Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
27 W (pat) 63/11 KI-generiert

Refund of appeal fee after withdrawal: fee lapses as flat procedural charge upon filing, no inequitable retention under § 71(3) MarkenG

Geschäftsnummer 27 W (pat) 63/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court of Germany rejected the applicant's request for the refund of the appeal fee. The dispute concerned a trade mark application ("Radio Lausitz - Ich liebe die Lausitz") which had been rejected for lack of distinctiveness by the German Patent and Trade Mark Office, a decision upheld by a later recall decision; the applicant filed an appeal, paid the statutory fee, and subsequently withdrew the appeal, seeking a refund of the fee as part of the cost decision. The court held that under Section 71(3) of the Trade Mark Act, the appeal fee is a flat procedural fee that lapses upon the filing of the appeal, meaning the fee is not a consideration for a substantive decision but a charge for the procedural act itself; consequently, a refund is only permissible if errors in the preceding administrative proceeding make retention of the fee inequitable, which was not established here, particularly given that the applicant had already submitted arguments and received judicial hints regarding the low prospects of success.

Legislator-Regeste

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§ 71 Abs. 3 MarkenG; Refund of appeal fee after withdrawal: fee lapses as flat procedural charge upon filing, no inequitable retention under § 71(3) MarkenG: Der Antrag, im Rahmen der Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen, ist als zulässiger Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr auszulegen, § 71 Abs. 3 MarkenG.

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühr Marken Ertrag Rücknahme der Verwaltungsverfügung Vertragsverletzungsverfahren Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "Radio Lausitz - Ich liebe die Lausitz" – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr – Gebühr verfällt mit Einlegung der Beschwerde - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 010 331.0

(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 11. Oktober 2012

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wortmarke Nr. 30 2008 010 331.0 mit zwei Beschlüssen vom 28. Juli 2009 und vom 2. Mai 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen den ihrem anwaltlichen Vertreter am 9. Mai 2010 zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Juni 2011, Beschwerde eingelegt und am selben Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt. Die Beschwerde hat sie dann mit Schriftsatz vom 12. August 2011 begründet.

Nach weiterer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 und richterlichem Hinweis vom 12. September 2012 hat die Anmelderin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 zurückgenommen und beantragt, ihr im Rahmen der Kostenentscheidung eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen.

II. Der Antrag, im Rahmen der Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen, ist als zulässiger Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr auszulegen, § 71 Abs. 3 MarkenG.

Dieser Antrag ist allerdings unbegründet.

Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.).

Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich.

Insbesondere nach Einreichung der Beschwerdebegründung und entsprechendem eingehenden Hinweis des Senats zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde ist ein Anlass für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen.

Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht erkennbar.