Holiday apartment rental: Profit-intent presumption and 25% deviation threshold from customary rental times
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer's non-admission complaint, upholding the Lower Finance Court's rejection of tax loss deductions for a holiday apartment. The dispute centered on whether the taxpayer demonstrated an intent to generate profits (Einkünfteerzielungsabsicht) for tax purposes, challenging the Lower Court's assessment that self-use of the property and insufficient rental activity precluded such an assumption. The BFH ruled that no admission of appeal was warranted because the legal issues were already settled and the Lower Court’s factual findings—specifically that the property was self-used for 30 days, that rental activity fell more than 25% below the locally customary period for 2003, and that such standards were unprovable for 2004—were binding and not subject to legal error review in this proceeding. Under prevailing doctrine, a holiday apartment is presumed to be operated for profit only if it is exclusively available to guests and rental utilization does not significantly (by at least 25%) undercut local norms; failing this, the taxpayer must prove profit intent through a specific forecast, which the record showed was not met.
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Volltext
Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
[LEITSATZ] 1. NV: Während nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, gilt dies bei Ferienwohnungen nur, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --abgesehen von Vermietungshindernissen-- nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet .
2. NV: Liegen die genannten zusätzlichen Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor oder können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar; die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden, die den Anforderungen des BFH-Urteils vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) entspricht .
[GRUENDE] 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
2
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß aufgeworfenen Fragen, insbesondere zum Begriff der "Selbstnutzung" von Ferienimmobilien, haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bedeutsamen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und, soweit sie im Streitfall entscheidungserheblich waren, vom Finanzgericht (FG) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet worden. Hat das FG --wie im Streitfall-- die maßgeblichen Einzelfallumstände erwogen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit mehr zu.
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Während nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, gilt dies bei Ferienwohnungen nur, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden (vgl. z.B. das BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138, m.w.N.) und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --abgesehen von Vermietungshindernissen-- nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2006 IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256, m.w.N.). Liegen die genannten zusätzlichen Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor oder können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar; die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden, die den Anforderungen des BFH-Urteils vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) entspricht.
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Im Streitfall ist das FG aufgrund einer den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Würdigung von Beweisanzeichen zu dem Ergebnis gelangt, die Ferienimmobilie, um die es im Streitfall geht, sei im Streitjahr 2002 an 30 Tagen von den Klägern auch selbst genutzt worden. Ferner sei die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen im Streitjahr 2003 um mehr als 25 % unterschritten worden. Im Streitjahr 2004 seien ortsübliche Vermietungszeiten nicht (mehr) feststellbar gewesen. Die Einkünfteerzielungsabsicht sei daher durch eine Prognose zu überprüfen.
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Hiergegen wenden sich die Kläger nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens lediglich mit dem Einwand, das FG habe sich mit den Besonderheiten des Streitfalles nicht konkret auseinandergesetzt; sie setzen damit nur ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).
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Aus den genannten Gründen ist die Revision auch nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.