Invalidity of touch-screen scrolling patent: non-technical operating concept and lack of inventive step in gesture-to-function mapping
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court invalidated European Patent No. 1,459,165 in its entirety for the territory of Germany, ruling in favor of the plaintiff and ordering the defendant to bear the legal costs. The dispute concerned a patent for a touch-screen image scrolling system and method that distinguished between different finger touch gestures based on duration, speed, and direction to control scrolling, selection, and stopping functions. The court determined that the subject matter lacked inventive step because the core of the claimed invention—a specific "operating concept" mapping defined touch parameters to user interface functions—constituted a non-technical design choice akin to menu structure selection, which is excluded from patentability under Art. 56 EPC. The court held that while the individual technical means for sensing touch parameters were known, the specific combination of these parameters to define gesture-to-function mappings was a matter of routine skill for a person skilled in the art and did not solve a technical problem; consequently, the patent was found not to stand in any of the originally granted or amended claim versions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 99 Abs. 1 PatG, § 709 ZPO, § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO; Invalidity of touch-screen scrolling patent: non-technical operating concept and lack of inventive step in gesture-to-function mapping: 1,459,165 in its entirety for the territory of Germany, ruling in favor of the plaintiff and ordering the defendant to bear the legal costs. The dispute concerned a patent for a touch-screen image scrolling system and method that distinguished between different finger touch gestures based on duration, speed, and direction to control scrolling, selection, and stopping functions. The court determined that the subject matter lacked inventive step because the core of the claimed invention—a specific "operating concept" mapping defined touch parameters to user interface functions—constituted a non-technical design choice akin to menu structure selection, which is excluded from patentability under Art. 56 EPC. The court held that while the individual technical means for sensing touch parameters were known, the specific combination of these parameters to define gesture-to-function mappings was a matter of routine skill for a person skilled in the art and did not solve a technical problem; consequently, the patent was found not to stand in any of the originally granted or amended claim versions.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for declaring the patent invalid due to lack of inventive step.
Basis for declaring the patent invalid due to unauthorized amendment of the claims.
Basis for the order that the defendant bears the costs of the litigation.
Basis for the ruling on provisional enforceability against security.
Volltext
Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Berücksichtigung eines Bedienkonzeptes für die Steuerung eines berührungsempfindlichen Bildschirms durch Fingerberührungen bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
[TENOR]
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 1 459 165
(DE 602 47 965)
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2020 durch die Richterin Püschel als Vorsitzende sowie den Richter Dipl.-Ing. Baumgardt, die Richterin Dr. Schnurr und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Forkel und Dipl.-Ing. Hoffmann
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 459 165 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
[TATBESTAND]
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache u. a. für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 459 165 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Touch-screen image scrolling system and method" ("Berührungsempfindliche Anzeigeeinheit, Bildverschiebungssystem und -verfahren"), das aus der internationalen Anmeldung PCT/IB2002/005422 (veröffentlicht als Druckschrift WO 2003/060622 A2 = Anlage NK4) vom 13. Dezember 2002 hervorgegangen ist und die Priorität der US-amerikanischen Voranmeldung 10/034,375 vom 28. Dezember 2001 in Anspruch nimmt. Im Deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen 602 47 965.7 geführt. Die Patenterteilung erfolgte im Beschwerdeverfahren durch Entscheidung der zuständigen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (Anlage NK5). Das Streitpatent umfasst elf Ansprüche, die alle mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Die Ansprüche 2 bis 7 sind als Unteransprüche auf Patentanspruch 1 als unabhängigen Systemanspruch unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogen. Die Ansprüche 9 bis 11 sind auf Patentanspruch 8 als unabhängigen Verfahrensanspruch unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogen.
