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4 Ni 45/17 (EP) ECLI:DE:BPatG:2017:220317B4Ni45.17EP.0 KI-generiert

Patent nullity dispute value calculation: 25% surcharge on parallel interim proceeding value and irrelevance of subsequent value reduction requests

Geschäftsnummer 4 Ni 45/17 (EP)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court (4th Senate) issued an order preliminarily setting the dispute value for the proceedings at €1,250,000, rejecting the patent nullity plaintiff’s argument that the value should be reduced to €250,000. The dispute concerned a patent nullity action challenging claims 11 to 13 of a European patent, initiated while a parallel interim injunction proceeding was pending before the Munich Regional Court regarding the same claims. The court determined that the dispute value in a nullity proceeding is based on the common value of the patent at the time the nullity action was filed, which includes the value of any related infringement claims. Relying on established case law, the court applied a 25% surcharge to the €1,000,000 dispute value already established in the parallel interim proceeding, concluding that subsequent attempts to lower the value in the parallel case were irrelevant to the determination of the nullity proceeding's value at the time of filing, particularly as the plaintiff's objections regarding the inflated value were unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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Patent nullity dispute value calculation: 25% surcharge on parallel interim proceeding value and irrelevance of subsequent value reduction requests: Im Patentnichtigkeitsverfahren ist der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 51 Abs. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, Rn. 2 m. w. N.) ist dafür grundsätzlich der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadenersatzforderungen maßgeblich. Ist über die Höhe des Schadensersatzes noch nicht endgültig entschieden, ist vom Streitwert des Verletzungsverfahrens auszugehen. Denn dieser Betrag beziffert regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents, mit der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll.

Schlagwörter

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Nichtigkeit des Patents Streitwert Nichtigkeitsfolgen europäisches Patent Vertragsverletzungsklage konnexe Verfahren

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "vorläufige Streitwertfestsetzung" – zur Bemessung des Streitwerts – paralleles einstweiliges Verfügungsverfahren – Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Klageeinreichung

[TENOR]

In der Patentnichtigkeitssache

…

betreffend das europäische Patent … (…)

hier: vorläufige Steitwertfestsetzung

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. März 2017

durch den Vorsitzenden Richter Engels, den Richter Dipl.-Ing Schlenk und die Richterin Dorn

beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren wird vorläufig auf 1.250.000,- € festgesetzt.

[GRUENDE]

Im Patentnichtigkeitsverfahren ist der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 51 Abs. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, Rn. 2 m. w. N.) ist dafür grundsätzlich der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadenersatzforderungen maßgeblich. Ist über die Höhe des Schadensersatzes noch nicht endgültig entschieden, ist vom Streitwert des Verletzungsverfahrens auszugehen. Denn dieser Betrag beziffert regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents, mit der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll.

Damit ist in der Regel der über das Interesse des Nichtigkeitsklägers hinausgehende gemeine Wert des Patents jedoch noch nicht in seiner Gesamtheit erfasst. Dies berücksichtigt der Bundesgerichtshof mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig mit einem Zuschlag von 25% (vgl. BGH a. a. O).

Nach den Angaben der Nichtigkeitsklägerin ist vorliegend zum Zeitpunkt der Einreichung der Nichtigkeitsklage bereits ein paralleles einstweiliges Verfügungsverfahren beim Landgericht München I (Az. …) anhängig gewesen, in welchem die Nichtigkeitsbeklagte die Verletzung der Ansprüche 11 bis 13 des Streitpatents, die auch Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsklage sind, geltend gemacht hat und der Streitwert vom Landgericht München I auf 1,0 Mio. € festgesetzt worden ist. Nach Erhöhung um 25% ergibt sich der vorliegend festzusetzende Streitwert von 1.250.000,- €.

An dieser Beurteilung vermag auch der Vortrag der Nichtigkeitsklägerin nichts zu ändern, wonach sie in dem parallelen Verfügungsverfahren eine Herabsetzung des Streitwerts auf 250.000,- € beantragt habe (vgl. Anlage NK1) mit der Begründung, der vom Landgericht München I festgesetzte Streitwert sei weit überzogen. Da aus o. g. Gründen auf den gemeinen Wert des Patents zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage abzustellen ist, ist es unerheblich, ob und ggf. aus welchen Gründen es im Nachhinein im parallelen Verfügungsverfahren eventuell zu einer Herabsetzung des Streitwerts kommen könnte. Abgesehen davon ist der Vortrag der Nichtigkeitsklägerin hierzu, auch unter Heranziehung der Anlage NK1, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.