Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III B 20/09 KI-generiert

Child benefit revocation: sufficiency of legal remedy instruction without explicit reference to electronic filing of objection

Geschäftsnummer III B 20/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the applicant's complaint for non-admission of the legal appeal, thereby upholding the lower court's rejection of the claim and resulting in the plaintiff's loss. The dispute concerned whether a child benefit revocation notice was legally sufficient as a basis for a deadline-missed objection, specifically when the notice included a hyperlink to the authority's website but the statutory instruction on remedies did not explicitly mention the option to file an objection via email. The court held that the requirement for a clear and understandable legal remedy instruction is met if the notice reproduces the text of § 357 Abs. 1 of the Abgabenordnung (Tax Code) and provides information on the start and duration of the deadline; a reference to electronic filing is not required, even if the authority's website is cited in the footer. Consequently, the lower court's finding that the objection was filed late was not a grave error, and no fundamental legal question or need for uniform jurisprudence existed to warrant admission of the appeal.

Legislator-Regeste

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§ 357 Abs. 1 AO, § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 157 Abs. 1 Satz 3 AO, § 87a Abs. 1 Satz 1 AO; Child benefit revocation: sufficiency of legal remedy instruction without explicit reference to electronic filing of objection: The dispute concerned whether a child benefit revocation notice was legally sufficient as a basis for a deadline-missed objection, specifically when the notice included a hyperlink to the authority's website but the statutory instruction on remedies did not explicitly mention the option to file an objection via email. The court held that the requirement for a clear and understandable legal remedy instruction is met if the notice reproduces the text of § 357 Abs. 1 of the Abgabenordnung (Tax Code) and provides information on the start and duration of the deadline; a reference to electronic filing is not required, even if the authority's website is cited in the footer. Consequently, the lower court's finding that the objection was filed late was not a grave error, and no fundamental legal question or need for uniform jurisprudence existed to warrant admission of the appeal.

Schlagwörter

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Zulässigkeit der Steuerbeschwerde deutsches Steuerrecht formelle Rügen Vollstreckung eines deutschen Versäumnisurteils Leistungsverweigerung Sozialversicherungsverfahren
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO

Procedural rule cited to dismiss the complaint for non-admission of the legal appeal.

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Volltext

Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung

[LEITSATZ] NV: Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt und die Informationen zu Beginn und Dauer der Rechtsmittelfrist enthält, ist ausreichend. Einen Hinweis auf die etwaige Möglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung per E-Mail braucht sie nicht zu enthalten .

[TATBESTAND] 1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seine Tochter Kindergeld. Mit Bescheid vom 6. Februar 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung auf, weil der Kläger keinen Ausbildungsnachweis vorgelegt hatte und auch die Erklärung zu den Einkünften der Tochter fehlte. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch, der allerdings nach Ansicht der Familienkasse verspätet war. Im anschließenden Klageverfahren machte der Kläger geltend, er habe das Einspruchsschreiben noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist persönlich bei der Familienkasse abgegeben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es war der Überzeugung, dass das Einspruchsschreiben nicht fristgemäß eingegangen war.

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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) geltend. Der Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 6. Februar 2008 weise in der Fußzeile auf deren Internetauftritt hin. In der Rechtsbehelfsbelehrung werde jedoch die Möglichkeit, per E-Mail Einspruch einzulegen, nicht erwähnt. Die Belehrung sei daher unvollständig und fehlerhaft. Mit der Nennung der Internetadresse habe die Familienkasse die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail eröffnet. Der gerügte Fehler des FG sei so schwerwiegend, dass er geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Dem Vorbringen des Klägers lässt sich entnehmen, dass er die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob eine Familienkasse, die in einem Bescheid auf eine die Familienkassen betreffende Internetseite hinweist, mit deren Hilfe sich die E-Mail-Adresse der zuständigen Familienkasse ermitteln lässt, in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids darauf hinweisen muss, dass auch per E-Mail Einspruch eingelegt werden kann.

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Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung aus dem Gesetz ergibt. Da für Bescheide über die Festsetzung von Kindergeld oder für die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung die für Steuerbescheide geltenden Vorschriften einschlägig sind (§ 70 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 155 Abs. 1, Abs. 4 der Abgabenordnung --AO--), ist auch § 157 Abs. 1 Satz 3 AO anwendbar. Hiernach ist einem Steuerbescheid eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 6. Februar 2008 entspricht diesen gesetzlichen Anforderungen. Sie gibt den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wieder, wonach der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist; außerdem enthält sie Informationen zu Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die --wie im Streitfall-- den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns informiert, ist ausreichend (BFH-Urteil vom 7. März 2006 X R 18/05, BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455, m.w.N.). Auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung in elektronischer Form brauchte die Familienkasse somit auch dann nicht hinzuweisen, wenn in der Erwähnung der Internetadresse "www.familienkasse.de" in der Fußzeile des Bescheids vom 6. Februar 2008 die konkludente Eröffnung eines "Zugangs" i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 AO zu sehen sein sollte.

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2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht wegen eines schwerwiegenden Fehlers der Vorentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). Die Revision ist in derartigen Fällen zuzulassen, wenn es sich bei dem behaupteten Fehler um einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung handelt, der geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2006 IX B 208/05, BFH/NV 2006, 2269). Ein solcher Fehler des FG liegt jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor.