Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
28 W (pat) 544/17 ECLI:DE:BPatG:2019:110119B28Wpat544.17.0 KI-generiert

Trademark confusion: Likelihood of association between "LNK" and "L u K" for identical vehicle parts

Geschäftsnummer 28 W (pat) 544/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court (BPatG) dismissed the complaint filed by the owner of an older word mark, thereby upholding the lower authority’s decision to reject the opposition and leaving the registration of the younger word-image mark intact. The dispute concerned a trademark opposition under § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, where the opponent argued that the younger mark "LNK" (registered for vehicle parts such as chassis, axles, and brake linings) was confusingly similar to the older word mark "L u K" (registered for parts of land vehicles). The court ruled that while the goods were identical and the older mark possessed average distinctive character, no likelihood of confusion existed because the marks were merely far below the average level of similarity; the visual difference in the central character ("N" vs. "u"), the distinct phonetic pronunciation ("el-en-ka" vs. "luk"), and the lack of conceptual similarity (rejecting the argument that "N" represents "and") collectively prevented both immediate and associative confusion. The decision relied on the principle that for short alphanumeric signs, any single clear divergence in visual, auditory, or conceptual perception is sufficient to preclude a finding of confusion when combined with the specific structural differences in how the abbreviations are perceived by the relevant public.

Legislator-Regeste

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§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, § 96 Abs. 1 MarkenG, § 96 Abs. 3 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; Trademark confusion: Likelihood of association between "LNK" and "L u K" for identical vehicle parts: The dispute concerned a trademark opposition under § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, where the opponent argued that the younger mark "LNK" (registered for vehicle parts such as chassis, axles, and brake linings) was confusingly similar to the older word mark "L u K" (registered for parts of land vehicles). The court ruled that while the goods were identical and the older mark possessed average distinctive character, no likelihood of confusion existed because the marks were merely far below the average level of similarity; the visual difference in the central character ("N" vs. "u"), the distinct phonetic pronunciation ("el-en-ka" vs. "luk"), and the lack of conceptual similarity (rejecting the argument that "N" represents "and") collectively prevented both immediate and associative confusion. The decision relied on the principle that for short alphanumeric signs, any single clear divergence in visual, auditory, or conceptual perception is sufficient to preclude a finding of confusion when combined with the specific structural differences in how the abbreviations are perceived by the relevant public.

Schlagwörter

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Verwechslungsgefahr im Markenrecht Ähnlichkeit der Marken Kennzeichen Handelsmarke Patentregister identische Waren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 96 Abs. 1 MarkenG

Cited in the reasoning to justify that the lack of a new power of attorney for the domestic representative did not prevent a substantive decision, as the representation established in the official application procedure extends to the patent court proceedings.

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

The substantive legal basis for the dispute, cited to confirm that no likelihood of confusion existed between the trademarks, leading to the dismissal of the opposition complaint.

§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG

The procedural provision governing the dismissal of the opposition, cited alongside § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG to uphold the lower authority's rejection of the opposition.

§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

Cited regarding the allocation of costs for the complaint proceedings, determining that no costs were imposed on a party for equitable reasons.

§ 69 Nr. 1 MarkenG

Procedural rule cited to justify the decision without an oral hearing because no party requested one.

§ 69 Nr. 3 MarkenG

Procedural rule cited to justify the decision without an oral hearing because the court did not deem a hearing useful.

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "LNK (Wort-Bild-Marke)/L u K" – zur Vorlage einer Vollmacht für einen Inlandsvertreter – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine assoziative Verwechslungsgefahr

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Wort-/Bildmarke DE 30 2013 006 485

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Januar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Das am 18. September 2013 als Wort-/Bildmarke angemeldete Zeichen

ist am 30. Januar 2014 unter der Nummer 30 2013 006 485 für folgende Waren in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden:

Klasse 12:

Chassis für Kraftfahrzeuge; Radachsen; Speichenspanner; Radkappen; Bremsbeläge für Autos; Antriebswellen für Landfahrzeuge; Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge; Schaltkupplungen für Landfahrzeuge; Achsschenkel; Rückspiegel.

Gegen diese Eintragung hat die Inhaberin der am 8. April 1992 angemeldeten und am 1. Juni 1992 eingetragenen Wortmarke 2 014 819

L u K

Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37, 40 und 41 eingetragen:

Teile von Landfahrzeugen, Reparatur und Recycling von Teilen für Landfahrzeuge; Schulungen zum Messen, Prüfen und Reparieren von Kraftfahrzeugen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, hat den Widerspruch mit Beschluss vom 13. Januar 2017 zurückgewiesen. Zwischen den Streitzeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Widerspruchsmarke genieße eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft. Die für die angegriffene Marke geschützten Waren seien von dem für die Widerspruchsmarke registrierten Begriff „Teile von Landfahrzeugen“ umfasst. Daher sei von identischen Waren auszugehen. Zur Vermeidung von Verwechslungen seien daher strenge Anforderungen an den Zeichenabstand zu stellen. Die jüngere Marke trage dem aber in jeder Hinsicht Rechnung. Die Vergleichsmarken seien Kurzzeichen. Einzelne Abweichungen fielen hier erfahrungsgemäß stärker auf. Schriftbildlich hebe sich die jüngere Marke selbst bei Großschreibung der Widerspruchswortmarke („LUK“) durch die unterschiedliche Ausformung des jeweils mittleren Buchstabens ausreichend von dieser ab. Dabei sei davon auszugehen, dass der Verkehr jedem Bestandteil der sich gegenüber stehenden Buchstabenfolgen eine vergleichsweise hohe Aufmerksamkeit schenke, da sie jeweils nur aus drei Buchstaben bestünden und demzufolge noch sehr übersichtlich gestaltet seien. Im Übrigen werde das Schriftbild einer Marke mit größerer Sorgfalt wahrgenommen als ein nur flüchtiger Klangeindruck. Auch klanglich unterschieden sich die Marken deutlich. Insbesondere werde die Widerspruchsmarke einsilbig als zusammengehöriges Wort „LuK“ gesprochen, während die jüngere Marke als die Buchstabenfolge „EL - N - KA“ mit drei Silben wiedergegeben werde. Auch bei einer Artikulation der Widerspruchsmarke als Abfolge einzelner Buchstaben, also „eL - u - Ka“, führe der dunkle Vokal „u“ noch zu einem deutlich unterscheidbaren Klangbild. Für andere Formen einer Verwechslungsgefahr fehlten Anzeichen.

Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende Beschwerde erhoben. Die Streitzeichen wiesen eine verwechslungsbegründende Zeichenähnlichkeit auf. In schriftbildlicher Hinsicht könne der Buchstabe „N“ wie ein „U“ wahrgenommen werden. Hiervon sei insbesondere bei einer schmalen Schreibweise auszugehen. Im Übrigen sei der mittlere Buchstabe „N“ der angegriffenen Marke als eine Abkürzung des Wortes „and“ zu verstehen. Dies entspräche dem deutschen Wort „und“, für das in der älteren Marke der Buchstabe „u“ stehe.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 13. Januar 2017 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 014 819 die Löschung der Eintragung der Marke 30 2013 006 485 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zum weiteren Vorbringen wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zwischen den Streitzeichen besteht keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch daher zu Recht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen.

1. Der Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass die auswärtige Inhaberin der angegriffenen Marke im Beschwerdeverfahren keine Vollmacht für ihren Inlandsvertreter gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG vorgelegt hat, obwohl sie hierzu mehrfach aufgefordert worden ist. Das im amtlichen Anmeldeverfahren offenbarte Vertretungsverhältnis ist als Inlandsvertretung mit dem in § 96 Abs. 1 MarkenG definierten Umfang zu verstehen. Es umfasst daher auch die Vertretung im Verfahren vor dem Patentgericht. Eine unter den Voraussetzungen nach § 96 Abs. 3 MarkenG mögliche Beendigung der Bestellung ist nicht erklärt worden. Abgesehen davon ist vorliegend eine Sachentscheidung auch ohne Bestellung eines Inlandsvertreters für die Inhaberin der angegriffenen Marke möglich (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 96, Rdnr. 34).

2. Die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 2010, 1098, Rdnr. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2014, 488, Rdnr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2016, 382, Rdnr. 22 - BioGourmet).

a) Zwischen den Waren der Streitzeichen besteht Identität. Die für die angegriffene Marke registrierten Waren

„Chassis für Kraftfahrzeuge; Radachsen; Speichenspanner; Radkappen; Bremsbeläge für Autos; Antriebswellen für Landfahrzeuge; Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge; Schaltkupplungen für Landfahrzeuge; Achsschenkel; Rückspiegel“

fallen nämlich unter den Oberbegriff „Teile von Landfahrzeugen“ im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke, von dem nach der hier maßgeblichen Registerlage auszugehen ist.

b) Kennzeichen der streitgegenständlichen Fahrzeugteile werden von den angesprochenen Verkehrskreisen mit durchschnittlicher Sorgfalt wahrgenommen. Dies gilt zunächst für Personen, die von Berufs wegen für einen Kraftfahrzeughersteller oder -reparaturbetrieb mit der Bestellung von Fahrzeugteilen befasst sind. Letztgenannte werden zudem von Endnutzern bezogen oder wenigstens ausgewählt, welche ebenfalls gezielt auf zugehörige Kennzeichnungen achten, um die Kompatibilität des Fahrzeugteils mit dem Fahrzeug, für das es bestimmt ist, zu gewährleisten. Gewissen Fahrzeugteilen kann aufgrund ihrer Bedeutung für die Verkehrssicherheit und/oder aufgrund ihres monetären Werts das Publikum zudem mit größerer Aufmerksamkeit begegnen. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, weil eine Verwechslungsgefahr im Ergebnis auch unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit zu verneinen ist.

c) Die Widerspruchsmarke „L u K“ genießt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Sie weist keinen von Hause aus beschreibenden Sinngehalt auf, auch wenn die zur Schaeffler-Gruppe gehörende Firma LuK GmbH & Co. KG ihren Namen aus der Wortkombination Lamellen- und Kupplungsbau ableitet (vgl. „www.wikipedia.org“, Suchbegriff: „LuK“). Anhaltspunkte für eine Schwächung oder Steigerung des Schutzumfangs bestehen nicht.

d) Das Vorliegen einer unmittelbaren Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist im Hinblick auf den Klang, das (Schrift-) Bild und den Sinngehalt der Vergleichszeichen zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit reicht dabei regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (vgl. BGH GRUR 2011, 824, Rdnr. 25 f. - Kappa; GRUR 2017, 914, Rdnr. 27 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke).

(1) In schriftbildlicher Hinsicht besteht allenfalls eine weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit zwischen der angegriffenen Wort-/Bildmarke und der Widerspruchswortmarke „L u K“ (zu den unterschiedlichen Ähnlichkeitsgraden vgl. BGH GRUR GRUR 2013, 833, Rdnr. 55 - Culinaria/Villa Culinaria).

(a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen des schriftbildlichen Zeichenvergleichs auch bei Wortmarken ausschließlich von der eingetragenen Fassung der Marke auszugehen (vgl. BGH GRUR 2015, 607, Rdnr. 21 - Uhrenankauf im Internet). Für die Frage des Schutzgegenstands der älteren Wortmarke „L u K“ ist daher ausschließlich auf eine Gestaltung der Widerspruchsmarke in Form von drei jeweils mit einem Abstand versehenen Buchstaben, von denen die außen angeordneten Buchstaben „L“ bzw. „K“ groß und der in der Mitte befindliche Buchstabe „u“ klein geschrieben sind, abzustellen.

