Withdrawn trademark appeal: non-refundable nature of the lump-sum appellate fee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the applicant's request for a refund of the appeal fee, ruling that the fee was non-refundable. The dispute concerned the rejection of a word mark application for lack of distinctiveness; after the applicant filed an appeal and later withdrew it following a judicial notice of poor prospects, they sought a refund under the cost decision. The court held that the appeal fee is a lump-sum procedural fee that lapses upon the filing of the appeal and is not contingent on a substantive decision, meaning a subsequent withdrawal does not trigger a refund. Under Section 71(3) of the German Trademark Act (MarkenG), a refund is only permissible if retaining the fee would be manifestly unjust due to specific errors in the prior administrative proceedings, which were not demonstrated here.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 71 Abs. 3 MarkenG; Withdrawn trademark appeal: non-refundable nature of the lump-sum appellate fee: The dispute concerned the rejection of a word mark application for lack of distinctiveness; after the applicant filed an appeal and later withdrew it following a judicial notice of poor prospects, they sought a refund under the cost decision. The court held that the appeal fee is a lump-sum procedural fee that lapses upon the filing of the appeal and is not contingent on a substantive decision, meaning a subsequent withdrawal does not trigger a refund. Under Section 71(3) of the German Trademark Act (MarkenG), a refund is only permissible if retaining the fee would be manifestly unjust due to specific errors in the prior administrative proceedings, which were not demonstrated here.
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KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren – "Radio Erzgebirge - Wir lieben das Erzgebirge" – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr – Gebühr verfällt mit Einlegung der Beschwerde - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde
[TENOR] In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 010 341.8
(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 11. Oktober 2012
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
[GRUENDE] I.
1
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentund Markenamts hat die angemeldete Wortmarke Nr. 30 2008 010 341.8 mit zwei Beschlüssen vom 28. Juli 2009 und vom 2. Mai 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen den ihrem anwaltlichen Vertreter am 9. Mai 2010 zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011, eingegangen beim Deutschen Patentund Markenamt am 6. Juni 2011, Beschwerde eingelegt und am selben Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt. Die Beschwerde hat sie dann mit Schriftsatz vom 12. August 2011 begründet.
2
Nach weiterer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 und richterlichem Hinweis vom 12. September 2012 hat die Anmelderin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 zurückgenommen und beantragt, ihr im Rahmen der Kostenentscheidung eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen.
II.
3
Der Antrag, im Rahmen der Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen, ist als zulässiger Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr auszulegen, § 71 Abs. 3 MarkenG.
4
Dieser Antrag ist allerdings unbegründet.
5
Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.).
6
Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich.
7
Insbesondere nach Einreichung der Beschwerdebegründung und entsprechendem eingehenden Hinweis des Senats zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde ist ein Anlass für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen.
8
Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht erkennbar.
9