Patentanspruch 1 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
1. A touch-screen image scrolling system, comprising:
an electronic image display screen (40);
a microprocessor (42) coupled to said display screen (40) to display information thereon and to receive interactive signals there-from;
timer means (43) associated with said microprocessor (42) to provide timing capacity therefore;
a source of scroll format data capable of display on said display screen (40);
finger touch program instructions associated with said microprocessor (42) for sensing the speed and direction of a finger touch contact with said display screen (40);
characterized in that
said finger touch program instructions associated with said microprocessor (42) are also designed for sensing the time duration of a finger touch contact with said display screen (40); and in that said touch-screen image scrolling system further comprises:
scrolling motion program instructions associated with said microprocessor (42) responsive to said duration of said stationary finger touch contact such that, when during a period having a duration which is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time motion of said finger touch along the surface of said display screen (40) is sensed, said display is first moved in correspondence with movement of the finger touch, and, following a separation of said finger touch from said screen (40), a scroll format display on said display screen (40) is caused to begin to scroll in said sensed direction and at said sensed initial speed;
wherein sensing a finger touch during scrolling displacement of the image on said display screen (40) acts solely as "stop motion" regardless of the length of the touch;
time decay program instructions associated with said microprocessor (42) for reducing the rate of scrolling displacement on said display screen (40) at a predetermined rate until motion is terminated;
stopping motion program instructions associated with said microprocessor (42) for terminating scrolling displacement of the image on said display screen (40) upon first occurrence of any signal in the group of signals comprising:
(a) a substantially stationary finger touch on the display screen (40) enduring for a period longer than a preset minimum time, and
(b) an end-of-scroll signal received from said scroll format data source,
wherein said scrolling motion program instructions comprise instructions responsive to said duration of said stationary finger touch contact such that, when during a period having a duration which is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time motion of said finger touch along the surface of said display screen (40) is sensed, said display is first moved in correspondence with movement of the finger touch, and, if there is no finger motion at the time when the finger contact with the display screen (40) is broken, said display screen (40) will remain in the position it is at that time without further motion, and the system reverts to "waiting" status,
wherein said scrolling motion program instructions further comprise instructions responsive to said duration of said stationary finger touch contact such that, when said duration is less than said second preset minimum time and if no motion occurs before separation of said finger from said display screen, an item touched is selected, wherein upon selection the selected item is highlighted.
Patentanspruch 8 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
8. A method of controlling a scroll-like display of data on an electronic display screen (40), said method comprising the steps of:
sensing (100c) the speed and direction of motion of said finger touch contact with said display screen (40);
sensing (100b) the duration of finger touch contact time with an electronic display screen (40) having scrollable data displayed thereon;
if the sensed duration of finger touch contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion along the surface of the display screen (40) moving said display in correspondence with movement of the finger touch, and - following separation of said finger touch from said display screen (40), - initiating (104) scrolling motion of said scrollable data on said display screen (40) in said sensed direction and at said sensed speed;
upon sensing a finger touch during scrolling displacement of the image on said display screen (40), regardless of the length of the touch, stopping the motion of said display;
slowing (106) the speed of said scrolling motion from the initiated speed thereof, at a predetermined rate; and
terminating said scrolling motion upon first occurrence of any conditions from the following group of conditions is sensed:
(a) a substantially stationary finger touch having a finite duration is sensed;
(b) an end-of-scroll signal is sensed,
if the sensed duration of said stationary finger touch contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion of said finger touch along the surface of said display screen (40), and, if after subsequent moving of said display in correspondence with movement of the finger touch, there is no finger motion at the time that the finger contact with the display screen (40) is broken, maintaining said display screen (40) in the position it is at that time without further motion, and reverting the system to "waiting" status,
wherein said method comprises the further step (100) of selecting an item touched if the sensed stationary duration of the finger touch contact time is less than said second preset minimum time and if no motion occurs before separation of said finger from said display screen (40), wherein upon selection the selected item is highlighted.
