Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
27 W (pat) 60/12 KI-generiert

Trademark appeal fee refund due to withdrawal of partial opposition in unified appeal

Geschäftsnummer 27 W (pat) 60/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Patent Court ordered the full refund of the appeal fee, resulting in a financial victory for the appellant, and declared the opposition based on the prior business designation legally moot. The dispute concerned a mark appeal where the appellant had filed two separate appeals against a single unified decision by the Trademark Division rejecting two parallel oppositions (one based on a prior word-logo mark and one on a business designation), paying two separate fees of €200 for each. After the oral hearing, the appellant withdrew the opposition regarding the business designation, which rendered the portion of the first-instance decision addressing that opposition ineffective. The decisive legal basis was the analogous application of § 269 Abs. 3 ZPO to terminate the specific opposition proceeding, coupled with the doctrine that when the same party appeals multiple related oppositions contained in a single decision, only one appeal fee is due, necessitating the refund of the overpaid amount.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO; Trademark appeal fee refund due to withdrawal of partial opposition in unified appeal: 1. Durch die Erklärung der Rücknahme des Widerspruchs aus der Geschäftsbezeichnung M… ist dieses Widerspruchsverfahren beendet. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 ist in diesem Umfang wirkungslos, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 Puma; BPatGE 43, 96).

Schlagwörter

KI-generiert
Markenwiderspruch Rückzug des Rechtsvorschlags Teilentscheid Anwaltskosten Patentrecht Ertrag
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "MUT PARTEI (Wort-Bild-Marke)/Mut-Verlag Bernhard C. Wintzek (Geschäftsbezeichnung)/Mut (Wort-Bild-Marke)" – Widerspruchsrücknahme – Beendigung des Widerspruchsverfahrens – Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Markenstelle in diesem Umfang – Rückzahlung der Beschwerdegebühr – zur Beschwerdegebühr bei mehreren Widerspruchsverfahren desselben Widersprechenden

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke Nr. 30 2010 004 324

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie des Richters Kruppa und des Richters k.A. Schmid

beschlossen:

Die Beschwerdegebühr wird erstattet.

[GRUENDE]

I. Gegen die am 29. Juni 2010 eingetragene Wort/-Bildmarke Nr. 30 2010 004 324 hat der Widersprechende am 29. Oktober 2010 aus der Geschäftsbezeichnung "M…" Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Widerspruch sowie den weiteren Widerspruch aus der eingetragenen Marke Nr. 398 43 869 durch Beschluss vom 29. Februar 2012 zurückgewiesen.

Gegen diesen am 5. März 2012 zugestellten Beschluss hat der Widersprechende mit Schriftsätzen vom 21. März 2012 gesondert für jeden der beiden Widersprüche Beschwerde eingelegt. Darauf sind im Lastschriftverfahren zwei Beschwerdegebühren in Höhe von jeweils 200 € eingezogen worden.

Nachdem über die Beschwerde am 15. Oktober 2013 mündlich verhandelt worden ist, hat der Widersprechende den auf die Geschäftsbezeichnung gestützten Widerspruch mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 zurückgenommen.

II. 1. Durch die Erklärung der Rücknahme des Widerspruchs aus der Geschäftsbezeichnung M… ist dieses Widerspruchsverfahren beendet. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 ist in diesem Umfang wirkungslos, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 Puma; BPatGE 43, 96).

2. Die insoweit entrichtete Beschwerdegebühr ist zu erstatten.

Erhebt dieselbe Person gegen einen einheitlichen Beschluss der Markenstelle Beschwerde, fällt lediglich eine einzige Beschwerdegebühr an, auch wenn dem Beschwerdeverfahren mehrere Widerspruchsverfahren desselben Widersprechenden zugrunde liegen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 66 Rn. 47).