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30 W (pat) 549/11 KI-generiert

Registrability of abbreviation "ACB": absence of descriptive character and distinctiveness for parallel power supply distribution devices

Geschäftsnummer 30 W (pat) 549/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court, 30th Senate, reversed the German Patent and Trade Mark Office's decision refusing registration and allowed the applicant to register the word mark "ACB," finding no absolute grounds for refusal under the Goods and Services Act. The dispute concerned the registrability of the abbreviation "ACB" for electrical or electronic power supply devices for distributing load current to parallel power supplies; the lower office had rejected the mark as lacking distinctiveness and being descriptive of "Air Circuit Breakers." The appellate court held that, following the applicant's limitation of goods to devices for load distribution, the term "ACB" was not commonly understood as a technical description of "Air Circuit Breakers" in this specific context and thus did not fall under the ban on descriptive signs or lack of distinctiveness under §§ 8(2) No. 1 and No. 2 of the Act.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Registrability of abbreviation "ACB": absence of descriptive character and distinctiveness for parallel power supply distribution devices: The dispute concerned the registrability of the abbreviation "ACB" for electrical or electronic power supply devices for distributing load current to parallel power supplies; the lower office had rejected the mark as lacking distinctiveness and being descriptive of "Air Circuit Breakers." The appellate court held that, following the applicant's limitation of goods to devices for load distribution, the term "ACB" was not commonly understood as a technical description of "Air Circuit Breakers" in this specific context and thus did not fall under the ban on descriptive signs or lack of distinctiveness under §§ 8(2) No. 1 and No. 2 of the Act.

Schlagwörter

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Handelsmarke Unterscheidungskraft der Marke Patentregister Wortmarke Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen Gemeinschaftsmarke

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Primary substantive provision cited to determine that the mark is not descriptive and thus not excluded from registration.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Substantive provision cited to determine that the mark retains distinctiveness and is not devoid of character.

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "ACB" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis -

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 042 175.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters am Amtsgericht Backes

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. August 2011 aufgehoben.

[GRUENDE]

I. Die Buchstabenfolge

ACB

ist als Wortmarke für

„elektrische oder elektronische Stromversorgungsgeräte zum Entkoppeln, Überwachen und Symmetrieren von Stromversorgungen“

zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Eintragung durch Beschluss vom 11. August 2011 versagt, weil die beanspruchte Marke als beschreibende Angabe einem Freihaltungsbedürfnis unterliege und jeder Unterscheidungskraft entbehre. „ACB“ sei die gängige Abkürzung für „Air Circuit Breaker“, der englischen Bezeichnung für einen Leistungsschalter in offener Bauform. Die beanspruchten Stromversorgungsgeräte könnten solche offenen Leistungsschalter als Bauteil enthalten.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat mit näheren Einzelheiten ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei für die beanspruchten Waren nicht beschreibend, da diese weder offene Leistungsschalter seien noch solche enthielten. Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Warenverzeichnis wie folgt beschränkt:

„elektrische oder elektronische Stromversorgungsgeräte zur gleichmäßigen Verteilung von Laststrom auf parallel betriebene Stromversorgungen“

hilfsweise:

„elektrische oder elektronische Stromversorgungsgeräte zur vollkommen gleichmäßigen Verteilung von Laststrom auf parallel betriebene Stromversorgungen“.

Mit dieser Maßgabe beantragt sie,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. August 2011 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren zuletzt eingeschränkten Warenverzeichnisses nach dem Hauptantrag begründet. Der zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung „ACB“ stehen hinsichtlich der noch beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG entgegen.

1. Die vorgenommene Beschränkung des Warenverzeichnisses ist zulässig, da die nunmehr beanspruchten Geräte von dem ursprünglichen Warenbegriff „elektrische oder elektronische Stromversorgungsgeräte zum Symmetrieren von Stromversorgungen“ umfasst sind.

2. Unter dem geltenden Warenverzeichnis (Hauptantrag) kann zunächst ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich dabei auch auf Buchstaben als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind insofern Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit beschreibend verstanden werden können (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Nr. 70 - BioID; GRUR Int. 2004, 328, 330 Nr. 31 - 34 - TDI). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Die Markenstelle hat allerdings zutreffend festgestellt, dass die Buchstabenfolge „ACB“ als Abkürzung von „Air Circuit Breaker“ (Leistungsschalter in offener Bauform) verwendet wird. Auf der Basis des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses ist auch die Annahme nicht zu beanstanden, dass „elektrische oder elektronische Stromversorgungsgeräte zum Entkoppeln, Überwachen und Symmetrieren von Stromversorgungen“ solche Schalter enthalten können. Im Hinblick auf die nunmehr allein noch beanspruchten „elektrischen oder elektronischen Stromversorgungsgeräte zur gleichmäßigen Verteilung von Laststrom auf parallel betriebene Stromversorgungen“ ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese offene Leistungsschalter als Bauteil aufweisen könnten. So verwendet auch die (fachkundige) Anmelderin im Zusammenhang mit Waren der vorliegenden Art, die ausschließlich für den Fachverkehr bestimmt sind, das Zeichen „ACB“ nicht im Sinne von „Air Circuit Breaker“, sondern als Phantasieabkürzung für „Auto Current Balancing“. Dass im vorliegenden Produktzusammenhang daneben auch die Bedeutung „Air Circuit Breaker“ eine Rolle spielen könnte, kann der Senat nicht feststellen.

3. Da eine aus sich heraus beschreibende Bedeutung der Buchstabenfolge „ACB“ nicht festgestellt werden kann, besteht auch keine Grundlage für die Annahme, dass dieses Zeichen für die jetzt noch beanspruchten Waren jeder Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt.

4. Die Beschwerde hat daher Erfolg.