Die deutsche Übersetzung wird in der Streitpatentschrift wie folgt wiedergegeben (bei Patentanspruch 8 mit Korrektur eines offensichtlichen Fehlers in Absatz 2, siehe Unterstreichung):
1. Touch-Screen Bild-Scrollsystem, umfassend:
einen elektronischen Bild-Anzeigeschirm (40);
einen Mikroprozessor (42), der mit dem Anzeigeschirm (40) gekoppelt ist, zum Anzeigen von Information darauf und zum Empfangen interaktiver Signale;
Timer-Mittel (43), die mit dem Mikroprozessor (42) assoziiert sind, und für den Mikroprozessor eine Timer-Funktionalität bereitstellen;
eine Quelle von Scroll-Formatdaten, die zur Anzeige auf dem Anzeigeschirm (40) geeignet sind;
Fingerberührungs-Programmanweisungen, die mit dem Mikroprozessor (42) assoziiert sind, zum Erfassen der Geschwindigkeit und Richtung eines Fingerberührungskontaktes mit dem Anzeigeschirm (40);
dadurch gekennzeichnet, dass
die Fingerberührungs-Programmanweisungen, die mit dem Mikroprozessor (42) assoziiert sind, ferner ausgebildet sind, die Zeitdauer eines Fingerberührungskontaktes mit dem Anzeigebildschirm (40) zu erfassen; und dass das Touch-Screen Bild-Scroll-System weiter umfasst:
Scroll-Bewegungs-Programmanweisungen, die mit dem Mikroprozessor (42) assoziiert sind und auf die Dauer des stationären Fingerberührungskontakts ansprechen, so dass, wenn, während einer Periode mit einer Dauer, die größer als eine erste vorbestimmte Mindestzeit und kleiner als eine zweite vorbestimmte Mindestzeit ist, Bewegung der Fingerberührung über die Oberfläche des Anzeigeschirms (40) erfasst wird, die Anzeige zunächst in Übereinstimmung mit der Bewegung der Fingerberührung bewegt wird, und nach einer Trennung der Fingerberührung von dem Anzeigeschirm (40) eine Scrollformatanzeige auf dem Anzeigeschirm (40) veranlasst wird, mit Scrollen in der erfassten Richtung und mit der erfassten, anfänglichen Geschwindigkeit zu beginnen;
wobei Erfassen einer Fingerberührung während der Scroll-Verschiebung des Bildes auf dem Anzeigeschirm (40) ausschließlich als "Stopp-Bewegung" funktioniert, unabhängig von der Dauer der Berührung;
Abklingzeit-Programmanweisungen, die mit dem Mikroprozessor assoziiert sind, um die Geschwindigkeit der Scroll-Verschiebung auf dem Anzeigeschirm (40) mit einer vorbestimmten Rate zu verringern bis die Bewegung beendet ist;
Stopp-Bewegungs-Programmanweisungen, die mit dem Mikroprozessor (42) assoziiert sind, zum Beenden der Scroll-Verschiebung des Bildes auf dem Anzeigeschirm (40) beim ersten Auftreten eines Signals aus der Gruppe von Signalen, umfassend:
(a) eine im wesentlichen stationäre Fingerberührung auf dem Anzeigeschirm (40), die für einen Zeitraum andauert, der länger ist als eine vorgegebene Mindestzeit, und
(b) ein Scroll-Ende-Signal, das von der Quelle von Scroll-Formatdaten empfangen wird,
wobei die Scroll-Bewegungs-Programmanweisungen Anweisungen umfassen, die auf die Dauer des stationären Fingerberührungskontaktes ansprechen, so dass, wenn, während einer Periode mit einer Dauer, die größer als eine erste voreingestellte Mindestzeit und kleiner als eine zweite voreingestellte Mindestzeit ist, Bewegung der Fingerberührung über die Oberfläche des Anzeigeschirms (40) erfasst wird, die Anzeige zunächst in Übereinstimmung mit einer Bewegung der Fingerberührung bewegt wird,
und so dass, wenn es keine Fingerbewegung zu der Zeit gibt, zu der der Fingerkontakt mit dem Anzeigeschirm (40) abbricht, der Anzeigeschirm (40) in der Position verharrt, in der er zu diesem Zeitpunkt ohne weitere Bewegung ist, und das System in einen "Warte" Status zurückkehrt,
wobei die Scroll-Bewegungs-Programmanweisungen ferner Anweisungen umfassen, die auf die Dauer des stationären Fingerberührungskontaktes ansprechen, so dass, wenn die Dauer kleiner ist als die zweite voreingestellte Mindestzeit, und wenn keine Bewegung vor dem Lösen des Fingers von dem Anzeigebildschirm auftritt, ein Element, welches berührt wird, ausgewählt wird, wobei das ausgewählte Element bei Auswahl hervorgehoben wird.
