Denial of legal aid for trademark cancellation appeal due to failure to disclose financial circumstances and demonstrate necessity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court, 26th Senate, dismissed the applicant’s objection to the prior refusal of legal aid, thereby upholding the decision to deny assistance for the prosecution of a complaint against a trademark cancellation order. The dispute centered on a process cost aid examination proceeding where the applicant, a limited partnership, sought funding to challenge the Trademark Office’s decision that a cancellation request for a word mark was unfounded. The court ruled that the application was procedurally deficient under §§ 82 Abs. 2 S. 1 MarkenG in conjunction with §§ 114, 116 S. 1 2. Alt., and 117 ZPO, as the applicant failed to fulfill the obligation to plausibly present and provide evidence for personal and economic circumstances demonstrating an inability to bear litigation costs, and did not establish that the intended legal pursuit was necessary. Additionally, the court affirmed that the underlying cancellation request lacked prospects of success, rejecting the applicant’s arguments regarding alleged power-of-attorney defects as harmless and waived through the respondent’s ratification of the actions taken.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 118 ZPO, §§ 82 MarkenG; Denial of legal aid for trademark cancellation appeal due to failure to disclose financial circumstances and demonstrate necessity: versagt, weil die Antragstellerin weder ihre Obliegenheit, sich über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären sowie entsprechende Belege beizufügen (§§ 82 Abs. 2 S. 1 MarkenG i. V. m. 117 ZPO) und diese glaubhaft zu machen (§ 118 ZPO) erfüllt habe noch dargelegt habe, dass die Rechtsverfolgung im Sinne von § 116 S. 1 2. Alt. ZPO unerlässlich sei. Daneben fehle der beabsichtigten Beschwerde der Antragstellerin die Erfolgsaussicht, §§ 82 Abs. 2 S. 1 MarkenG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren – Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - "Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Löschungs-Beschwerdeverfahrens" – zu den Obliegenheit der Antragstellerin - keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
[TENOR]
In dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
…
betreffend die Marke … Lösch
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs Wissemann sowie die Richter Reker und Hermann
beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I
Mit dem Beschluss vom 27. November 2013 hat der Senat der S… GbR Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde im Verfahren über die Löschung der Wortmarke Nr. …
I…
versagt, weil die Antragstellerin weder ihre Obliegenheit, sich über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären sowie entsprechende Belege beizufügen (§§ 82 Abs. 2 S. 1 MarkenG i. V. m. 117 ZPO) und diese glaubhaft zu machen (§ 118 ZPO) erfüllt habe noch dargelegt habe, dass die Rechtsverfolgung im Sinne von § 116 S. 1 2. Alt. ZPO unerlässlich sei. Daneben fehle der beabsichtigten Beschwerde der Antragstellerin die Erfolgsaussicht, §§ 82 Abs. 2 S. 1 MarkenG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO.
Hiergegen richten sich die Ausführungen des Vertreters der Antragstellerin in den Schreiben vom 5. und 9. Dezember 2013, die indessen nicht geeignet sind, die Ansicht des Senates abzuändern.
Denn auch wenn der Vertreter der Antragstellerin anderer Meinung ist, ist es nach §§ 82 MarkenG i. V. m. 114, 117 ZPO erforderlich, dass die Prozesskostenhilfe beantragende Partei ihr Unvermögen, die Verfahrenskosten tragen zu können, anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt. Daher wäre entgegen der unzutreffenden Ansicht der Antragstellerin erforderlich gewesen dass die antragstellende Außengesellschaft bürgerlichen Rechts anhand des amtlichen Vordrucks die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft und die sich daraus ergebende Unfähigkeit, für die Kosten aufzukommen, plausibel darlegt. Darüber hinaus wären diese Angaben glaubhaft zu machen gewesen. Die Aufzählung der hierzu zu Gebote stehenden Möglichkeiten sollte hierbei keine Bilanzierungspflichten o. ä. der Antragstellerin konstruieren, die deren Vertreter nun in Abrede stellt, sondern verbildlichen, welche Angaben der Senat vermisste. Hierüber schweigt sich die Antragstellerin nach wie vor aus. Die Ansicht, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darlegen zu müs-sen, oder der fehlende Wille hierzu vermögen den Senat nicht davon zu überzeugen gleichwohl, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Gleiches gilt für den notwendigen Vortrag der Antragstellerin dazu, dass und warum die beabsichtigte Rechtverfolgung im Sinne von §§ 82 Abs. 2 S. 1 MarkenG i. V. m. 116 S. 1 2. Alt. ZPO unerlässlich wäre.
Schließlich bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass die Markenabteilung in dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juli 2013 insgesamt überzeugend dargelegt hat, dass der Löschungsantrag unbegründet ist und daher die beabsichtigte Beschwerde ohne Erfolgsaussicht wäre. Soweit der Vertreter der Antragstellerin erneut angebliche Vollmachtsmängel rügt, übersieht er, dass diese unschädlich sind, soweit die Gemeinde – wie offensichtlich – das Handeln für sich gelten lässt und damit genehmigt.
Auf die Gegenvorstellung war daher nichts zu veranlassen.
Dr. Fuchs-Wissemann Reker Hermann