Nichts anderes gilt im Streitfall unter Berücksichtigung der von der Widersprechenden angesprochenen älteren Rechtsprechung, nach der bei Wortmarken eine Wiedergabe in allen verkehrsüblichen Formen und insbesondere sowohl in Groß- als auch in Kleinschreibung zugrunde zu legen ist (vgl. BPatG GRUR 2005, 777 - NATALLA/nutella; vgl. zum Streitstand Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9, Rdnr. 298). Denn insbesondere eine der Gestaltung der angegriffenen Marke entsprechende Darstellung der Widerspruchsmarke in drei Großbuchstaben berührt ihre Identität im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. BPatG MarkenR 2000, 281, 284 - CC 1000/Cec) und kann daher nicht als eine verkehrsübliche Wiedergabe angesehen werden. Bei der Buchstabenfolge „L u K“ handelt es sich nämlich um eine Abkürzung, bei der ausschließlich die beiden groß geschriebenen Randbuchstaben „L“ und „K“ als Anfangsbuchstaben von Substantiven aufgefasst werden.

Das eingetragene Wortzeichen „L u K“ wird in Anbetracht des in der registrierten Fassung bestehenden Abstands zwischen den Buchstaben und insbesondere mit Blick auf die Kleinschreibung ausschließlich des mittleren Buchstabens „u“ weder als ein Wort, das aus drei Buchstaben besteht, noch als Abfolge von drei gleich geordneten Einzelbuchstaben wahrgenommen. Die ausschließliche Kleinschreibung des in der Mitte angeordneten Buchstabens „u“ deutet vielmehr darauf hin, dass dieser eine andere Funktion als die beiden Großbuchstaben, die ihn umgeben, ausübt. Wie die Widersprechende selbst in anderem Zusammenhang ausführt, liegt es nahe, die Widerspruchsmarke insgesamt als ein aus den Initialen „L“ und „K“, die durch den klein geschriebenen Buchstaben „u“ als Abkürzung des Bindewortes „und“ (vgl. „u. a.“, „usw.“) verknüpft sind, zu verstehen. Eine derartige Struktur, ggf. auch unter Verwendung des sog. kaufmännischen Unds („&“) ist bei Firmenbezeichnungen und insbesondere Firmenschlagworten häufig anzutreffen (vgl. „www.wikipedia.org“, Suchbegriff: „&“). Für dieses Verständnis sprechen auch die in der eingetragenen Fassung der Widerspruchsmarke vorhandenen Abstände zwischen den einzelnen Buchstaben, die deren eigenständige Bedeutung verstärken.

(b) Die angegriffene Bildmarke und die Widerspruchsmarke „L u K“ unterscheiden sich schriftbildlich - abgesehen von der gesperrten Schreibweise der älteren Marke - zwar lediglich in dem mittleren Buchstaben „N“ bzw. „u“. Diese Abweichung führt jedoch nach dem maßgeblichen Gesamteindruck der beiden Kurzzeichen zu einer sofort erfassbaren Divergenz der Bildeindrücke.

Im Unterschied zu dem homogenen Buchstabenblock, den die angegriffene Marke repräsentiert, weist die Silhouette der Widerspruchsmarke durch ihre Abfolge von Groß- und Kleinbuchstaben „L u K“ einen nahezu symmetrischen Einschnitt in der Bildmitte auf. Darüber hinaus weicht die Formgebung der Buchstaben „u“ und „N“ - in jeder üblichen Schriftart - klar voneinander ab. Im Unterschied zu einem „N“ befindet sich die Verbindungslinie bei einem „u“ unten und verläuft geschwungen in der horizontalen Ebene. Auf eine mögliche Annäherung zwischen einem „u“ und dem klein geschriebenen „n“ kommt es nicht an, weil - wie ausgeführt - bei der angegriffenen Bildmarke ausschließlich die eingetragene Darstellung in Großbuchstaben zugrunde zu legen ist. Die bildlichen Unterschiede zwischen den Marken sind unter Berücksichtigung ihrer Kürze ohne Weiteres für das Publikum wahrnehmbar. Bei einer Buchstabenkombination, die eine Abkürzung verkörpert, kommt jedem Einzelbuchstaben eine eigene Bedeutung zu. Deswegen ist davon auszugehen, dass in einer solchen Zeichengestaltung jeder Buchstabe mit situationsgerechter Aufmerksamkeit betrachtet wird.

