Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
27 W (pat) 60/11 KI-generiert

Non-refundability of trademark appeal fee upon withdrawal

Geschäftsnummer 27 W (pat) 60/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court's 27th Senate dismissed the applicant's request for the refund of the appeal fee, thereby rejecting the applicant's claim and upholding the statutory fee retention. The dispute concerned a trademark application for a word mark that was rejected by the Patent and Trademark Office for lack of distinctiveness; after the applicant filed an appeal and subsequently withdrew it following judicial indications of low success prospects, they sought a fee reimbursement based on fairness principles. The court held that the appeal fee constitutes a lump-sum procedural fee that lapses upon the filing of the appeal and is not a consideration for a substantive decision, so it is non-refundable upon withdrawal unless special circumstances render retention unfair; no such unreasonableness or procedural error in the prior administrative phase was found to trigger a refund under the relevant provisions of the Trademark Act.

Legislator-Regeste

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§ 71 Abs. 3 MarkenG; Non-refundability of trademark appeal fee upon withdrawal: The dispute concerned a trademark application for a word mark that was rejected by the Patent and Trademark Office for lack of distinctiveness; after the applicant filed an appeal and subsequently withdrew it following judicial indications of low success prospects, they sought a fee reimbursement based on fairness principles. The court held that the appeal fee constitutes a lump-sum procedural fee that lapses upon the filing of the appeal and is not a consideration for a substantive decision, so it is non-refundable upon withdrawal unless special circumstances render retention unfair; no such unreasonableness or procedural error in the prior administrative phase was found to trigger a refund under the relevant provisions of the Trademark Act.

Schlagwörter

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Markeneintragungszurückweisung Nichtigkeit der Marke Rechtsmittelrückzug Nichtigkeitserklärung des Patents Aufhebung des Vorentscheids Löschung der Marke
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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "Radio Dresden - Wir lieben Dresden" – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr – Gebühr verfällt mit Einlegung der Beschwerde - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde

[LEITSATZ] Radio Dresden

Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung. Sie ist mit Einlegung der Beschwerde verfallen und bei Rücknahme nicht zurückzuzahlen, wenn dies nicht weitere Gesichtspunkte billig erscheinen lassen.

[TENOR] In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 010 328.0

(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 11. Oktober 2012

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

[GRUENDE] I.

1

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentund Markenamts hat die angemeldete Wortmarke Nr. 30 2008 010 328.0 mit zwei Beschlüssen vom 28. Juli 2009 und vom 2. Mai 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen den ihrem anwaltlichen Vertreter am 9. Mai 2010 zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011, eingegangen beim Deutschen Patentund Markenamt am 6. Juni 2011, Beschwerde eingelegt und am selben Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt. Die Beschwerde hat sie dann mit Schriftsatz vom 11. August 2011 begründet.

2

Nach weiterer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 und richterlichem Hinweis vom 12. September 2012 hat die Anmelderin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 zurückgenommen und beantragt, ihr im Rahmen der Kostenentscheidung eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen.

II.

3

Der Antrag, im Rahmen der Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen, ist als zulässiger Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr auszulegen, § 71 Abs. 3 MarkenG.

4

Dieser Antrag ist allerdings unbegründet.

5

Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.).

6

Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich.

7

Insbesondere nach Einreichung der Beschwerdebegründung und entsprechendem eingehenden Hinweis des Senats zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde ist ein Anlass für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen.

8

Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht erkennbar.

9