Validity of word mark for clothing: evidentiary standard for proving descriptive character at filing date
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court (BPatG) 27th Senate reversed the decision of the trademark division and dismissed the cancellation application, ruling in favor of the trademark proprietor. The case concerned the nullity of the word mark “Zentai” for clothing, which had been registered in 2006 and subsequently cancelled by the lower instance on the grounds that it lacked distinctive character and was descriptive under Section 8(2) Nos. 1 and 2 of the German Trademark Act (MarkenG), thereby violating the requirements for valid registration under Section 54. The appellate court held that the applicant failed to meet the high standard of proof required to establish that the term was a descriptive generic name in common use as of the 2006 filing date; evidence based on Wikipedia entries or undated 2013 materials was deemed insufficient, and the court established that cancellation requires unmanipulable evidence from qualified sources demonstrating established descriptive meaning, rather than mere references that only warrant further research.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 54 Abs. 3 Satz 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG; Validity of word mark for clothing: evidentiary standard for proving descriptive character at filing date: Dem hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin entgegengehalten, solche Anzüge würden als „Ganzkörperanzug“, „Catsuit“ oder „Bodysuit“ bezeichnet. Er habe 1999 die Marke Zentai kreiert. Den Wikipedia-Artikel habe ein Mitglied seiner Fangemeinde verfasst. Zentai sei kein allgemein gültiger Begriff.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Zentai" – zu den Voraussetzung für eine Löschung – Erfordernis des Vorliegens von qualifizierten Belegen für eine beschreibende Bedeutung
[LEITSATZ]
Zentai
Eine Marke kann nach § 54 i.V.m § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur gelöscht werden, wenn Belege für eine beschreibende Bedeutung vorliegen, die nicht manipulierbar sind oder von Urhebern stammen, die als qualifiziert anzusehen sind. Andere Fundstellen geben lediglich Anlass zu weitergehenden Recherchen.
[TENOR]
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 306 02 735
(hier Löschung S 31/13)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richterin Dorn und Richter k.A. Schmid auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2014
beschlossen:
Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 29. Januar 2014 wird aufgehoben.
Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I
Die Beschwerdeführerin hat die Wortmarke
Zentai
am 16. Januar 2006 für „Kleidungsstücke“ angemeldet.
Diese Anmeldung hat die Markenstelle unter Verweis auf eine Wikipedia-Fundstelle vom 11. Februar 2006 als beschreibend beanstandet, in der es heißt: „… Ein Zentai ist ein enganliegender Ganzkörperanzug … Der Begriff ist abgeleitet vom japanischen … evtl. eine Zusammensetzung aus zenshin taitsu … - „Ganzkörperstrumpfhose“ …“.
Dem hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin entgegengehalten, solche Anzüge würden als „Ganzkörperanzug“, „Catsuit“ oder „Bodysuit“ bezeichnet. Er habe 1999 die Marke Zentai kreiert. Den Wikipedia-Artikel habe ein Mitglied seiner Fangemeinde verfasst. Zentai sei kein allgemein gültiger Begriff.
Daraufhin wurde die Marke am 6. Juni 2006 eingetragen.
Die Antragstellerin hat am 22. Januar 2013 Löschungsantrag gestellt und diesen auf § 54 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 gestützt und dazu den o.g. Wikipedia-Auszug vorgelegt sowie einen weiteren vom 19. September 2005, in dem es heißt „… Ein den Körper (auch das Gesicht) vollständig bedeckender Catsuit wird auch „Zentai“ genannt …“. Außerdem hat sie Fundstellen aus dem englischen Sprachbereich („Zentai refers to a bodysuit with …“) sowie FireFox- und Google-Recherche-Ergebnislisten sowie Online-Kauf-Angebote vorgelegt, die nicht datiert sind oder aus dem Jahr 2013 stammen. Auch weiter vorgelegte Wörterbuchausdrucke und Informationen zu Zentai-Veranstaltungen stammen aus 2013.
Ferner hat die Antragstellerin die Bestätigung eines Unternehmers vorgelegt, der erklärt, er habe seit 2005 online Produkte mit der Bezeichnung „Zentai“ vertrieben. Die Namensgebung habe er aus dem Japanischen übernommen. Dort sei dieser Begriff in der entsprechenden Subkultur eine primäre Bezeichnung.
Auf die ihr am 12. März 2013 übersandte Mitteilung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 MarkenG hat die Inhaberin der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag am 28. März 2013widersprochen.
Die Markenabteilung hat mit Beschluss vom 29. Januar 2014 die Marke gelöscht. Das ist damit begründet, der Marke habe schon 2006 die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gefehlt.
Unter einem „Zentai" verstehe der angesprochene Verbraucher einen Ganzkörperanzug. Der Ausdruck habe Eingang in die deutsche Sprache gefunden, was Einträge in der Online-Enzyklopädie Wikipedia belegten.
Dieses sachbezogene Verständnis sei auch deshalb angezeigt, weil „Zentai" mit diesem Sinngehalt vielfältig Verwendung finde. Beispielhaft hierfür stünden folgende, jeweils abgerufen am 08.01.2014, Verwendungsnachweise:
- Zentai - Ganzkörperanzug - Hautfarben - OneSize - PMG: Amazon.de
- Zentaisuit Spiderman Kostüm Modell: Spiderman: Amazon.de
- Original FUNSUIT Ganzkörperanzug Zentai Suit Kostüm;
- Zentai Anzüge / Spandex Ganzkörperanzug / Flag Bodysock;
„Zentai" fehle demzufolge auf Grund seines unmittelbar beschreibenden Sinngehalts für die registrierten Waren jegliche Unterscheidungskraft.
Das Schutzhindernis habe bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2006 vorgelegen, da eine damalige, entsprechende beschreibende Bedeutung durch die Wikipedia-Ausdrucke vom 19. September 2005 und 11. Februar 2006 belegt sei.
Da unter den eingetragenen Oberbegriff „Kleidungsstücke" auch die durch „Zentai" beschriebenen Ganzkörperanzüge fielen, sei allerdings ein nicht täuschender Gebrauch der Marke möglich (§ 8 Abs. 2 Mr. 4 MarkenG).
Dieser Beschluss wurde der Inhaberin des angegriffenen Zeichens am 12. Februar 2014 zugestellt.
Sie hat dagegen am 7. März 2014 Beschwerde eingelegt und u.a. vorgetragen, die Wikipedia-Fundstellen hätten keinen Beweiswert, sondern allenfalls eine leichte Indizwirkung. Jedenfalls 2006 habe kein Verkehrsverständnis in dem von der Markenabteilung angenommen Sinn bestanden.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
und trägt dazu vor, die Beschwerdeführerin habe selbst gegenüber der Markenstelle vorgetragen, den Sachbegriff eingeführt zu haben. Jedenfalls habe sie nach Markteinführung 1999 „Zentai“ zum Sachbegriff werden lassen.
Der Senat hat für die Zeit von 1999 bis 2007 Recherchen durchgeführt und diese den Beteiligten mit der Ladung zugesandt.
II
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Der Löschungsantrag war zulässig; er ist innerhalb der 10-Jahresfrist nach § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gestellt worden.
Den Antrag kann jedermann stellen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Im Beschwerdeverfahren darf das Gericht zwar keine Löschungsgründe prüfen, die nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens vor dem DPMA waren (BPatG GRUR 1999, 746 f. – Omeprazok; Ingerl/Rohnke MarkenG § 54 Rn. 11; aA. Fezer/Grabrucker, HdB Markenpraxis, I 1 2 Rn. 633). Aus Gründen der Prozessökonomie sieht der Senat aber von einer Zurückverweisung zur Prüfung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ab, den die Markenabteilung wohl deswegen nicht geprüft hat, weil die Antragstellerin diesen Grund nicht auf Seite 1, sondern auf Seite 3 des Löschungsantrags erwähnt hat.
Die Eintragung einer Marke wird gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist.
Der Löschungsantrag hat vorliegend keinen Erfolg. Mit der zu fordernden hohen Sicherheit kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Marke 2006 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG schutzunfähig war.
Es ist nicht aufgezeigt, dass „Zentai“ ein originärer beschreibender Begriff in der japanischen oder einer anderen Sprache ist. Es ist nicht einmal sicher, ob und wann der aus zwei japanischen Wörtern zusammengesetzte Begriff eine Gattungsbezeichnung für bestimmte Ganzkörperanzüge geworden ist.
Die Fundstellen (wikipedia)vom 11. Februar 2006 und 19. September 2005 deuten dies zwar an, werden aber durch andere Fundstellen nicht bestätigt, insbesondere nicht durch verlässliche Quellen.
Die von der Antragstellerin vorgelegten Belege sind nicht datiert oder stammen aus dem Jahr 2013. Daraus kann kein zuverlässiger Rückschluss auf die Verhältnisse im Jahr 2006 gezogen werden.
Die Bestätigung eines Unternehmers, er habe seit 2005 online Produkte mit der aus dem Japanischen übernommenen Bezeichnung „Zentai“ vertrieben, mag Veranlassung geben, nach objektivierbaren Nachweisen zu suchen, ist aber für sich genommen noch kein Nachweis, auf den eine Markenlöschung gestützt werden könnte. Der Senat konnte keine tragfähigen Nachweise in diese Richtung aus der Zeit um 2006 ermitteln. Ob die Antragstellerin dies getan hat, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Jedenfalls hat sie keine eindeutig dieser Zeit zuweisbaren Nachweise vorgelegt, wie Lexika, Wörterbücher, Literatur, Prospekte, Handelsgeschäfte (Lieferscheine, Rechnungen) etc., bei denen Manipulationen ausgeschlossen sind.
Auch die Markenabteilung, hat nicht belegt, dass der Verbraucher unter einem „Zentai" im Jahr 2006 einen Ganzkörperanzug verstanden habe und der Ausdruck bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden hatte. Dazu wären Nachweise in mehreren Fällen notwendig, die eine beschreibende Verwendung im allgemeinen Sprachgebrauch zeigen. Referierende Erklärungen, woher das Wort „Zentai“ komme, müssten von Urhebern stammen, die eine Qualifikation für solche Aussagen aufweisen (Dudenredaktion etc.).
Die ein sachbezogenes Verständnis zeigenden Beispiele aus dem Jahr 2014 lassen nicht erkennen, dass ein Trend dahin bereits 2006 ersichtlich war und ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis begründet hatte.
Unterstellt, „Zentai" hatte Ganzkörperanzüge beschrieben, wäre ein nicht täuschender Gebrauch der Marke für den eingetragenen Oberbegriff „Kleidungsstücke" möglich gewesen (§ 8 Abs. 2 Mr. 4 MarkenG).