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27 W (pat) 545/12 KI-generiert

Trademark application by GbR: Obligation to designate a representative partner versus reliance on land register entry

Geschäftsnummer 27 W (pat) 545/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court of Germany (BPatG) overturned the trademark office’s decision to reject the registration of a word mark due to formal defects, but rejected the applicant’s request for immediate registration and remanded the case for further examination of substantive protectability, effectively allowing the applicant to proceed after curing procedural errors. The dispute concerned a mark application filed by a civil law partnership (GbR) that had been rejected under § 36(4) of the Trademark Act for failing to name a representative partner and for ambiguities in the goods and services list. The court held that while the trademark office was correct to demand the name of a representative under § 5(1) No. 2 Sentence 3 of the Trademark Ordinance—dismissing the applicant’s argument that partnership registration in the land register was sufficient—the applicant could rectify these formal deficiencies at the appeal stage without losing the priority date. Because the substantive question of distinctiveness had not yet been adjudicated by the first instance, the court remanded the matter to the Trademark Office pursuant to § 70(3) No. 1 of the Trademark Act.

Legislator-Regeste

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§ 36 Abs. 4 MarkenG, § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG; Trademark application by GbR: Obligation to designate a representative partner versus reliance on land register entry: Nachdem die Anmelderin auch auf diesen Bescheid nicht reagiert hatte, hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 13. April 2012 aus den Gründen der Beanstandungsbescheide vom 12. Oktober 2012 und vom 1. Februar 2012 gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG zurückgewiesen.

Schlagwörter

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Eintragung der Marke registrierte Partnerschaft Bodenrecht Patentrecht Zivilstandsregister Registrierungspflicht
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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "gitarrenhelden" – Anmeldung einer Wortmarke durch GbR - "GbR-Vertreter"

[LEITSATZ]

GbR-Vertreter

1. Von der Markenstelle gerügte formale Mängel kann der Anmelder im Beschwerdeverfahren beseitigen.

2. Für eine als Markenanmelderin auftretende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter anzugeben.

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 30 2011 037 973.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Kopacek

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. April 2012 wird aufgehoben.

2. Der Antrag der Anmelderin, die Eintragung der Marke zu beschließen, wird zurückgewiesen.

3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, hat am 14. Juli 2011

gitarrenhelden

als Wortmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 35, 38 und 41 angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 wegen formeller Bedenken beanstandet, und die Anmelderin aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat einen vertretungsberechtigten Gesellschafter der GbR mit Namen und Wohnsitz zu benennen sowie ihre Zustimmung zu einem von der Markenstelle vorgeschlagenen abgeänderten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu erklären. Abschließend wurde auf Bedenken der Markenstelle gegen die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke hingewiesen.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2012 hat die Markenstelle die Anmelderin an die Beantwortung des Bescheids vom 12. Oktober 2011 innerhalb einer Frist von einem Monat erinnert und für den Fall der Fristversäumung die Zurückweisung der Anmeldung wegen formeller Mängel angedroht. Außerdem hat die Markenstelle auf mögliche Bedenken gegen die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung hingewiesen.

Nachdem die Anmelderin auch auf diesen Bescheid nicht reagiert hatte, hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 13. April 2012 aus den Gründen der Beanstandungsbescheide vom 12. Oktober 2012 und vom 1. Februar 2012 gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG zurückgewiesen.

Gegen diesen der Anmelderin am 19. April 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. Mai 2012 eingelegte Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 13. April 2012 die Eintragung der Marke zu beschließen.

Zur Begründung führt sie aus, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei von der Teilrechtsfähigkeit auszugehen. Eine GbR könne auch in ein Grundbuch eingetragen werden. Wenn es für die Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich sei, sämtliche Namen anzugeben, könne für das Markenregister nichts anderes gelten.

Hilfsweise hat die Anmelderin einen vertretungsberechtigten Gesellschafter benannt.

Soweit gerügt worden sei, dass eine Überarbeitung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen erforderlich sei, sei darauf hinzuweisen, dass die von der Anmelderin vorgeschlagene Einteilung bereits eingetragenen Marken entspreche. Die Anmelderin habe sich an diesen von ihr genannten Marken orientiert.

Hilfsweise werde jedoch auch hier die Zustimmung zu dem von der Markenstelle u. a. mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 vorgeschlagenen Verzeichnis erteilt.

Im Übrigen hält die Anmelderin die Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.

Den zunächst gestellten Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013 zurückgenommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Beschluss der Markenstelle aufzuheben ist, nachdem die Anmelderin die von der Markenstelle zutreffend gerügten Mängel "hilfsweise" beseitigt hat.

Der weitere Antrag, die Eintragung der Marke für das von der Markenstelle vorgeschlagene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu beschließen, ist zurückzuweisen, da die Prüfung der Schutzfähigkeit der Marke nicht beschwerdegegenständlich ist. Die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse obliegt zunächst der Markenstelle. Die Sache ist daher an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Entscheidung zurückzuverweisen.

1. Die Markenstelle hat mit Beschluss vom 13. April 2012 die Markenanmeldung zutreffend wegen formeller Mängel gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG zurückgewiesen. Die Markenstelle hat die fehlenden Angaben zur Benennung eines vertretungsberechtigten Gesellschafters gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 MarkenV und das ursprüngliche Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wegen Unklarheiten zutreffend mit Bescheiden vom 2. Oktober 2011 und 1. Februar 2012 beanstandet. Nachdem die Anmelderin auf die Beanstandungsbescheide nicht reagiert hatte, war die Anmeldung gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG zurückzuweisen.

Der Vortrag der Anmelderin in ihrer Beschwerdeschrift führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass eine GbR im Grundbuch eingetragen werden kann, entbindet eine GbR nicht von der Pflicht, bei der Anmeldung einer Marke den Namen und die Anschrift von mindestens einem vertretungsberechtigten Gesellschafter anzugeben. Dies ergibt sich aus der von der Markenstelle im Bescheid vom 12. Oktober 2011 zutreffend zitierten Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 MarkenV.

Die von der Anmelderin genannten Drittmarken haben die Anmelderin auch nicht von der Pflicht entbunden, die von der Markenstelle beanstandeten Mängel im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu beseitigen.

2. Die von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren "hilfsweise" vorgenommene Beseitigung der formellen Anmeldungsmängel führt zur Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle. Die gerügten Mängel können nämlich nach der Zurückweisung der Anmeldung auch noch in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren (unter Wahrung des ursprünglichen Anmeldetags) beseitigt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10 Aufl. § 36 Rn. 6).

3. Der weitere Antrag der Anmelderin, die Eintragung der Marke zu beschließen, ist zurückzuweisen. Die Frage der Schutzfähigkeit der Marke ist nicht beschwerdegegenständlich, da die Markenstelle diese Frage bisher noch nicht abschließend geprüft hat. Die Sache ist daher gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG zur Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuweisen.