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II B 96/09 KI-generiert

Vehicle tax classification of pickup trucks: objective construction versus subjective use and the half-area threshold for passenger car status

Geschäftsnummer II B 96/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the taxpayer’s complaint for leave to appeal, upholding the lower court’s assessment that the taxpayer’s pickup vehicle is classified as a passenger car (PKW) for motor vehicle tax purposes, thereby rejecting the taxpayer’s argument that the vehicle should be classified as a commercial vehicle (LKW) based on intended use. The dispute centered on whether the tax classification of a pickup truck with a double-cab configuration depends solely on objective technical characteristics or also includes the holder’s actual or intended usage; the court ruled that the plaintiff prevailed in neither principle nor application. Decisive legal bases included the doctrine that objective vehicle features, such as construction and equipment for passenger versus cargo transport, determine classification, excluding subjective intent, and a specific typological presumption under existing Federal Court of Finance jurisprudence that pickup vehicles are passenger cars if the cargo area or load floor does not exceed fifty percent of the total usable area.

Legislator-Regeste

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Vehicle tax classification of pickup trucks: objective construction versus subjective use and the half-area threshold for passenger car status: The dispute centered on whether the tax classification of a pickup truck with a double-cab configuration depends solely on objective technical characteristics or also includes the holder’s actual or intended usage; the court ruled that the plaintiff prevailed in neither principle nor application. Decisive legal bases included the doctrine that objective vehicle features, such as construction and equipment for passenger versus cargo transport, determine classification, excluding subjective intent, and a specific typological presumption under existing Federal Court of Finance jurisprudence that pickup vehicles are passenger cars if the cargo area or load floor does not exceed fifty percent of the total usable area. «Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezeichnete Rechtsfrage, ob für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung seines Pickup-Fahrzeugs als PKW oder LKW ausschließlich auf die objektiven Eigenschaften des Fahrzeugs abzustellen oder ob auch --wie der Kläger meint-- die vom Halter beabsichtigte oder tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und erfordert deshalb auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO. Denn diese Frage ist bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.»

Schlagwörter

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Motorfahrzeughaltereigenschaft Motorfahrzeugbenutzung private Nutzung von Motorfahrzeugen Motorfahrzeugsteuerbefreiung Fahrzeugart Motorfahrzeughalterhaftung VII B 103/97 BFHE 222, 100 BFHE 194, 257 VII B 79/06 VII B 81/06 VII B 125/06

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Volltext

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung sogenannter Pickup-Fahrzeuge

[LEITSATZ] 1. NV: Es ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, ob für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pickup-Fahrzeugs als PKW oder LKW ausschließlich auf die objektiven Eigenschaften des Fahrzeugs abzustellen oder ob auch die vom Halter beabsichtigte oder tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen ist.

2. NV: Bei Pickup-Fahrzeugen ist typisierend davon auszugehen, dass diese nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezeichnete Rechtsfrage, ob für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung seines Pickup-Fahrzeugs als PKW oder LKW ausschließlich auf die objektiven Eigenschaften des Fahrzeugs abzustellen oder ob auch --wie der Kläger meint-- die vom Halter beabsichtigte oder tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und erfordert deshalb auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO. Denn diese Frage ist bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

3

Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Unterscheidung zwischen PKW und anderen Fahrzeugen anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorzunehmen (BFH-Entscheidungen vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810). Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20). Damit ist geklärt, dass es für diese Abgrenzung nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen wie auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs ankommt. Besondere Gründe für die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung dieser Frage durch den BFH hat der Kläger nicht dargelegt.

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Im Übrigen entspricht das angefochtene Urteil des Finanzgerichts der Rechtsprechung des BFH zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung sogenannter Pickup-Fahrzeuge, bei denen sich eine offene Ladefläche hinter einer "Doppelkabine" mit zwei hintereinander angeordneten Sitzreihen zur Personenbeförderung befindet. Danach ist im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen typisierend davon auszugehen, dass solche Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn --wie im Streitfall-- ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; BFH-Beschlüsse vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778 und VII B 81/06, nicht amtlich veröffentlicht, derzeit "www.bundesfinanzhof.de", und vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767).