8. Verfahren zum Steuern einer Scroll-artigen Anzeige von Daten auf einem elektronischen Anzeigeschirm (40), wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
Erfassen (100c) der Geschwindigkeit und Richtung einer Bewegung des Fin
g
erberührungskontaktes mit dem Anzeigeschirm (40);
Erfassen (100b) der Dauer einer Fingerberührungskontaktzeit mit einem elektronischen Anzeigeschirm (40), der scrollbare Daten darauf anzeigt;
wenn die erfasste Dauer der Fingerberührungskontaktzeit größer als eine erste voreingestellte Mindestzeit und kleiner als eine zweite voreingestellte Mindestzeit ist und von einer Bewegung entlang der Oberfläche des Anzeigeschirms (40) begleitet wird, Bewegen der Anzeige in Übereinstimmung mit der Fingerberührung, und – folgend auf eine Trennung der Fingerberührung von dem Anzeigeschirm (40) – Einleiten (104) einer Scroll-Bewegung der scrollbaren Daten auf dem Anzeigeschirm (40) in der erfassten Richtung und mit der erfassten Geschwindigkeit;
auf ein Erfassen einer Fingerberührung während der Scroll-Verschiebung des Bildes auf dem Anzeigeschirm unabhängig von der Dauer der Berührung, Stoppen der Bewegung der Anzeige;
Verlangsamen (106) der Geschwindigkeit der Scroll-Bewegung von der anfänglichen Geschwindigkeit mit einer vorbestimmten Rate; und
Beenden der Scroll-Bewegung, sobald ein erstes Auftreten einer Bedingung aus der folgenden Gruppe von Bedingungen erfasst wird:
(a) eine im wesentlichen stationäre Fingerberührung mit definierter Dauer
(b) ein Scroll-Ende-Signal,
wenn die erfasste Dauer der stationären Fingerberührungskontaktzeit größer als eine erste voreingestellte Mindestzeit und kleiner als eine zweite voreingestellte Mindestzeit ist, und von einer Bewegung entlang der Oberfläche des Anzeigeschirms (40) begleitet wird, und wenn es nach einer darauf folgenden Bewegung der Anzeige in Übereinstimmung mit der Bewegung der Fingerberührung keine Fingerbewegung gibt zu der Zeit, zu der der Fingerkontakt mit dem Anzeigeschirm (40) unterbrochen wird, Beibehalten des Anzeigeschirms (40) in der Position, in der er ist zu der Zeit ohne weitere Bewegung, und Zurückkehren des Systems zu einem "Warten" Status;
wobei das Verfahren den weiteren Schritt (100) des Auswählens eines berührten Elementes umfasst, wenn die stationäre Dauer der Fingerberührungskontaktzeit kleiner ist als die zweite voreingestellte Mindestzeit, und wenn keine Bewegung vor dem Lösen des Fingers von dem Anzeigebildschirm auftritt, wobei das bei Auswahl ausgewählte Element hervorgehoben wird.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 7 und 9 bis 11 in englischer bzw. deutscher Sprache wird auf die Streitpatentschrift EP 1 459 165 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit, der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), b) und c), Art. 54, 56 EPÜ) geltend.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei im Erteilungsverfahren unzulässig erweitert worden. Die zweite voreingestellte Mindestkontaktzeit sei ohne stationäre Berührung oder "touch dragging" ursprünglich nicht offenbart gewesen. Dies betreffe die isolierte Aufnahme dieses Merkmalselements in die Merkmale 1.8 / 8.4 und 1.12 / 8.8. Ebenfalls nicht ursprünglich offenbart seien die Kombination der Merkmale 1.9 / 8.5 und 1.11 a / 8.7 a sowie das Merkmal 8.5 (siehe Merkmalsgliederung in den Entscheidungsgründen, I., Abschnitt 2).
Der Gegenstand des Unteranspruchs 4 sei nicht ausführbar. Denn dieser füge den Stopp-Anweisungen nach Merkmal 1.11 das zusätzliche Element hinzu, dass die fortlaufende Scroll-Bewegung auch dann gestoppt werde, wenn ein im Wesentlichen stationärer Fingerberührungskontakt erfolge, der kürzer oder gleich lang andauere wie eine voreingestellte Mindestzeit.
