Tax assessment limitation defense based on implied reliance from post-deadline document requests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint, denying admission of the revision appeal and thereby allowing the lower court's judgment against the taxpayer to become final. The dispute concerned a tax assessment where the taxpayer argued that the tax authority was precluded from invoking the statute of limitations for assessment due to the principle of good faith (Treu und Glauben), specifically because the authority requested necessary documentation only after the statutory deadline had expired. The court held that the question lacked fundamental significance because it was resolved solely by case-specific circumstances and that existing case law already settled the issue, stating that the principle of good faith generally does not permit amending a tax assessment in favor of the taxpayer after the statute of limitations has run; consequently, the authority's late request for documents did not create a valid reliance interest, as such action could alternatively indicate an intent to make determinations under § 181(5) of the German Fiscal Code (AO).
Legislator-Regeste
KI-generiertTax assessment limitation defense based on implied reliance from post-deadline document requests: Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Nach Eintritt der Verjährung grundsätzlich keine Änderung aufgrund von Treu und Glauben - Keine grundsätzliche Bedeutung bei einzelfallbezogenen Umständen
[LEITSATZ]
1. NV: Der Grundsatz von Treu und Glauben kann grundsätzlich nicht dazu führen, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Verjährung noch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist .
2. NV: Einer Frage, die nur anhand einzelfallbezogener Umstände beantwortet werden kann und vom Finanzgericht auch in diesem Sinne behandelt worden ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu .
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Sie muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Eine Rechtsfrage ist u. a. nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 24. April 2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398).
b) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich bedeutsam, "ob dem Finanzamt die Berufung auf die Feststellungsverjährung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt ist, wenn der Steuerpflichtige die für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erforderlichen Unterlagen zwar erst nach Ablauf der Feststellungsfrist beim beklagten Finanzamt eingereicht hat, diese aber seitens des beklagten Finanzamtes ... erst nach Ablauf der Feststellungsfrist angefordert wurden".
c) Diese Frage kann nur anhand einzelfallbezogener Umstände beantwortet werden und ist vom Finanzgericht auch in diesem Sinne behandelt worden. Ihr kommt demnach keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2006 I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121; vom 8. April 2008 IX B 134/07, BFH/NV 2008, 1297).
d) Darüber hinaus ist die aufgeworfene Frage bereits geklärt. Sie ist zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des BFH kann der Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich nicht dazu führen, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Verjährung noch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist (BFH-Urteil vom 19. August 1999 III R 57/98, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330). In dieser Entscheidung hat der BFH offen gelassen, ob dies im Ausnahmefall anders sein kann, wenn das Finanzamt durch eigenes aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, es werde rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Änderung von sich aus vornehmen.
Die Klägerin sieht den Vertrauenstatbestand darin, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach Ablauf der Feststellungsfrist noch Unterlagen angefordert hat. Dies kann demnach keinen Vertrauensschutz begründen. Zudem kann das Verhalten des FA auch bedeuten, dass das FA --wie im Streitfall-- beabsichtigt, --nach Ablauf der Feststellungsfrist-- Feststellungen nach § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung zu treffen.