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26 W (pat) 566/18 ECLI:DE:BPatG:2019:290819B26Wpat566.18.0 KI-generiert

Trademark registration refusal: lack of distinctiveness for descriptive English word "CLASSY" in relation to furniture and mattresses

Geschäftsnummer 26 W (pat) 566/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court dismissed the applicant's appeal, thereby upholding the German Patent and Trade Mark Office’s decision to reject the registration of the word mark "CLASSY" for slats, mattresses, mattress toppers, and upholstered furniture (Nice Class 20). The dispute centered on whether the common English adjective, meaning "stylish," "elegant," or "noble," possessed the distinctiveness required for trademark registration. Relying on § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (German Trademark Act), the court held that the sign lacked any distinctive character because the relevant public, particularly the trade sector for furniture and bedding, would perceive it exclusively as a laudatory descriptive quality indicating that the goods are of high value or elegant in design, rather than as a source identifier for a specific undertaking. The court noted that even for products not typically selected based on visual criteria, the term serves as a descriptive attribute, and the appeal was rejected without the need to analyze whether a right to free use under § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz also applied.

Legislator-Regeste

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§ 37 Abs. 1 MarkenG; Trademark registration refusal: lack of distinctiveness for descriptive English word "CLASSY" in relation to furniture and mattresses: Mit Beschluss vom 31. August 2018 hat die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Zeichen erschöpfe sich in dem englischen Begriff für „stilvoll, edel, elegant, nobel“. Würden die beanspruchten Waren damit gekennzeichnet, entnähmen ihm die angesprochenen Verkehrskreise lediglich den werblichen Qualitätshinweis, dass es sich um besonders elegante oder stilvolle Produkte handele.

Schlagwörter

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Unterscheidungskraft der Marke Handelsmarke Wortmarke Gemeinschaftsmarke Recht auf das Geschmacksmuster Markenungültigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "CLASSY" – fehlende Unterscheidungskraft

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 108 631.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. August 2019 unter Mitwirkung der Richter Kätker, Dr. von Hartz und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Das Wortzeichen

CLASSY

ist am 2. August 2018 angemeldet worden unter der Nummer 30 2018 108 631.4 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Waren der

Klasse 20: Lattenroste; Matratzen; Matratzenauflagen; Polstermöbel.

Mit Beschluss vom 31. August 2018 hat die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Zeichen erschöpfe sich in dem englischen Begriff für „stilvoll, edel, elegant, nobel“. Würden die beanspruchten Waren damit gekennzeichnet, entnähmen ihm die angesprochenen Verkehrskreise lediglich den werblichen Qualitätshinweis, dass es sich um besonders elegante oder stilvolle Produkte handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sich weder im Verfahren vor dem DPMA noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert hat.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom 31. August 2018 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Juli 2019 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlage 1 bis 2, Bl. 12 – 14 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „CLASSY“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 20 das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher insoweit zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. - OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das angemeldete Wortzeichen „CLASSY“ nicht. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben es in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 20 schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 2. August 2018, ausschließlich als werblich anpreisende Sachangabe verstanden, so dass es sich insoweit nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eignet.

aa) Die beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen, breiten Verkehrskreise der Verbraucher und an den Fachhandel für Möbel und Betten.

bb) Das Anmeldezeichen besteht allein aus dem Wort „CLASSY“. In der englischen Sprache steht das Adjektiv „classy“ für „edel, stilvoll, nobel, elegant“ (www.leo.org, s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis). Jedenfalls die angesprochenen Fachkreise des Betten- und Möbelfachhandels verstehen das Wort mühelos in diesem Sinn. Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen, deren Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord; EuGH GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka) kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (BPatG 28 W (pat) 526/15 – SANO; 29 W (pat) 546/16 – Priroda). Hiervon ist insbesondere bei Markenwörtern auszugehen, die einer Welthandelssprache wie Englisch angehören (BPatG 26 W (pat) 536/18 – slumberzone).

cc) Bezüglich der beanspruchten Waren der Klasse 20 „Lattenroste; Matratzen; Matratzenauflagen; Polstermöbel“ entnehmen zumindest die angesprochenen Fachkreise dem Anmeldezeichen keinen Herkunftshinweis aus einem bestimmten Betrieb, sondern nur eine anpreisende Sachangabe. Zweifellos können „Polstermöbel“ als stilvoll oder elegant beschrieben und beworben werden. Doch auch für „Lattenroste; Matratzen; Matratzenauflagen“, die bei ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung in einem Bett nicht sichtbar sind und regelmäßig nicht nach optischen Kriterien ausgesucht werden, ist das Zeichen beschreibend. Denn „edel“ ist ein Synonym für „hochwertig“ (www.duden.de, s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis), so dass das Zeichen auch in dem Fall eine Eigenschaft der Ware beschreiben bzw. werblich anpreisen kann.

2. Da es dem angemeldeten Wortzeichen hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegen steht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).