Trademark opposition appeal: equitable discretion for determining value in dispute where no statutory cost provisions apply
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court (BPatG) set the value in dispute (Gegenstandswert) for a trademark opposition appeal at 50,000 EUR, a decision that is final and unchallengeable. The dispute arose after the trademark office rejected oppositions filed by a prior rights holder against a later word/figurative mark on grounds of lack of likelihood of confusion; following a settlement and the subsequent withdrawal of the oppositions during the appeal, the current trademark owner requested a formal determination of the case value. The court held that, in the absence of specific statutory value rules applicable to trademark proceedings before the BPatG, the value must be determined based on equitable discretion under Section 23(3) of the Federal Legal Services Act (RVG). The court adopted the Federal Court of Justice’s (BGH) standard practice for trademark cases, establishing a rule of thumb value of 50,000 EUR for opposition appeals, as it aligns with the value assigned to legal complaints (Rechtsbeschwerde) and reflects the trademark owner's economic interest in retaining the mark. The decision is unappealable because the BGH, as the supreme court, cannot act as a review body for RVG value determinations under the applicable procedural statutes, and no court fees or cost reimbursements are applicable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 1 GKG, § 82 Abs. 1 MarkenG, § 23 Abs. 3 RVG, § 33 Abs. 3 RVG, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, Art. 95 Abs. 1 GG; Trademark opposition appeal: equitable discretion for determining value in dispute where no statutory cost provisions apply: Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren - Gegenstandswert -
[TENOR]
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke …
(hier: Gegenstandswert)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I
Gegen die am 27. März 2006 angemeldete Wort /Bildmarke … hat die
Widersprechende aus ihrer am 10. März 2005 angemeldeten Gemeinschaftswortmarke … und ihrer am 1. April 1996 angemeldeten Gemeinschaftsbildmarke … Widerspruch eingelegt.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit zwei Beschlüssen vom 29. Februar 2008 und vom 18. Mai 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Marken seien verwechselbar.
Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben sich die Widersprechende und die Markeninhaberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung außergerichtlich geeinigt.
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 hat die Markeninhaberin beantragt,
den Gegenstandswert festzusetzen.
Die Widersprechende hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
Nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke durch die Markeninhaberin hat die Widersprechende ihre Widersprüche mit Schriftsatz vom 28. März 2012 zurückgenommen.
II
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
1. Der Senat hält in markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall und auch im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandswert von 50.000 € für angemessen. Der Senat orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der von einem Regelgegenstandswert von 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahrens ausgeht (vgl. BGH GRUR 2006, 704 Markenwert).
Wie dort ausgeführt, ist maßgeblich für den Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke und nicht etwa der Wert der Widerspruchsmarke. Da sich im Regelfall das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner Marke im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von seinem entsprechenden Interesse im Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheiden wird, rechtfertigt dies keine unterschiedlichen Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren. Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahelegen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Die Entscheidung ist trotz des die Beschwerde grundsätzlich eröffnenden § 33 Abs. 3 RVG unanfechtbar, weil nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof als ein oberster Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG), der im Instanzenzug allein als Beschwerdegericht nach § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG in Betracht kommt, nicht statthaft ist.
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).