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26 W (pat) 58/11 KI-generiert

Cost allocation for withdrawn complaint for lack of hearing in trademark litigation

Geschäftsnummer 26 W (pat) 58/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundespatentgericht dismissed the applicant’s request to impose the costs of the proceedings regarding a *Anhörungsrüge* (complaint for lack of hearing) on the trademark owner, ruling that the motion was rejected free of court fees and without reimbursement of extrajudicial expenses. In a trademark opposition case involving the word-figurative marks "M BVG MetroTram" and "METRO," the applicant sought cost allocation after the trademark owner voluntarily withdrew its *Anhörungsrüge* against a prior Senate decision; the applicant argued that its legal representation incurred compensable efforts. The court held that no specific legal basis exists to assign costs to the withdrawing party in this procedural context, as the *Anhörungsrüge* is not an appeal subject to cost-shifting under Section 91 of the Code of Civil Procedure (ZPO) for non-party defeat, nor does it qualify for cost compensation under Sections 97 or 516(3) ZPO; furthermore, the withdrawal of the motion triggers no separate court fees under the Court Costs Act (GKG), and no out-of-pocket expenses are compensable under the Lawyers' Fee Act (RVG).

Legislator-Regeste

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§§ 82 MarkenG, § 91 ZPO; Cost allocation for withdrawn complaint for lack of hearing in trademark litigation: Denn eine Kostenverteilung nach Unterliegen, wie sie die vom BGH in ständiger Rechtsprechung herangezogene Vorschrift des § 91 ZPO erfordert (vgl. BGH X ZR 165/07 vom 18.1.2011 zitiert nach juris), kann mangels einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung nicht zugunsten der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, da kein prozessuales Verlieren vorliegt.

Schlagwörter

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Markenwiderspruch Anwaltskosten Kostenverlegung Parteianhörung Zivilprozessverfahren Rückzug des Rechtsvorschlags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "M BVG MetroTram (Wort-Bild-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)" – Kostenentscheidung – zum Antrag auf Auferlegung der Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge - Rücknahme der Anhörungsrüge – Gerichtsgebühren entstehen nicht - im Sinne der Kostenfestsetzung notwendige außergerichtliche Auslagen entstehen nicht

[TENOR]

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 37 549

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters am Landgericht Hermann

beschlossen:

Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Markeninhaberin die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge aufzuerlegen, wird gerichtsgebührenfrei ohne Erstattung außergerichtlicher Auslagen zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Gegenvorstellung der Markeninhaberin vom 22. Dezember 2011 gegen den Beschluss des Senates vom 23. November 2011 hat diese mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012 zurückgenommen.

Die Beschwerdeführerin hält an ihrem dieses (Zwischen-) Verfahren betreffenden Kostenantrag vom 3. Januar 2012 mit der Ansicht fest, bei ihr sei insoweit zu erstattender Aufwand entstanden.

Die Markeninhaberin weist darauf hin, dass schon gesonderte Kosten nicht entstehen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend kein Raum, gesondert über die Kosten zulasten einer Partei zu entscheiden, denn aus §§ 82 MarkenG, 91 ff., 97, 516 III ZPO folgt, dass eine solche Entscheidung nicht geboten und eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht gegeben ist.

Denn eine Kostenverteilung nach Unterliegen, wie sie die vom BGH in ständiger Rechtsprechung herangezogene Vorschrift des § 91 ZPO erfordert (vgl. BGH X ZR 165/07 vom 18.1.2011 zitiert nach juris), kann mangels einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung nicht zugunsten der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, da kein prozessuales Verlieren vorliegt.

Eine (analoge) Anwendung der §§ 97, 516 III ZPO kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Anhörungsrüge nicht um ein Rechtsmittel handelt (vgl. Baumbach ZPO 70. Aufl. § 321 a Rn. 49, § 97 Rn. 20).

Im Übrigen entstehen auch keine besonderen Gebühren, deren Auferlegung auf eine Seite aus Billigkeits- oder anderen Erwägungen notwendig (vgl. zu diesem Gedanken BPatG 27 W (pat) 211/09) oder möglich wäre. Wie die Markeninhaberin zutreffend ausführt, entstehen Gerichtsgebühren nach Nr. 1700 Kostenverzeichnis zum GKG im Fall der Rücknahme einer Anhörungsrüge nicht. Auch im Sinne der Kostenfestsetzung notwendige außergerichtliche Auslagen entstehen nicht, wie sich aus § 19 I 2 Nr. 5 b) RVG ergibt (vgl. auch Zöller ZPO 29. Aufl. § 321 a Rn. 20, Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 321 a Rn. 66 f., Münchner Kommentar ZPO 3. Aufl. § 321 a Rn. 18 f.).

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Hermann