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27 W (pat) 502/14 KI-generiert

Trademark refusal: distinctness and free-use requirement for descriptive medieval event term "Spectaculum"

Geschäftsnummer 27 W (pat) 502/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court (BPatG) 27th Senate dismissed the applicant's appeal, upholding the Trademark Office's decision to refuse registration of the word mark for services in Class 41, such as events, exhibitions, and cultural performances. The dispute concerned whether the mark "Stettener Spectaculum" possessed inherent distinctiveness for the designated services. The court held that "Spectaculum" was a common descriptive term for medieval-themed entertainment events, akin to the German word "Spektakel," and that the addition of the geographic term "Stettener" did not confer distinctiveness as such events naturally occur at a specific location and do not individually identify the event. The refusal was based on the statutory grounds of lacking distinctiveness and the public interest in keeping the term available for descriptive use under § 8(2) No. 1 and No. 2 of the German Trademark Act (MarkenG).

Legislator-Regeste

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§ 83 Abs. 2 MarkenG, § 574 ZPO; Trademark refusal: distinctness and free-use requirement for descriptive medieval event term "Spectaculum": 41: Veranstaltungen von Volksfesten und Ausstellungen für kulturelle Zwecke sowie sportlichen Wettbewerben, Volksbelustigungen, Musik- und Theaterdarbietungen und Aufführungen aller Art.

Schlagwörter

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Unterscheidungskraft der Marke Wortmarke Eventmarke Gemeingebrauch Begriff der Entscheidung gesetzliche Voraussetzungen
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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "Stettener Spectaculum" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 039 645.6

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. April 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter k.A. Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Wortmarke

Stettener Spectaculum

hat die Markenstelle mit Beschluss vom 27. November 2013 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die folgenden Dienstleistungen

41: Veranstaltungen von Volksfesten und Ausstellungen für kulturelle Zwecke sowie sportlichen Wettbewerben, Volksbelustigungen, Musik- und Theaterdarbietungen und Aufführungen aller Art.

Zur Begründung ist ausgeführt, „Spectaculum" sei eine gängige Bezeichnung für Unterhaltungsangebote mit mittelalterlichem Bezug.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin am 12. Dezember 2013 Beschwerde erhoben und beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Sie teilte ferner mit, dass sie keine Begründung einreichen werde, und bat um Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Im Verfahren vor der Markenstelle hatte sie darauf abgestellt, „Spectaculum" stamme aus einer toten Sprache. Gegenwärtig werde es nicht beschreibend benutzt. Dementsprechend seien „Spectaculum Mundi“, „Spilwut Spectaculum" und „Spectaculum Ferrum" als Marke eingetragen worden.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Der Senat schließt sich der Argumentation der Markenstelle an. „Spectaculum“ ist, wie von der Markenstelle belegt, eine heute (wieder) gebräuchliche Bezeichnung für die versagten Dienstleistungen. So gibt es jedenfalls in Köln, Telgte, Dortmund, Oberursel, Worms, Oberwesel, Magdeburg und Bückeburg entsprechende Veranstaltungen. Eine intensive Recherche dürfte noch weit mehr zeigen.

Dass „Spectaculum“ aus dem Lateinischen stammt, verhindert nicht, dass es in dem genannten Sinn verstanden wird. Im Deutschen ist das sehr ähnliche Wort „Spektakel“ bekannt. Es steht laut Duden (veraltet) für ein aufsehenerregendes, die Schaulust befriedigendes Theaterstück, für aufsehenerregende Vorgänge bzw. Anblicke, für ein Schauspiel und für große, viele Zuschauer, Besucher anlockende Veranstaltungen.

Die latinisierte Endung „-ulum“ verfremdet dieses Wort nicht so, dass Unterscheidungskraft gegeben wäre. In Duden-Online ist der Begriff „Spektakulum“ in der Bedeutung „Spektakel“ verzeichnet.

Die in der angemeldeten Marke enthaltene Ortsangabe „Stettener“ führt im Zusammenhang mit Veranstaltungen ebenfalls nicht zur Unterscheidungskraft, da derartige Veranstaltungen an einem Ort stattfinden müssen. Die Ortsangabe individualisiert die Veranstaltung nicht.

Der Verbraucher wird „Spectaculum“ in eine Reihe mit anderen Volksfesten, Märkten einordnen und weitere solche Feste in Stetten nicht ausschließen, zumal er daran gewöhnt ist, in einer Kommune auch mehreren von verschiedenen Veranstaltern durchgeführten Bierfesten, Weinfesten etc. zu begegnen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 574 ZPO) liegen nicht vor, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der Senat mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht.