Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III B 24/09 KI-generiert

Child benefit for job-seeking children: requirement for continuous registration and proof of serious efforts to secure vocational training

Geschäftsnummer III B 24/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the non-admission complaint, upholding the family cash office's revocation of child benefit and the financial court's judgment denying the mother's claim for the period from December 2005 to April 2006. The dispute concerned whether the child benefit entitlement for a job-seeking child continued when the employment agency ceased listing the child as an applicant for vocational training three months after the initial registration. The court held that no basic legal significance existed to justify non-admission because established case law confirms that registration with the employment agency for vocational training purposes is only effective for three months; after this period, the child must re-register to maintain the benefit claim. The decisive legal basis is § 32 para. 4 sentence 1 no. 2 letter c of the Income Tax Act (EStG), which requires the entitled person to provide proof that the child is seriously seeking a vocational training place, a requirement not met in this case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO, § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 38 Abs. 3 SGB III, § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III; Child benefit for job-seeking children: requirement for continuous registration and proof of serious efforts to secure vocational training: The dispute concerned whether the child benefit entitlement for a job-seeking child continued when the employment agency ceased listing the child as an applicant for vocational training three months after the initial registration. The court held that no basic legal significance existed to justify non-admission because established case law confirms that registration with the employment agency for vocational training purposes is only effective for three months; after this period, the child must re-register to maintain the benefit claim. The decisive legal basis is § 32 para. 4 sentence 1 no. 2 letter c of the Income Tax Act (EStG), which requires the entitled person to provide proof that the child is seriously seeking a vocational training place, a requirement not met in this case.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf Kinderzulagen Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Nachweis von Arbeitsbemühungen Arbeitslosentaggeld-Bezüger ungenügender Beschäftigungsnachweis Parteifähigkeit des Kindes
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kindergeld für ein ausbildungsuchendes Kind

[LEITSATZ] 1. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Meldung eines ausbildungsuchenden Kindes bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit nur drei Monate fortwirkt.

2. NV: Außerdem ist geklärt, dass der Kindergeldanspruch für ein ausbildungsuchendes Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) voraussetzt, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und der Kindergeldberechtigte entsprechende Nachweise erbringt.

[TATBESTAND] 1

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld für den 1985 geborenen Sohn (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab Dezember 2005 auf und forderte das für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 770 € von der Klägerin zurück. Als Begründung verwies die Familienkasse darauf, dass S bei der Berufsberatung seit dem 30. November 2005 nicht mehr als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt werde. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, dass weder eine Meldung des S als Arbeitsuchender noch als Bewerber um einen Ausbildungsplatz bei der Agentur für Arbeit nachgewiesen sei. Die Klägerin habe auch keine Eigenbemühungen des S zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes substantiiert dargelegt und nachgewiesen.

3

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, die Frage, ob die Agentur für Arbeit die Ausbildungsplatzvermittlung nach drei Monaten einstellen dürfe mit der Folge, dass der Kindergeldanspruch entfalle, wenn sich das Kind nicht erneut melde, habe grundsätzliche Bedeutung. Gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sei die Ausbildungsvermittlung durchzuführen, "bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt".

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 4

II. Es kann offen bleiben, ob der Vortrag der Klägerin den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

5

1. Der behauptete Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Meldung eines ausbildungsuchenden Kindes bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit nur drei Monate fortwirkt; nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

6

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in der vorgenannten Grundsatzentscheidung ausdrücklich darauf hin, dass § 38 Abs. 3 SGB III zwar --anders als § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III für Arbeitsuchende-- eine Einstellung durch Zeitablauf nicht vorsieht. Dennoch ist wegen des offensichtlichen Zeitbezugs der Regelung zu vermuten, dass das Kind an der Vermittlung eines Ausbildungsplatzes nicht mehr interessiert ist, wenn es sich nach Aufforderung oder für einen längeren Zeitraum nicht mehr bei der Agentur für Arbeit meldet.

7

In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass der Kindergeldanspruch für ein ausbildungsuchendes Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes) voraussetzt, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und der Kindergeldberechtigte entsprechende Nachweise erbringt (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

8

Diese Rechtsgrundsätze hat das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist nach einer Gesamtwürdigung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass entsprechende Nachweise von der Klägerin nicht erbracht wurden.