duties under Customs Code Art. 239 in conjunction with ZKDVO Art. 901 for a measuring device re-exported after the customer rejected it due to being used as a demonstration unit. The court held that the plaintiff failed to meet the evidentiary requirements of ZKDVO Art. 902, as administrative and commercial documents alone cannot substitute for the mandatory export declaration or customs authority certificates regarding identity of goods. Furthermore, the refund was barred by ZKDVO Art. 904 because the failure to sell the goods was not a valid reason for restitution, and the alternative claim under ZKDVO Art. 901(1)(b) failed because the plaintiff continued using the defective goods for demonstration purposes rather than having them destroyed or re-exported under customs supervision as required by Customs Code Art. 238.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; Customs duty restitution on re-export: insufficiency of commercial documents and bar on failed sales under ZKDVO Art. 902 and 904: Das HZA lehnte eine auf Art. 236 bis Art. 238 des Zollkodex (ZK) gestützte Erstattung des Zolls ab, der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg, Klage erhob er nicht. In der Folgezeit prüfte das HZA eine Erstattung gemäß Art. 239 ZK i.V.m. Art. 901 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO), lehnte aber auch eine solche Erstattung ab.

Schlagwörter

KI-generiert
Zollrückerstattung Handelsstreitigkeit gültige Reisedokumente Kauf im kaufmännischen Verkehr Ausfuhrlizenz Rückgabe verstaatlichten Eigentums
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Zoll: Erstattung der Einfuhrabgaben bei Wiederausfuhr der Ware

[LEITSATZ]

1. NV: Die für die Erstattung nach Art. 901 Abs. 2 ZKDVO erforderlichen Nachweise können nicht allein mit den in Art. 902 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 3 ZKDVO bezeichneten Verwaltungs- und Handelsunterlagen geführt werden.

2. NV: Art. 904 Buchst. a ZKDVO betrifft nicht lediglich Fälle der Wareneinfuhr zum ungewissen Verkauf.

3. NV: Die Erstattung nach Art. 901 Abs. 1 Buchst. b ZKDVO setzt voraus, dass außer der fehlenden Voraussetzung der Wiederausfuhr bzw. Vernichtung oder Zerstörung der Waren unter zollamtlicher Überwachung alle übrigen Voraussetzungen des Art. 238 ZK erfüllt sind.

[TATBESTAND]

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ließ im September 2004 ein Messgerät beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) zum freien Verkehr abfertigen. Im November 2004 beantragte er die Erstattung des erhobenen Zolls mit der Begründung, sein Kunde habe das Gerät ursprünglich kaufen wollen, habe aber, da ein nicht mehr im Neuzustand befindliches Vorführgerät geliefert worden sei, den Kauf dann doch abgelehnt. Auf Anweisung des Herstellers sei das Gerät daraufhin zu Vorführzwecken zunächst in die Niederlande verbracht und anschließend nach Norwegen ausgeführt worden.

Das HZA lehnte eine auf Art. 236 bis Art. 238 des Zollkodex (ZK) gestützte Erstattung des Zolls ab, der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg, Klage erhob er nicht. In der Folgezeit prüfte das HZA eine Erstattung gemäß Art. 239 ZK i.V.m. Art. 901 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO), lehnte aber auch eine solche Erstattung ab.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Es urteilte, die begehrte Erstattung könne allein auf Art. 239 ZK i.V.m. Art. 901 Abs. 1 Buchst. b ZKDVO gestützt werden, weil eine Erstattung gemäß Art. 236 bis Art. 238 ZK bestandskräftig abgelehnt sei. Die Voraussetzungen für eine Erstattung nach jenen Vorschriften lägen jedoch nicht vor, denn es fehle an den gemäß Art. 902 Abs. 1 ZKDVO erforderlichen Nachweisen. Der vorgelegten Ausfuhranmeldung beim niederländischen Zoll sei zum einen nicht sicher zu entnehmen, dass sich diese auf die nämliche Ware beziehe; zum anderen fehle die Unterschrift des Zollbeamten. Darüber hinaus scheitere der Erstattungsantrag an der Vorschrift des Art. 904 Buchst. a ZKDVO. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Antrag allein gestellt worden sei, weil das Gerät nicht habe verkauft werden können.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision jedenfalls nicht vorliegt, weshalb der Senat auf die Mängel bei der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen schlüssigen Darlegung des Zulassungsgrunds nicht näher eingehen muss.

1. Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob die für den Erstattungsantrag erforderlichen Nachweise ausschließlich die in Art. 901 Abs. 2 ZKDVO beschriebenen sind oder ob der Nachweis auch mittels der in Art. 902 ZKDVO genannten Verwaltungs- und Handelsunterlagen geführt werden kann, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich nach dem Wortlaut der Vorschriften beantworten lässt. Art. 901 Abs. 2 ZKDVO nennt abstrakt die erforderlichen Nachweise, während Art. 902 Abs. 1 ZKDVO zur Durchführung jener Vorschrift die konkret beizubringenden Dokumente beschreibt. Danach ist entweder die Anmeldung zur Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie eine Bescheinigung der Zollstelle, über die der tatsächliche Warenausgang erfolgt ist, vorzulegen oder, falls dies nicht möglich ist, eine Bescheinigung der Zollstelle über die Ankunft der Waren im Bestimmungsland oder die Zollanmeldung für die Waren im Bestimmungsland. In beiden Alternativen sind diesen Dokumenten gemäß Art. 902 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 3 ZKDVO zur Überprüfung der Nämlichkeit der Waren bestimmte Verwaltungs- und Handelsunterlagen beizufügen. Daraus folgt, dass die für die Erstattung erforderlichen Nachweise nicht allein mit den Verwaltungs- und Handelsunterlagen geführt werden können.

Soweit die Beschwerde geltend macht, mit der vorgelegten Ausfuhranmeldung sowie den daneben eingereichten Unterlagen sei, anders als das FG meine, der erforderliche Nämlichkeitsnachweis erbracht worden, wendet sie sich gegen die Tatsachenwürdigung im Einzelfall. Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich hieraus nicht.

2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde wirft der Streitfall auch bezüglich der Vorschrift des Art. 904 Buchst. a ZKDVO keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Das FG ist aufgrund der festgestellten Tatsachen zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Erstattungsantrag nur darauf gründet, dass das Vorführgerät letztlich nicht hat verkauft werden können, und hat deshalb gemäß der vorgenannten Vorschrift eine Erstattung der Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen für ausgeschlossen gehalten. Auch insoweit wendet sich die Beschwerde gegen die Tatsachenwürdigung des FG im Einzelfall. Für ihre Ansicht, Art. 904 Buchst. a ZKDVO erfasse nur Fälle, in denen ein Unternehmer Waren importiere, deren Verkauf ungewiss sei, gibt der Gesetzeswortlaut keinen Anhalt.

3. Im Übrigen kommt eine Erstattung gemäß Art. 901 Abs. 1 Buchst. b ZKDVO ohnehin nur in Betracht, wenn es zwar an der Wiederausfuhr oder der Vernichtung oder Zerstörung der Waren unter zollamtlicher Überwachung fehlt, jedoch die übrigen Voraussetzungen des Art. 238 ZK erfüllt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger, nachdem die Gebrauchsspuren an dem Gerät und damit seine Mangelhaftigkeit festgestellt worden waren, das Gerät gleichwohl nicht zurückgewiesen, sondern es weiterhin zu Vorführzwecken benutzt (Art. 238 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a ZK). Dass sich der Kläger --wie die Beschwerde vorträgt-- hierzu auf Bitten des Herstellers veranlasst sah, um die Geschäftsbeziehungen zu diesem zu erhalten, rechtfertigt keine andere Beurteilung.