Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII B 265/09, VII B 266/09, VII B 265/09, VII B 266/09 KI-generiert

Imputation of appeal costs to withdrawing authority in non-admission proceedings under § 144 FGO

Geschäftsnummer VII B 265/09, VII B 266/09, VII B 265/09, VII B 266/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Fiscal Court (BFH) ruled in favor of the taxpayer, ordering the financial authority to bear the costs of the non-admission appeal proceedings. This decision arose from two parallel cases where the financial authority had initially filed non-admission appeals against the Saxon Finance Court's judgments but subsequently withdrew those appeals in January 2010, prompting the BFH to stay the proceedings and the taxpayer to request cost allocation in March 2010. Although the withdrawal of legal remedies typically triggers automatic cost liability without a separate judicial decision, the court determined that the taxpayer’s explicit request to impose the appeal costs on the authority constituted a valid application for cost reimbursement under § 144 of the Fiscal Court Procedure Act (FGO). The court held that because the taxpayer was represented by counsel and thus likely incurred reimbursable expenses, the statutory intent to claim reimbursement was sufficiently presumed, overriding the general rule that no cost decision is issued upon withdrawal of an appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 144 FGO; Imputation of appeal costs to withdrawing authority in non-admission proceedings under § 144 FGO: NV: Die Absicht, i.S.v. § 144 FGO Kostenerstattung zu beantragen, kann unterstellt werden, wenn bei Rücknahme einer vom FA eingelegen Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen ist, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger, der ausdrücklich beantragt, dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind .

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenersatz Steuerverfahren Steuerbehörde Sistierung des Verfahrens Umzugskosten Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VII B 265/09
Imputation of appeal costs to withdrawing authority in non-admission proceedings under § 144 FGO
VII B 266/09
Imputation of appeal costs to withdrawing authority in non-admission proceedings under § 144 FGO
BFHE 86, 811
September 1966 VI R 107/66, BFHE 86, 811, BStBl III 1966, 680) und sie ausdrücklich beantragt, dem FA, das die von ihm eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden zurückgenommen hat, die Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kostenentscheidung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch das FA

[LEITSATZ]

NV: Die Absicht, i.S.v. § 144 FGO Kostenerstattung zu beantragen, kann unterstellt werden, wenn bei Rücknahme einer vom FA eingelegen Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen ist, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger, der ausdrücklich beantragt, dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind .

[TATBESTAND]

I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 3. November 2009 5 K 783/07 und 5 K 784/07 Beschwerden eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2010 zurückgenommen. Daraufhin hat der Senat mit Beschlüssen vom 17. Februar 2010 VII B 265/09 und VII B 266/09 die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden eingestellt. Mit Schriftsätzen vom 1. März 2010 hat die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) beantragt, dem FA die Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Bei Rücknahme eines Rechtsmittels folgt die Kostenpflicht unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Deshalb unterbleibt in diesem Fall grundsätzlich eine Entscheidung über die Kosten. Nach § 144 FGO besteht aber dann eine Ausnahme, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt. Diese Absicht kann unterstellt werden, wenn, wie in den Streitfällen, anzunehmen ist, dass der anwaltlich vertretenen Klägerin erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 2000 VII R 68/97, nicht veröffentlicht, und vom 20. September 1966 VI R 107/66, BFHE 86, 811, BStBl III 1966, 680) und sie ausdrücklich beantragt, dem FA, das die von ihm eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden zurückgenommen hat, die Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.