Effectiveness of opposition decisions after withdrawal and standing to request declaratory ruling on voidness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court’s 29th Senate declared two decisions of the trademark office regarding opposition to a registered mark void and ineffective, thereby granting the relief sought by the opposing party. The dispute concerned the procedural consequences of withdrawing an opposition during pending appeal proceedings, specifically whether the office’s prior rejections of the opposition became ineffective upon that withdrawal. Relying on the analogue application of § 269 Abs. 3 and 4 ZPO via § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG, the court held that a withdrawn opposition renders the prior non-final decisions void without express revocation, and that such a declaration is mandated by law upon application regardless of whether the original office decision had rejected the opposition. The court further ruled that the opposing party has a legitimate need for legal protection to eliminate the appearance of validity of the void decisions, justifying the declaratory order.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG; Effectiveness of opposition decisions after withdrawal and standing to request declaratory ruling on voidness: The dispute concerned the procedural consequences of withdrawing an opposition during pending appeal proceedings, specifically whether the office’s prior rejections of the opposition became ineffective upon that withdrawal. Relying on the analogue application of § 269 Abs. 3 and 4 ZPO via § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG, the court held that a withdrawn opposition renders the prior non-final decisions void without express revocation, and that such a declaration is mandated by law upon application regardless of whether the original office decision had rejected the opposition. The court further ruled that the opposing party has a legitimate need for legal protection to eliminate the appearance of validity of the void decisions, justifying the declaratory order.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to state that there was no occasion to impose costs on the parties.
Volltext
Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit von Beschlüssen der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – zu den Wirkungen der Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke: Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen, nicht rechtskräftige Entscheidung wird wirkungslos - Gericht entscheidet über diese Wirkung auf Antrag durch Beschluss – Rechtsschutzbedürfnis hat auch ein Widersprechender, dessen Widersprüche zurückgewiesen worden sind
[TENOR] In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 306 32 494
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. August 2011 unter Mitwirkung der Richterinnen Kortge und Dorn sowie des Richters Kruppa
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patentund Markenamts vom 18. Mai 2011 und vom 12. Mai 2009 sind wirkungslos, soweit der Widerspruch gegen die angegriffene Marke 306 32 494 aus der Marke 2 068 360 zurückgewiesen worden sind.
[GRUENDE] I.
1
Mit den Beschlüssen vom 18. Mai 2011 und vom 12. Mai 2009 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patentund Markenamts die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 306 32 494 mit der Widerspruchsmarke 2 068 360 verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende formund fristgerecht Beschwerde eingelegt.
2
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 21. Juli 2011 den Widerspruch zurückgenommen und ausdrücklich einen Antrag auf Aussprechung der Wirkungslosigkeit der beiden Amtsbeschlüsse gestellt.
II.
3
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO war auszusprechen, dass die beiden angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, Markenverfahrensrecht, 1. Teil, 2. Kap., RdNr. 384).
4
Nach dem bei der Rücknahme des Widerspruchs gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entsprechend anzuwendenden § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist, wenn die Klage zurückgenommen wird, der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen und ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Nach dem gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG analog anzuwendenden § 269 Abs. 4 ZPO entscheidet das Gericht auf Antrag über diese Wirkung durch (deklaratorischen) Beschluss. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift hat der Ausspruch der Wirkungslosigkeit auf Antrag zwingend zu erfolgen, ohne dass zwischen Urteilen unterschieden wird, welche der Klage stattgeben oder sie zurückweisen. Das gilt auch im Rahmen der analogen Anwendung dieser Vorschrift im Markenrecht bei einer Rücknahme eines Widerspruchs, so dass es auch hier keinen Unterschied machen darf, ob der Widerspruch zur Löschung der angegriffenen Marke geführt hat oder ob er zurückgewiesen worden ist.
5
Ferner fehlt dem Antrag eines Widersprechenden auf Feststellung der Wirkungslosigkeit von Amtsbeschlüssen, die Widersprüche zurückweisen, - wie hier - auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Zweck eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO besteht darin, den Rechtsschein wirkungsloser Entscheidungen zu beseitigen. An der Herbeiführung dieser Rechtssicherheit hat auch ein Widersprechender, dessen Widersprüche zurückgewiesen worden sind, ein schutzwürdiges Interesse. Denn in einem etwaigen Klageverfahren lässt sich die Wirkungslosigkeit einer die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung des Markenamtes einfacher und nachdrücklicher durch Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses belegen. Diesen kann der Markeninhaber ferner bei einer späteren Markenübertragung dem Rechtsnachfolger aushändigen und damit auch für ihn Rechtssicherheit schaffen (vgl. Kunz-Hallstein, GRUR 2010, 760).
6
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
7
Kortge
Dorn
Kruppa