VIII B 164/09 · Tax evasion prosecution: tolling of assessment limitation period via criminal investigation request and eligibility for criminal immunity
Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint, upholding the lower court's decision and denying the appeal for lack of fundamental significance. The dispute concerned whether a written information request from tax criminal investigators, which also invited the taxpayer to make a subsequent self-disclosure for criminal immunity, tolled the statute of limitations for tax assessment. The court held that such a request constitutes an investigative measure that suspends the assessment period under § 171 Abs. 5 Satz 1 AO, reinforced by the investigators' powers under § 208 Abs. 1 Satz 2 AO. The court further clarified that the initiation of investigations does not inherently preclude the possibility of criminal immunity under § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO, which requires specific conditions such as an official appearance or notification of a criminal procedure. Procedural objections regarding witness evidence and alleged judicial bias were rejected for insufficient substantiation and waiver during oral proceedings.
Volltext des Entscheids · VIII B 164/09
Hemmung der Festsetzungsverjährung durch Auskunftsverlangen der Steuerfahndung - Eintritt der Straffreiheit trotz begonnener Ermittlungshandlungen
[LEITSATZ] NV: Ein schriftliches Auskunftsverlangen der Steuerfahndung mit der Aufforderung, bestimmte Unterlagen über ausländische Konten und Depots vorzulegen, hemmt als Ermittlungsmaßnahme den Ablauf der Festsetzungsverjährung .
[GRUENDE] 1
Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob ein schriftliches Auskunftsverlangen der Steuerfahndung gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) verjährungshemmende Wirkung entfaltet, wenn es zugleich die Ankündigung enthält, nachträgliche Angaben als strafbefreiende Selbstanzeige zu werten, ist geklärt.
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a) Es ist geklärt, dass ein schriftliches Auskunftsverlangen (wie im Streitfall das Schreiben vom 7. Dezember 2001 mit der Aufforderung an den Kläger, bestimmte Unterlagen über ausländische Konten und Depots vorzulegen) den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmt. Solche Ersuchen sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ermittlungsmaßnahmen i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO; dies ergibt sich aus § 208 Abs. 1 Satz 2 AO, nach dem die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen auch die Ermittlungsbefugnisse haben, die den Finanzämtern zustehen. Hierzu gehört das Recht, vom Steuerpflichtigen als Beteiligtem Auskünfte einzuholen (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 I R 289/83, BFHE 156, 353, BStBl II 1989, 620; vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186; Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 171 Rz 78).
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b) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Widerspruch darin, dass das Schreiben vom 7. Dezember 2001 die Ankündigung enthielt, nachträgliche Angaben als strafbefreiende Selbstanzeige zu behandeln. Über die Rechtmäßigkeit einer solchen Ankündigung ist hier nicht zu entscheiden. Anders als der Kläger meint, schließt aber nicht bereits der Beginn von Ermittlungshandlungen i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO den Eintritt der Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO aus. Voraussetzung dafür ist entweder, dass "ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist" oder dass die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.
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2. Etwaige Verfahrensmängel hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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a) Soweit der Kläger die Nichterhebung von Beweisen (Zeugen) rügt, kann er damit nicht durchdringen, nachdem er --fachkundig vertreten-- auf die Einhaltung des § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen der Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet hat (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung).
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b) Soweit der Kläger meint, der Richter habe sich mit dem Zeugen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) telefonisch abgesprochen, ist dieser Vortrag nicht genau genug, um einen Verfahrensmangel zu begründen.