Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
27 W (pat) 50/13 KI-generiert

Descriptive "Christmas Planner" Trademark Lacks Distinctive Character Despite Figurative Elements

Geschäftsnummer 27 W (pat) 50/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court (BPatG) dismissed the applicant's appeal, thereby upholding the lower authority's refusal of the trademark application. The dispute concerned a word-figure mark consisting of the German phrase for "Christmas planner" combined with the tagline "cleverly gift, celebrate & greet" and a star symbol, applied for in respect of printing concepts, gift procurement, and event organization. The applicant argued the term was non-descriptive and ambiguous, but the court held that the mark lacked distinctive character because the public would perceive "Christmas planner" strictly as a descriptive indication of the nature of the goods and services (e.g., lists, calendars, or event preparation) rather than a trade source indicator. The court further determined that the additional taglines were merely laudatory and that the graphical elements, including the internet-domain-style formatting and the Christmas star, were not sufficiently striking to overcome the absolute bar against registration.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Descriptive "Christmas Planner" Trademark Lacks Distinctive Character Despite Figurative Elements: Unter dem absoluten Schutzhindernis der Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer, zu verstehen. Handelt es sich bei dem Zeichen um eine Bezeichnung, die das angesprochene Publikum stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so fehlt die Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).

Schlagwörter

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Bildmarken Handelsmarke Beschreibende Marken Patentrecht Kennzeichnungskraft Markenwiderspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "weihnachtsplaner.de pfiffig schenken, feiern & grüßen (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 048 749.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Juli 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richterin Kopacek und Richterin Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Zurückweisung der zur Eintragung für die Dienstleistungen

„Konzeption, Gestaltung und Produktion von Druckereierzeugnissen; Ideenfindung, Beschaffung und Veredelung von Präsenten/Werbeartikeln; Entwicklung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen“

angemeldeten Wort-Bildmarke

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

_

hat die Markenstelle mit Beschlüssen vom 12. Februar 2013 und 5. Juni 2013, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, die Anmeldung sei im Anmeldeformular nicht als farbig angegeben gewesen. Eine nachgereichte Farbangabe könne nicht berücksichtigt werden, auch wenn die mit der Anmeldung eingereichte Darstellung farbig gewesen sei.

Das Wort „Weihnachtsplaner“ werde als Sachangabe verstanden, da es viele andere Planer unter entsprechend gebildeten Bezeichnungen gebe. Die nachgestellten Aussagen konkretisierten dies noch. Die Graphik überwinde dieses Schutzhindernis nicht.

Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das Kunstwort „Weihnachtsplaner“ habe keine beschreibende Bedeutung. Es bleibe unklar, ob es um Veranstaltungs-, Geschenke- oder Ferienplanung gehe. Die Markenstelle habe zum Veranstaltungsbereich letztlich auch keine Argumente ausgeführt.

II. Die zulässige Beschwerde, über die nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache mangels Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens keinen Erfolg.

Unter dem absoluten Schutzhindernis der Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer, zu verstehen. Handelt es sich bei dem Zeichen um eine Bezeichnung, die das angesprochene Publikum stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so fehlt die Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).

Die Markenstelle hat belegt, dass entsprechende Bezeichnungen in nicht kennzeichnender Form z.B. für Checklisten gebraucht werden (Weddingplaner, Hochzeitsplaner, Jubiläumsplaner, Geburtstagsplaner) und sogar explizit „Weihnachtsplaner“ für Weihnachtsvorbereitungen und Urlaubsplanungen angeboten werden (vgl. Anlagen E1-E3 zum Beschluss vom 5. Juni 2013).

Bei den Dienstleistungen der Klasse 16 wird das Publikum „Weihnachtsplaner“ als Hinweis auf die Art der zu konzipierenden Druckerzeugnisse (Liste, Kalender etc.) oder die zeitliche Planung der Produktion – aber nicht als Herkunftshinweis – verstehen.

Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 wird das Publikum „Weihnachtsplaner“ als Hinweis auf die Art der Präsente und Werbeartikel oder die zeitliche Planung der Beschaffung bzw. Produktion – aber ebenfalls nicht als Herkunftshinweis verstehen.

Bei den Dienstleistungen der Klasse 41 liegt ein Verständnis auf die Art der Veranstaltung und die zeitliche Planung nahe – und wieder um kein Herkunftshinweis. Gerade die Vorbereitung von Weihnachtsveranstaltungen erfordert eine Planung, um alle Einzelheiten von der Raumbeschaffung bis zur Dekoration, dem Catering etc. rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Der Zusatz „pfiffig schenken“ ist sowohl für Druckereierzeugnisse als auch für Präsente rein anpreisend. Gleiches gilt für den Zusatz „pfiffig feiern“ für die Dienstleistungen der Klasse 41 und für „pfiffig grüßen“ für Druckereierzeugnisse, zu denen Grußkarten gehören.

Die Graphik kann das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nicht überwinden. Angesichts der klaren Aussagen der Wortbestandteile, wäre hierfür eine auffälligere Gestaltung erforderlich. Die Form einer Internetadresse ist heutzutage keine von einem Verständnis als Sachaussage wegführende Gestaltung. Der Stern an Stelle des Dots wirkt allenfalls als Eyecatcher aber nicht als Herkunftshinweis, zumal er im Kontext mit Weihnachten ein übliches Symbol ist. Die Anordnung der Wörter und die Zusammenstellung „pfiffig schenken, feiern & grüßen“ hat auch in der Gesamtbetrachtung keine Herkunftswirkung. Es wirkt nicht als Slogan.