Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX R 57/09 KI-generiert

Deduction of foreign business losses in domestic income tax assessment without prior separate loss determination procedure under § 10d EStG

Geschäftsnummer IX R 57/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiff's revision, upholding the lower court's judgment and the tax authority's refusal to credit foreign losses. The dispute concerned whether a German tax resident could deduct business losses of approximately €21,300 incurred in Austria in the prior year (2003) against domestic income in the current year (2004) without a separate assessment procedure. Relying on § 10d of the Income Tax Assessment Act (EStG), the court held that cross-period loss utilization is legally subject to a separate loss determination procedure; consequently, a taxpayer cannot bypass this requirement by directly claiming foreign losses in an annual income tax return. The court emphasized that national procedural law governs the implementation of European Union freedoms, meaning the eligibility of foreign losses under EU law must be adjudicated within the specific § 10d proceedings, not during the standard annual tax assessment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 10d EStG, § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG; Deduction of foreign business losses in domestic income tax assessment without prior separate loss determination procedure under § 10d EStG: Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 2039 veröffentlichten Urteil ab. Eine Berücksichtigung der von der Klägerin im Ausland (während ihrer dortigen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht) erzielten Verluste sei nicht möglich. Nach § 10d des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) könnten Verluste aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nur berücksichtigt werden, wenn sie zuvor gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festgestellt worden seien. Die Versagung des Verlustabzugs verstoße auch nicht gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

Schlagwörter

KI-generiert
Abzug vom Einkommen Veranlagungsverfahren Fremdes Recht Jahressteuer Steuerverwaltung entgangener Gewinn
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

(Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten - Notwendigkeit des Verfahrens nach § 10d EStG)

[LEITSATZ]

Ein in Österreich im Jahr 2003 erzielter Verlust ist nicht aus europarechtlichen Gründen ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen .

[TATBESTAND]

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebte im Jahr 2003 in Österreich, wo sie als Unternehmensberaterin negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.307,17 € erzielte, die (lt. Einkommensteuerbescheid des zuständigen österreichischen Finanzamtes vom Mai 2005) nach Abzug eines Pauschbetrags für Sonderausgaben in Höhe von 60 € zu einem negativen Einkommen von 21.367,17 € führten. Im Jahr 2004 erwirtschaftete die Klägerin in Österreich einen weiteren Verlust in Höhe von ca. 800 €. Ende 2003 zog sie wieder nach Deutschland und war von Januar 2004 bis 2006 ausschließlich hier als selbständige Unternehmensberaterin tätig.

Für das Streitjahr 2004 erklärte die Klägerin positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 51.571 €. In einem Begleitschreiben zur Einkommensteuererklärung machte sie einen "Verlust aus der Einkommensteuerveranlagung in Österreich aus dem Jahr 2003 in Höhe von 21.367 €" geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diesen Verlust nicht. Der Einspruch der Klägerin hatte insoweit keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 2039 veröffentlichten Urteil ab. Eine Berücksichtigung der von der Klägerin im Ausland (während ihrer dortigen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht) erzielten Verluste sei nicht möglich. Nach § 10d des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) könnten Verluste aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nur berücksichtigt werden, wenn sie zuvor gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festgestellt worden seien. Die Versagung des Verlustabzugs verstoße auch nicht gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie auf die nicht europarechtskonforme Anwendung des nationalen materiellen Steuerrechts (§§ 2, 10d EStG) stützt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 13. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2006 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuerermittlung für 2004 unter Berücksichtigung eines steuermindernden Verlustvortrags aus Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.307,17 € erfolgt.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Zu Recht hat das FG eine Berücksichtigung des von der Klägerin im Kalenderjahr 2003 in Österreich erzielten Verlustes aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin aus europarechtlichen Gründen einen Anspruch auf Berücksichtigung des streitbefangenen Verlustes hat.

1. Die deutsche Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG). Die periodenübergreifende Verlustberücksichtigung ist materiell-rechtlich wie verfahrensrechtlich in § 10d EStG geregelt. Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Der Verlustfeststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung --AO--) für den Einkommensteuerbescheid (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 2008 IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639, unter II.2.b aa a.E.), so dass im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer nur solche Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden können, die gesondert festgestellt sind. Über die Frage, welche Verluste gesondert festzustellen sind, ist im Verfahren nach § 10d EStG zu entscheiden.

2. Über die materiell-rechtliche Abziehbarkeit der von der Klägerin im Jahr 2003 in Österreich erzielten Verluste im Streitjahr 2004 ist --auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten-- in dem Verfahren zu entscheiden, das das nationale Recht hierfür vorsieht, d.h. im Verfahren nach § 10d EStG (vgl. zum Vorrang nationalen Verfahrensrechts Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2000 C-480/98, Slg. 2000, I-8717); danach richtet sich allein, ob zu Gunsten der Klägerin ein Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2003 ergehen darf, der die genannten ausländischen Verluste enthält. Demgegenüber stellt sich im vorliegenden Verfahren betreffend die Einkommensteuerfestsetzung für 2004 die Frage, ob ein Verlustabzug aus Vorjahren berücksichtigt werden kann, nicht, soweit und solange ein solches Verfahren nach § 10d EStG nicht durchgeführt worden ist.