Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
29 W (pat) 72/06 KI-generiert

Trademark registration of "Link economy": distinction between descriptive content and need to keep terms free under §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 and 2 MarkenG

Geschäftsnummer 29 W (pat) 72/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Patent Court (29th Senate) reversed the Patent Office’s refusal and the lower court’s rejection, thereby granting the applicant’s request for registration of the word mark "Link economy" for goods and services in Classes 16, 35, and 41. The dispute concerned a trademark application that the Patent Office had initially refused on the grounds of lack of distinctiveness and a need to keep the term free for competitors, a position upheld by the Federal Patent Court at first instance. However, the Federal Court of Justice had previously quashed the lower court’s decision, establishing that the term did not describe the goods or services in a directly obvious manner to the relevant public and requiring an examination of the potential need to keep the term free. In this remand, the court applied the binding legal assessment of the Federal Court of Justice, holding that the phrase "Link economy" possesses intrinsic distinctiveness under Section 8(2) No. 1 of the Trademark Act because it is not lexically defined, has multiple meanings rather than a single descriptive one, and does not constitute a clear descriptor of the internet-related services involved. Consequently, the court found that the conditions for a need to keep the term free under Section 8(2) No. 2 of the Trademark Act were also not met, resulting in the annulment of the Patent Office’s refusal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Trademark registration of "Link economy": distinction between descriptive content and need to keep terms free under §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 and 2 MarkenG: Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss vom 18. März 2009 hat das Bundespatentgericht die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, der angemeldeten Marke fehle für die genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Vielmehr sei sie in ihrer Bedeutung „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend.

Schlagwörter

KI-generiert
Eintragung der Marke Wortmarke E-Justice Begriff der Entscheidung Öffentliche Wirtschaft geistiges Eigentum
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "Link economy" – Bindung an die rechtliche Beurteilung des BGH - keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 306 01 500.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Februar 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker sowie der Richterin Kortge und der Richterin am Landgericht Uhlmann

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. April 2006 wird aufgehoben.

[GRUENDE]

I. Bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist am 10. Januar 2006 die Wortmarke

Link economy

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 26. April 2006 gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG teilweise für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Klasse 35: Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte; Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen;

Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss vom 18. März 2009 hat das Bundespatentgericht die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, der angemeldeten Marke fehle für die genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Vielmehr sei sie in ihrer Bedeutung „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend.

Im zugelassenen Rechtsbeschwerdeverfahren hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgt.

Auf die Rechtsbeschwerde hin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Die Wortfolge „Link economy“ weise entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 keine für den inländischen Verkehr auf der Hand liegende Beschreibung des Inhalts dieser Produkte und Dienstleistungen auf. Indem das Bundespatentgericht einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt habe, seien zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt worden. Zudem müsse die offengebliebene Frage eines eventuellen Feihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beantwortet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Insoweit ist der Senat an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs, die der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zugrunde liegt, gebunden, § 89 Abs. 4 S. 2 MarkenG.

Dem angemeldeten Zeichen „Link economy“ kommt Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu.

Zum einen ist die Wortverbindung lexikalisch nicht belegt. Des Weiteren ist seine tatsächliche Verwendung im Sinne von „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ lediglich in zwei deutschsprachigen Internetseiten zu finden und in vier englischsprachigen, wobei sich aus letzteren in keiner Weise entnehmen lässt, dass sie für das deutsche Publikum in irgendeiner Weise sprachlich einflussnehmend wären. Daher kann, dies zusammengenommen, nicht von einem ins Deutsche übernommenen klaren Begriffsinhalt ausgegangen werden. Darüber hinaus hat die Wortfolge auch eine mehrfache Bedeutung, ohne dass ein beschreibender Sinngehalt eindeutig im Vordergrund steht. Sie kann Tätigkeiten im Internet und ihre wirtschaftliche Bedeutung oder die Wirtschaftlichkeit von Links bezeichnen. Sie kann aber auch im Sinne von „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ zu verstehen sein, die vom Grad der Verlinkung abhängende Wirtschaftlichkeit beschreiben oder den Wert einer Internetseite benennen.

Demgemäß war dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

Aus denselben Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor. Denn ist eine Wortfolge in sich schon nicht zur eindeutigen Sachangabe geeignet, dann erfüllt sie auch nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Daher war der Beschluss des DPMA aufzuheben.