Trademark refusal: lack of distinctive character and free availability of descriptive award designations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court (BPatG) rejected the applicant’s appeal and confirmed the lower authority’s refusal of the word mark registration for training and advertising services. The dispute concerned the absolute grounds for refusal regarding a descriptive trademark. The court held that the mark lacked distinctive character under § 8(2) No. 1 of the Trademark Act (MarkenG) because it was perceived solely as a descriptive statement of a prize category rather than a brand identifier. Furthermore, the court determined that the mark fell under the absolute ground of refusal in § 8(2) No. 2 MarkenG, as it consisted exclusively of descriptive elements indicating the purpose and nature of the services (specifically, awards related to employer attractiveness), which must remain available for general use by all market participants and cannot be monopolized by a single entity. No retrial or prior instance reversal occurred; the initial refusal stands.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 71 Abs. 3 MarkenG; Trademark refusal: lack of distinctive character and free availability of descriptive award designations: The dispute concerned the absolute grounds for refusal regarding a descriptive trademark. The court held that the mark lacked distinctive character under § 8(2) No. 1 of the Trademark Act (MarkenG) because it was perceived solely as a descriptive statement of a prize category rather than a brand identifier. Furthermore, the court determined that the mark fell under the absolute ground of refusal in § 8(2) No. 2 MarkenG, as it consisted exclusively of descriptive elements indicating the purpose and nature of the services (specifically, awards related to employer attractiveness), which must remain available for general use by all market participants and cannot be monopolized by a single entity. No retrial or prior instance reversal occurred; the initial refusal stands.
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KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren – "Deutscher Preis für Arbeitsgeberattraktivität" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis
[TENOR]
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2009 008 332.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. August 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. 1
Die Markenstelle hat die Anmeldung der Wortmarke
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Deutscher Preis für Arbeitsgeberattraktivität
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für die Dienstleistungen Ausbildung und Werbung mit Beschluss vom 5. Januar 2010 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 1. Juli 2011 zurückgewiesen. Das ist damit begründet, das nicht unterscheidungskräftige Zeichen beschreibe den Grund für einen Preis in freihaltungsbedürftiger Weise.
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Die Anmelderin hat dagegen am 5. August 2011 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
II. 5
Über die zulässige Beschwerde kann, nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden.
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Die Anmelderin hatte seit Einlegung ihrer Beschwerde genügend Zeit, diese zu begründen. Der Aufforderung durch den Senat, die Beschwerde bis 1. August 2012 zu begründen, ist sie nicht nachgekommen.
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Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Unter dem absoluten Schutzhindernis der Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu sehen.
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Handelt es sich bei einem Zeichen um eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Kreisen stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).
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Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die angesprochenen Verbraucher zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist.
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Die in dem angemeldeten Zeichen liegende Sachaussage hat die Markenstelle zutreffend dargestellt.
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Selbst wenn man der Wortfolge in ihrer konkreten Zusammenstellung und dem s in „Arbeits-„ eine gewisse Unterscheidungskraft zubilligen wollte, was der Senat nicht tut, stünde einer Registrierung als Marke für die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
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Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).
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Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde).
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Anders als Preis-Bezeichnungen, wie Nobelpreis, beschreibt „für Arbeitsgeberattraktivität“ die preiswürdige Leistung unmittelbar und damit auch Werbeaktivitäten, die darauf ausgerichtet sein können, Preise zu vergeben oder über Preise Lösungsvorschläge zu erhalten.
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Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.