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IX B 199/09 KI-generiert

Admission of non-admission complaint: Gross negligence under § 173(1) No. 2 AO as a question of fact without general significance

Geschäftsnummer IX B 199/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance rejected the taxpayer's non-admission complaint, upholding the tax court's decision that denied the challenge to the tax assessment. The dispute concerned whether the tax authority had committed gross negligence under § 173(1) No. 2 of the Tax Code (AO) in applying the criteria for gross fault, with the taxpayer arguing that the lower court had improperly narrowed these standards to its detriment. The court held that the existence of gross negligence is primarily a question of fact; since the tax court had already considered the specific circumstances of the case, the issue lacked the general significance required for admission under § 115(2) No. 1 of the Fiscal Courts Code (FGO). Additionally, the court noted that the legal definition of gross negligence (breach of care in an unusual and inexcusable manner) is settled law, and the taxpayer's attempt to substitute its own legal interpretation for the lower court's constitutes an impermissible challenge to the application of law in a non-admission proceeding.

Legislator-Regeste

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§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Admission of non-admission complaint: Gross negligence under § 173(1) No. 2 AO as a question of fact without general significance: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, jedenfalls liegt der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht vor.

Schlagwörter

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grobe Fahrlässigkeit Steuerrecht Steuerbehörde Steuerveranlagungen Steuerjustizverfahren Beurteilungskriterien
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Volltext

(Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)

[LEITSATZ]

NV: Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Hat das FG die maßgeblichen Einzelumstände erwogen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit zu .

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, jedenfalls liegt der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht vor.

Die von der Klägerin hervorgehobene Rechtsfrage, ob im Einzelfall die Maßstäbe für die Annahme eines groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zutreffend angewandt oder zu Lasten der Klägerin "verengt" worden sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Sie ist vielmehr zu Recht vom Finanzgericht (FG) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet worden; denn das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist im Wesentlichen eine Tatfrage.

Hat das FG --wie im Streitfall-- die maßgeblichen Einzelumstände erwogen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit zu. Die genannte Rechtsfrage ist im Übrigen höchstrichterlich geklärt. Grobes Verschulden im Sinne der maßgeblichen Vorschrift setzt Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem, nicht entschuldbarem Maße verletzt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 8.

Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743, m.w.N.).

Soweit sich die Klägerin nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens darüber hinaus gegen das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung des FG wendet und ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG setzt, kann sie mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).