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VI B 95/09 Abgewiesen (Dismissed) KI-generiert

VI B 95/09 · Deductibility of employee entertainment expenses as work-related costs: distinguishing professional from private motivation via event occasion and contextual indicators

Geschäftsnummer VI B 95/09
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)

Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the tax authority's non-admission complaint, upholding the tax court's ruling that certain expenses were deductible, thereby allowing the taxpayer to prevail in the lower instance. The dispute concerned whether entertainment and printing costs incurred by an employee, who had retired after 36 years of service, for a farewell celebration held in hospital premises and attended by colleagues, superiors, and staff, could be recognized as business-related expenses (Werbungskosten) for non-self-employed income rather than private expenses. The BFH determined that the case lacked fundamental significance for constitutional or legal clarification because existing case law already sufficiently defined the criteria for distinguishing between professional and private entertainment expenses. The court reiterated that while the occasion of the event is a significant indicator, the determination of whether expenses are business-related rests on a holistic assessment by the tax courts, considering factors such as the host, the guest list (colleagues vs. private acquaintances), the venue, and the magnitude of the costs relative to comparable business events.

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Volltext des Entscheids · VI B 95/09

Grundsätzliche Bedeutung - Bewirtungsaufwand eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Aufwendungen für eine Feier

[LEITSATZ] 1. NV: Es ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten anzuerkennen sind .

2. NV: Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen .

3. NV: Allerdings ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen odes des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist .

4. NV: Die Finanzgerichte und nicht der Bundesfinanzhof haben anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls im Einzelnen zu bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen .

[TATBESTAND] 1

I. Streitig ist, ob Bewirtungs- und Druckkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anzuerkennen sind.

2

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war als Oberarzt mit festen Bezügen in einem Krankenhaus als Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Tätigkeit dort endete nach 36 Jahren mit Erreichen der Altersgrenze und dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand. Anlässlich dieses Ereignisses lud der Kläger Mitarbeiter, Kollegen und Vorgesetzte zum Teil durch persönliche Einladungskarten zu einer Feier ein, die in Räumen des Krankenhauses stattfand. Der Kläger begehrte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2006 die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus § 19 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. Dem folgte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) nicht. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich das FA mit vorliegender Nichtzulassungsbeschwerde.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 3

II. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, denn sie ist jedenfalls unbegründet, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukommt.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

5

a) Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage --wie im Streitfall-- bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern (BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 2007 X B 34/06, BFH/NV 2007, 1703, und vom 14. Juli 2008 VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874).

6

b) Der erkennende Senat hat in mehreren Urteilen entschieden, dass für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; vom 6. März 2008 VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459, m.w.N.). Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (BFH-Urteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; in BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; in BFH/NV 2008, 1316).

7

Damit ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten anzuerkennen sind.

8

c) Ebenso ist geklärt, dass die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des FG obliegt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1316, m.w.N.). Die Finanzgerichte und nicht der BFH haben anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls im Einzelnen zu bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen. Der BFH ist hieran gebunden, soweit die Würdigung verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 VIII B 212/06, BFH/NV 2008, 210, m.w.N.).