Trademark opposition appeal: Determination of subject-matter value at €50,000 under § 23 (3) RVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court (27. Senate) fixed the subject-matter value of the trademark appeal proceedings at €50,000, determining that this amount was appropriate and final without further appellate review. The dispute concerned a trademark opposition procedure where the opponent had initially challenged a word/figure mark for likelihood of confusion based on two earlier community trademarks, but subsequently withdrew the opposition after an out-of-court settlement following an oral hearing; the court addressed only the procedural question of the case value due to the absence of statutory provisions in the German Mark Act. Relying on the German Courts Fee Act and the Professional Fees Act, the court applied § 23 (3) RVG to determine the value by reasonable estimate, aligning the €50,000 amount with the Federal Court of Justice's established benchmark for trademark disputes, which is based on the economic interest in retaining the attacked mark rather than the value of the opposing mark, and noted that such decisions are not subject to appeal before the Federal Court of Justice.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 1 GKG, § 82 Abs. 1 MarkenG, § 23 Abs. 3 RVG, § 33 Abs. 3 RVG, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, Art. 95 Abs. 1 GG; Trademark opposition appeal: Determination of subject-matter value at €50,000 under § 23 (3) RVG: Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
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KI-generiertThe basis for determining the subject-matter value by reasonable estimate due to the absence of specific statutory value provisions for trademark appeal proceedings.
Volltext
Markenbeschwerdeverfahren - Gegenstandswert -
[TENOR]
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke …
(hier: Gegenstandswert)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I
Gegen die am 27. März 2006 angemeldete Wort-/Bildmarke … hat die Widersprechende aus ihrer am 10. März 2005 angemeldeten Gemeinschaftswortmarke … und ihrer am 1. April 1996 angemeldeten Gemeinschaftsbildmarke … Widerspruch eingelegt.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit zwei Beschlüssen vom 29. Februar 2008 und vom 18. Mai 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Marken seien verwechselbar.
Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben sich die Widersprechende und die Markeninhaberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung außergerichtlich geeinigt.
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 hat die Markeninhaberin beantragt,
den Gegenstandswert festzusetzen.
Die Widersprechende hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
Nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke durch die Markeninhaberin hat die Widersprechende ihre Widersprüche mit Schriftsatz vom 28. März 2012 zurückgenommen.
II
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
1. Der Senat hält in markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall und auch im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandswert von 50.000 € für angemessen. Der Senat orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der von einem Regelgegenstandswert von 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahrens ausgeht (vgl. BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert).
Wie dort ausgeführt, ist maßgeblich für den Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke und nicht etwa der Wert der Widerspruchsmarke. Da sich im Regelfall das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner Marke im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von seinem entsprechenden Interesse im Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheiden wird, rechtfertigt dies keine unterschiedlichen Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren. Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahelegen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Die Entscheidung ist trotz des die Beschwerde grundsätzlich eröffnenden § 33 Abs. 3 RVG unanfechtbar, weil nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof als ein oberster Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG), der im Instanzenzug allein als Beschwerdegericht nach § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG in Betracht kommt, nicht statthaft ist.
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).