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IX B 164/09 KI-generiert

Failure of right to be heard when rejecting motion to adjourn for lack of preparation despite sufficient prior written objection

Geschäftsnummer IX B 164/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer's complaint, upholding the lower court's rejection of a motion to adjourn the trial. The dispute concerned a tax assessment where the taxpayer alleged a violation of the right to be heard (*rechtliches Gehör*) because the tax court refused to postpone proceedings to allow for the submission of additional bank records supporting claimed interest expenses. The BFH held that the motion was groundless because the taxpayer, represented by legal counsel, had sufficient opportunity to present its case during the oral hearing, and the tax office had already adequately disputed the relevant banking certificates in written pleadings, making the taxpayer's lack of preparation an unreasonable basis for adjournment. Additionally, the complaint failed to meet the detailed substantiation requirements for claiming a breach of the duty to investigate the facts ex officio. The decisive legal basis includes Article 103(1) of the Basic Law, Section 96(2) of the Fiscal Court Rules of Procedure (FGO), and Sections 155 and 227 of the Code of Civil Procedure (ZPO), establishing that lack of preparation does not constitute a significant reason for changing the hearing date unless adequately excused, and that procedural objections regarding the investigation of facts must be specifically detailed and not waived by silence.

Legislator-Regeste

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§ 155 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 295 ZPO; Failure of right to be heard when rejecting motion to adjourn for lack of preparation despite sufficient prior written objection: The dispute concerned a tax assessment where the taxpayer alleged a violation of the right to be heard (*rechtliches Gehör*) because the tax court refused to postpone proceedings to allow for the submission of additional bank records supporting claimed interest expenses. The BFH held that the motion was groundless because the taxpayer, represented by legal counsel, had sufficient opportunity to present its case during the oral hearing, and the tax office had already adequately disputed the relevant banking certificates in written pleadings, making the taxpayer's lack of preparation an unreasonable basis for adjournment. Additionally, the complaint failed to meet the detailed substantiation requirements for claiming a breach of the duty to investigate the facts ex officio. The decisive legal basis includes Article 103(1) of the Basic Law, Section 96(2) of the Fiscal Court Rules of Procedure (FGO), and Sections 155 and 227 of the Code of Civil Procedure (ZPO), establishing that lack of preparation does not constitute a significant reason for changing the hearing date unless adequately excused, and that procedural objections regarding the investigation of facts must be specifically detailed and not waived by silence. «1. Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verletzt, weil das Gericht ihren Antrag auf Vertagung in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt habe, greift nicht durch. Die rechtskundig vertretene Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, sich zu dem Inhalt der Bankbescheinigungen zu äußern; ihrem Vertagungsantrag musste das Finanzgericht (FG) nicht entsprechen.»

Schlagwörter

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Verweigerung des rechtlichen Gehörs Verweigerung einer öffentlichen Verhandlung Verweigerung der mündlichen Verhandlung Unzulässigkeit der Vorfrage Verlegung der Verhandlung Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft § 155 FGO § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO § 295 ZPO IX B 75/01 IX B 57/09 XI B 213/02

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Volltext

Verletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel

[LEITSATZ] NV: Hat das Finanzamt den Vortrag des Klägers schriftsätzlich hinreichend bestritten, kann Vertagung nicht mit dem Argument verlangt werden, der Kläger müsse Gelegenheit erhalten, hierzu weiter vorzutragen.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde ist unbegründet.

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1. Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verletzt, weil das Gericht ihren Antrag auf Vertagung in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt habe, greift nicht durch. Die rechtskundig vertretene Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, sich zu dem Inhalt der Bankbescheinigungen zu äußern; ihrem Vertagungsantrag musste das Finanzgericht (FG) nicht entsprechen.

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Das Recht eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann zwar auch durch die fehlerhafte Ablehnung eines Vertagungsantrags verletzt sein (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2001 IX B 75/01, BFH/NV 2002, 662, m.w.N.). Liegen erhebliche Gründe gemäß § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO für eine Terminsänderung vor, so verdichtet sich das eingeräumte Ermessen des Gerichts zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann grundsätzlich zur Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben, verlegt oder die Verhandlung vertagt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Terminsänderung verzögert würde. Welche Gründe als erheblich anzusehen sind, richtet sich dabei nach den Verhältnissen des Einzelfalles (BFH-Beschluss vom 12. Juni 2009 IX B 57/09, BFH/NV 2009, 1453, m.w.N.). Mangelnde Vorbereitung eines Verfahrensbeteiligten ist kein erheblicher Grund, es sei denn, der Beteiligte kann sie genügend entschuldigen (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

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Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das FG zu Recht von einer Vertagung abgesehen. Die Richtigkeit der in den Bankbescheinigungen ausgewiesenen Schuldzinsen war ein wesentlicher Streitpunkt zwischen den Beteiligten; der Beklagte hatte sie im finanzgerichtlichen Verfahren schriftsätzlich bestritten. Vor diesem Hintergrund musste die fachkundig vertretene Klägerin damit rechnen, dass die dort ausgewiesenen Summen und Beträge Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein würden und das FG sie nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen würde. Es wäre darum Sache der Klägerin gewesen, zur Vorbereitung des Termins geeignete Bankauskünfte einzuholen, die die von ihr geltend gemachten Schuldzinsen untermauerten. Wenn das Gericht vor diesem Hintergrund nach Erörterung der Problematik in der Verhandlung eine Vertagung unter Verweis auf die mangelhafte Vorbereitung der Klägerin ablehnt, ist dies nicht zu beanstanden.

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2. Soweit dem Vorbringen der Klägerin die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zu entnehmen ist, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es fehlt schon an der genauen Bezeichnung der Beweise unter Einschluss der Beweismittel und -tatsachen, deren Erhebung sich dem FG als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen. Außerdem hätte die Klägerin darlegen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten. Die bloße Möglichkeit, dass sich die Tatsachengrundlage nach weiteren Ermittlungen anders darstellen könnte, genügt nicht. Ferner hätte für eine ordnungsgemäße Rüge dargelegt werden müssen, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Anträge gestellt wurden, da ein Verfahrensmangel nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können und auch verzichtet haben, indem sie ihre Verletzung ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht gerügt haben (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, m.w.N.) Hieran fehlt es im Streitfall. Der hilfsweise gestellte Vertagungsantrag macht die erforderlichen Darlegungen nicht entbehrlich.