Zur Unterscheidung der Streitzeichen trägt darüber hinaus bei, dass sie inhaltlich eine andere Struktur aufweisen. Die jüngere Marke besteht aus einer Kombination von drei Buchstaben, die als Kürzel für drei gleichgeordnete Bedeutungseinheiten verstanden werden. Demgegenüber weist die Widerspruchsmarke einen anderen Aufbau auf, da - wie bereits dargelegt - der mittlere Buchstabe „u“ äußerlich erkennbar lediglich der Verknüpfung der bedeutungstragenden Randbuchstaben „L“ und „K“ dient.

(2) Die Streitzeichen weisen des Weiteren, sofern sie als Buchstabenfolgen, also wie „el – en – ka“ und „el – u – ka“ ausgesprochen werden, einen ausreichend anderen Klang auf. Der Laut „en“ hat eine deutlich hellere Klangfarbe als der im Gesamteindruck der kurzen Widerspruchsmarke auffällig hervortretende Vokal „u“. Noch deutlicher sind die Unterschiede, wenn die Widerspruchsmarke als ein Wort wiedergegeben wird. In diesem Fall stehen sich die Lautfolgen „el – en – ka“ und „luk“ gegenüber, die sich klanglich deutlich voneinander abheben.

(3) Ebenso besteht zwischen den Streitzeichen keine begriffliche Ähnlichkeit.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Publikum die Buchstabenfolge „LNK“ im Sinne von „L AND K“ und damit als englischsprachige Form der von der Widerspruchsmarke verkörperten Kombination „L und K“ versteht. Wenn der Buchstabe „N“ im Englischen die Bedeutung „AND“ aufweisen soll, wird dies regelmäßig durch geeignete sprachliche Mittel, insbesondere durch Aufnahme von Apostrophen oder durch Kleinschreibung allein des Kürzels „n“, kenntlich gemacht (vgl. „www.wikipedia.org“, Suchbegriff: „Rhythm and Blues“, der mit „R&B“, „R ’n’ B“ oder auch mit „RnB“ abgekürzt wird.). Eine derartige Gestaltung weist die angegriffene Marke, in der die drei Buchstaben „LNK“ ohne Abstand und in derselben Schriftart sowie -größe nebeneinander stehen, jedoch nicht auf.

Zudem sind die Anforderungen an eine begriffliche Ähnlichkeit erhöht, wenn sich unter Zugrundelegung der Sichtweise der Beschwerdeführerin ein deutscher und ein fremdsprachiger Begriff gegenüber stehen. Da Verwechslungen hier lediglich nach einem Übersetzungsvorgang möglich sind, kommen sie in der Regel nur bei geläufigen Ausdrücken gängiger Fremdsprachen in Betracht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9, Rdnr. 302). Bei der Buchstabenfolge „LNB“ handelt es sich jedoch nicht um einen geläufigen englischsprachigen Ausdruck, so dass die Annahme einer begrifflichen Übereinstimmung zwischen den Vergleichszeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen fernliegt.

e) Die im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Einzelfaktoren lassen in ihrer Summe nicht die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr zu. Trotz identischer Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind Verwechslungen bei einer allenfalls weit unterdurchschnittlichen Markenähnlichkeit nicht zu besorgen.

Für das Vorliegen assoziativer Verwechslungsgefahr besteht kein Anhalt.

Die Beschwerde der Widersprechenden bleibt daher ohne Erfolg.

3. Zur Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf einen Beteiligten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht kein Grund.

4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt wurde (§ 69 Nr. 1 MarkenG). Auch hat der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für sachdienlich erachtet (§ 69 Nr. 3 MarkenG).