Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III B 37/09 KI-generiert

Child benefit clawback: insufficiency of continued payments to establish good faith trust without clear implicit assurance by the agency

Geschäftsnummer III B 37/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer's complaint as unfounded, rejecting the application for leave to appeal for lack of fundamental significance. The dispute concerned the claw-back of child benefits where the taxpayer argued that the family allowance agency's continued payment of benefits, even after being informed of circumstances terminating the entitlement, created a legitimate expectation based on the principle of *Treu und Glauben* (good faith). The Court held that merely continuing payments does not establish such a protective trust; rather, the agency's conduct must clearly indicate, including through implicit promises or failures to verify, that it regards the entitlement as subsisting despite changed circumstances, making the demand for repayment an act of bad faith. Because this standard is highly fact-specific to individual cases and does not lend itself to generalization, the issue did not meet the threshold for fundamental legal significance under § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Child benefit clawback: insufficiency of continued payments to establish good faith trust without clear implicit assurance by the agency: The dispute concerned the claw-back of child benefits where the taxpayer argued that the family allowance agency's continued payment of benefits, even after being informed of circumstances terminating the entitlement, created a legitimate expectation based on the principle of *Treu und Glauben* (good faith). The Court held that merely continuing payments does not establish such a protective trust; rather, the agency's conduct must clearly indicate, including through implicit promises or failures to verify, that it regards the entitlement as subsisting despite changed circumstances, making the demand for repayment an act of bad faith. Because this standard is highly fact-specific to individual cases and does not lend itself to generalization, the issue did not meet the threshold for fundamental legal significance under § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Schlagwörter

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Verstoss gegen Treu und Glauben Anspruch auf Kinderzulagen Sozialhilfebetrug Rückerstattung von Leistungen deutsches Steuerrecht Abzug von Kinderalimenten
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Volltext

Rückforderung von Kindergeld: Treu und Glauben

[LEITSATZ] NV: Die Weiterzahlung des Kindergeldes reicht selbst bei Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes allein nicht aus. Hinzu kommen müssen besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Bei einem Massenverfahren wie im Kindergeldrecht ist dabei ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern, dem zu entnehmen ist, dass sie auch nach Prüfung des Falles unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempfänger entstehen kann.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen. Ferner darf sich die Bedeutung der Rechtssache nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen und einer Verallgemeinerung zugänglich sein (z.B. BFH-Beschluss vom 28. September 2009 XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73, m.w.N.).

3

In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass die Weiterzahlung des Kindergeldes selbst bei Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes allein nicht ausreicht. Hinzu kommen müssen vielmehr besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Bei einem Massenverfahren wie im Kindergeldrecht ist dabei ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern, dem zu entnehmen ist, dass sie auch nach Prüfung des Falls unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempfänger nicht entstehen kann. Dem Verhalten der Familienkasse muss also die konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen brauche (z.B. BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123, und vom 15. Juni 2004 VIII R 93/03, BFH/NV 2005, 153; Senatsbeschluss vom 26. November 2007 III B 121/06, BFH/NV 2008, 553).

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Danach kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Ob dem Verhalten der Familienkasse die konkludente Zusage zu entnehmen ist, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen brauche, und ob ein solches Verhalten dabei auch durch unterlassene Ermittlungen der Familienkasse veranlasst sein kann, lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.