Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V B 151/09 KI-generiert

Rebuttal of postal service certificate: mere assertion of false recording insufficient to overcome public document presumption

Geschäftsnummer V B 151/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's motion for reinstatement and upheld the procedural rejection of the non-admissibility complaint, thereby affirming the lower court's judgment on VAT for 2003. The dispute concerned whether the one-month deadline for filing the complaint began on the date of a substituted service via mail slot or later, when the attorney actually retrieved the document. The court held that the statutory deadline started on the date of service recorded in the postal receipt, rendering the complaint filed one day late. Legally, the decision rests on the principle that a postal service certificate is a public document proving both the deposit of the letter and that the server did not find anyone at the business address, a fact that cannot be rebutted by mere assertions of a recording error without specific proof of false entry, under §§ 116, 56 FGO and §§ 180, 418 ZPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 53 Abs. 2 FGO, § 176 Abs. 2 ZPO, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 180 ZPO, § 180 Satz 2 ZPO, § 180 Satz 3 ZPO; Rebuttal of postal service certificate: mere assertion of false recording insufficient to overcome public document presumption: The dispute concerned whether the one-month deadline for filing the complaint began on the date of a substituted service via mail slot or later, when the attorney actually retrieved the document. The court held that the statutory deadline started on the date of service recorded in the postal receipt, rendering the complaint filed one day late. Legally, the decision rests on the principle that a postal service certificate is a public document proving both the deposit of the letter and that the server did not find anyone at the business address, a fact that cannot be rebutted by mere assertions of a recording error without specific proof of false entry, under §§ 116, 56 FGO and §§ 180, 418 ZPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Beweislast der steuerpflichtigen Person Steuererklärungseinreichung Schadensnachweis Gültigkeit der Postzustellung ungenügender Rückkehrnachweis Zulässigkeit der Steuerbeschwerde
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Beweiskraft der Postzustellungsurkunde - Gegenbeweis - Keine Widerlegung durch schlichte Behauptung einer Falschbeurkundung

[LEITSATZ] NV: Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis sowohl für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt erbringt, als auch für die Tatsache, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Geschäftsadresse weder den Adressaten persönlich noch eine zur Ersatzzustellung bereite Person angetroffen hat .

[TATBESTAND] 1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003. Das FG-Urteil wurde laut Postzustellungsurkunde am Freitag, den 20. November 2009, im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung im Geschäftsbriefkasten der Bevollmächtigten (§ 180 der Zivilprozessordnung --ZPO--) bewirkt. Hierzu enthält die Postzustellungsurkunde den Vermerk, dass der Postbedienstete vergeblich versucht hat, das Schriftstück in der Steuerberatungskanzlei der Bevollmächtigten zu übergeben und deshalb in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt hat.

2

Nach Ablauf der Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (21. Dezember 2009) hat der Bevollmächtigte am 22. Dezember 2009 Beschwerde erhoben. Daraufhin hat die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 4. Februar 2010 (zugestellt ebenfalls durch Einlegung in den Briefkasten am Freitag, den 5. Februar 2010) auf die Fristüberschreitung hingewiesen und Gelegenheit zur Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen gegeben.

3

Nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (am 19. Februar 2010) hat der Bevollmächtigte mit Fax vom 22. Februar 2010 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt mit der Begründung, die Beschwerde sei fristgerecht erhoben worden, weil das Urteil vom Zusteller in den Briefkasten der Kanzlei eingeworfen worden sei, obwohl die Kanzlei am Freitag, den 20. November 2009, "zu den üblichen Bürozeiten geöffnet" gewesen sei. Der Bevollmächtigte habe vom Inhalt des Urteils erst am darauffolgenden Montag, den 23. November 2009, Kenntnis erlangt, so dass die Einlegung der Beschwerde am 22. Dezember 2009 fristgerecht erfolgt sei.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 4

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

5

1. Gemäß § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Diese Frist hat der Kläger versäumt, weil das FG-Urteil am 20. November 2009 wirksam zugestellt wurde und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der bis zum 21. Dezember 2009 laufenden Monatsfrist, sondern erst am 22. Dezember 2009 eingelegt wurde.

6

2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Wirksamkeit der Zustellung vom 20. November 2009 mit der Behauptung, der Zusteller habe fehlerhaft die Ersatzzustellung durch Einlage in den Briefkasten vollzogen, obwohl die Kanzleiräume zu den üblichen Bürozeiten geöffnet gewesen seien.

7

a) Wird der Post ein Zustellungsauftrag erteilt, erfolgt nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 176 Abs. 2 ZPO die Ausführung der Zustellung nach den §§ 177 bis 181 ZPO. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, kann das Schriftstück nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person zugestellt werden. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht ausführbar, kann nach § 180 ZPO das Schriftstück in einen zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 Satz 3 ZPO).

8

b) Gemäß § 418 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, wobei sich die Beweiskraft nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten erstreckt, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1991 2 BvR 511/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 224; BFH-Urteil vom 4. Juli 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860). Der Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden.

9

c) Derartige Gründe, die ein Fehlverhalten der Postzustellerin bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1986 4 CB 8.86, NJW 1986, 2127; BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1860), hat der Bevollmächtigte nicht substantiiert vorgetragen. Zu dem Einwurf in den Briefkasten kann es allein schon deshalb gekommen sein, weil der Einwurf außerhalb der üblichen Geschäftszeiten oder bei einer vorübergehenden Abwesenheit der Kanzleimitarbeiter erfolgte. Die schlichte Behauptung einer Falschbeurkundung durch die Zustellerin genügt für die Widerlegung des Beweiswertes einer öffentlichen Urkunde nicht.

10

3. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen. Der Bevollmächtigte war nicht gehindert, innerhalb der seit dem 20. November 2009 anlaufenden einmonatigen Beschwerdefrist die Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre im Übrigen auch wegen Versäumung der Frist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 FGO) als verspätet zurückzuweisen.