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27 W (pat) 29/13 KI-generiert

Markenwiderspruchsbeschwerde: Festsetzung des Gegenstandswerts am wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers

Geschäftsnummer 27 W (pat) 29/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Patent Court set the subject matter value (Gegenstandswert) for the appellate proceeding at €50,000, ruling that the value is determined solely by the interest of the proprietor of the attacked mark, which both parties had requested to be fixed after the opposing party withdrew its opposition. The dispute concerned the procedural fee valuation in a mark opposition appeal, where the Trademark Department of the German Patent and Trademark Office had previously dismissed the opposition due to a lack of likelihood of confusion. Relying on established case law stating that the subject value in opposition proceedings regularly amounts to €50,000, the court held that this figure is appropriate as the standard for national mark appeals, distinguishing it from the higher value for EU trademarks and aligning it with the BGH's approach to appeals against registrations, thereby ignoring the specific economic circumstances or the interests of the opponent.

Legislator-Regeste

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§ 42 MarkenG, § 33 Abs. 9 RVG; Markenwiderspruchsbeschwerde: Festsetzung des Gegenstandswerts am wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers: In Widerspruchsverfahren nach § 42 MarkenG richtet sich der Wert nach dem Interesse des Inhabers des angegriffenen Zeichens (BPatGE 11, 166 (168); BPatGE 12, 245 f.; BPatG GRUR 1995, 415; GRUR 1999, 64 f.; GRUR 2006, 704 – Markenwert); Interessen des Widersprechenden sind dabei nicht relevant.

Schlagwörter

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Eintragung der Marke Patentrecht Streitwert Wirtschaftlicher Wert Gebührenfestsetzung Widerspruchsverfahren
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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren"

[LEITSATZ]

Der Gegenstandswert ist bei Widerspruchsverfahren regelmäßig 50.000 Euro.

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke …

(hier: Gegenstandwert)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juli 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter k.A. Schmid

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Gegen die Marke …

…

hat die Widersprechende Widerspruch eingelegt.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Dagegen hat die Widersprechende zunächst Beschwerde eingelegt und im Lauf des Verfahrens den Widerspruch zurückgenommen.

Nunmehr haben beide Parteien beantragt,

einen Gegenstandswert festzusetzen.

II. In Widerspruchsverfahren nach § 42 MarkenG richtet sich der Wert nach dem Interesse des Inhabers des angegriffenen Zeichens (BPatGE 11, 166 (168); BPatGE 12, 245 f.; BPatG GRUR 1995, 415; GRUR 1999, 64 f.; GRUR 2006, 704 – Markenwert); Interessen des Widersprechenden sind dabei nicht relevant.

Anhaltspunkte für das Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke sind u.a. der Umfang der Benutzung und die sich daraus ergebende Bekanntheit einer Marke, die Übereinstimmung mit einer Geschäftsbezeichnung, die Einbindung in eine Markenfamilie, die Kosten für die Entwicklung einer Marke, der beanspruchte Waren- und Dienstleistungsbereich sowie der Schutzumfang (Kennzeichnungskraft) etc., also Kriterien, die auch sonst im Markenrecht zum Tragen kommen.

Der BGH hat zur Anmeldung der Marke „…“ (MarkenR2012, 26) 50.000 € als Gegenstandswert angenommen, ohne dies mit einer besonderen Benutzung zu begründen. Auch sonst hat der BGH für Rechtsbeschwerdeverfahren deutlich höhere Werte als 50.000 € für Anmeldungen festgesetzt; Werte darunter sind nicht bekannt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2012 Rn. 27). Dieser Wert erscheint keinesfalls als zu hoch, gelten für Gemeinschaftsmarken doch 250.000 € als durchschnittlich angemessen (EuG GRUR-Prax 2012, 200 – Royal Appliance International GmbH). Das Verhältnis der Anmeldegebühren 7:2 (1.050 € zu 300 €) würde auf den Gegenstandswert umgesetzt sogar mehr als 70.000 € für die nationale Marke ergeben. Die für Unterlassungsansprüche bei bloß drohender Beeinträchtigung, die sich schon aus einer Markenanmeldung (Begehungsgefahr) ergeben kann, üblichen Streitwerte gehen ebenfalls in diese Richtung (vgl. Albrecht/Hoffmann, Die Vergütung des Patentanwalts, 2. Aufl.! 2013, Rn. 222, 332).

Der Senat hält im markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall und auch im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandwert von 50.000 € für angemessen.

Dabei orientiert sich der Senat an der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Da sich im Regelfall das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner Marke im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von seinem entsprechenden Interesse im Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheidet, sind keine unterschiedlichen Werte im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren anzusetzen. Immer ist schließlich das Interesse dessen maßgeblich, der Markeninhaber ist. Den unterschiedlichen Anforderungen an die Anwälte tragen die unterschiedlichen Gebührensätze ausreichend Rechnung (Albrecht/Hoffmann, a.a.O. Rn. 626). Dies entspricht auch der Handhabung in der Verwaltung-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit sowie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 131 KostO (BPatG GRUR 2012, 1174 – Plus).

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).