Zur Begründung des Nichtigkeitsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit beruft sich die Klägerin auf folgende Publikationen:
D1 Europäische Offenlegungsschrift EP 0 626 635 A2
(entspricht NK9 aus 7 Ni 68/19 (EP))
D2 Europäische Offenlegungsschrift EP 0 880 091 A2
(entspricht NK6 aus 7 Ni 68/19 (EP))
D3 "Manipulating Simulated Objects with Real-world Gestures using a Force and Position Sensitive Screen”, Computer Graphics, Vol. 18, No 3, July 1984
D4 US-Patentschrift 4,157,539
D5 US-Patentschrift 4,374,381
D6 US-Patentschrift 4,868,912
D7 US-Patentschrift 5,864,105
D8 US-Patentschrift 5,724,985
NK8 US-Patentschrift 5,977,957
und aus dem Vortrag des ehemals hinzuverbundenen Verfahrens 7 Ni 68/19 (EP), auf das die Klägerin voll Bezug nimmt:
NK7 US-Patentschrift 5,880,411
NK9a Videoclip, abrufbar unter: https://gigazine.net/gscnews/en/20141007-star7-pdasowie https://www.youtube.com/watch?v=iCsTHQS7QqI;
NK 9b Kopie des Konferenzprogramms der UIST (User Interface Software and Technology) Konferenz 1996 (http://uist.acm.org/uist96/schedule .html), welches die Präsentation mit dem Titel "Java: a Language Driven by a UI Vision" ausweist;
NK 9c Protokoll einer Zeugenbefragung am 24. Juni 2015 im Rahmen eines in den USA geführten Patentrechtsstreits
NK10 PCT-Veröffentlichung WO 99/57630 A1
Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 8 sei nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung D1 oder zumindest nahegelegt ausgehend von D1, D2 oder NK9a, insbesondere in Verbindung mit NK10 und auch unter Berücksichtigung des Fachwissens von dem Ignorieren von Fingerkontakten unterhalb einer zeitlichen Grenze; Beleg für dieses Fachwissen seien D4 bis D7. Zudem sei der Gegenstand dem Fachmann durch eine Kombination der Entgegenhaltung D2 mit D1 oder D3 oder auch mit D4 oder D8 nahegelegt gewesen. Auch die Merkmale der Unteransprüche weisen der Klägerin zufolge keinen erfinderischen Gehalt auf. Dies gelte insbesondere auch für die Unteransprüche 2 und 6.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 1 459 165 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Patentansprüche in der Fassung der mit Schriftsätzen vom 6. und 29. Mai und vom 9. Juni 2020 eingereichten, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge I bis VIIb richtet, wobei die Hilfsanträge in dieser Reihenfolge zu berücksichtigen sind: I, II, IIa, IIb, IIc, VI, VIa, VIb, III, IIIa, IIIb, IIIc, VII, VIIa, VIIb, IV, IVa, IVb, IVc, V, Va und Vb.
Gemäß Hilfsantrag I erhalten die Patentansprüche 1 und 8 folgende Fassung, wobei die übrigen Ansprüche unverändert bestehen bleiben (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung kenntlich gemacht):
1. "A touch-screen image scrolling system, comprising: (…)"
(…) "wherein said scrolling motion program instructions further comprise instructions responsive to said duration of said stationary finger touch contact on said display screen (40) having a stationary data display, such that, (…)."
8. "A method of controlling (…)"
(…) "wherein said method comprises the further step (100) of selecting an item touched if the sensed stationary duration of the finger touch contact time on said display screen (40) having a stationary data display, is less than said (…)."
Gemäß Hilfsantrag II erhalten die Patentansprüche 1 und 8 folgende Fassung, wobei die übrigen Ansprüche unverändert bestehen bleiben (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung kenntlich gemacht):
1. "A touch-screen image scrolling system, comprising: (…)"
(…) "wherein sensing a stationary finger touch during scrolling displacement of the image (…);"
(…) "wherein said scrolling motion program instructions further comprise instructions responsive to said duration of said stationary finger touch contact on said display screen (40) having a stationary data display, such that, (…)."
8. "A method of controlling (…)"
(…) "if the sensed duration of finger touch contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion along the surface of the display screen (40), (…)"
(…) "upon sensing a stationary finger touch during scrolling displacement of the image on said display screen (40), regardless of the length of the touch, stopping the motion of said display, wherein the finger touch acts solely as "stop motion”,"
(…) "wherein said method comprises the further step (100) of selecting an item touched if the sensed stationary duration of the finger touch contact time on said display screen (40) having a stationary data display, is less than said second preset minimum time (…)."
Gemäß Hilfsantrag IIa, der insgesamt aus zwei Patentansprüchen besteht, erhält Patentanspruch 1 die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II, und der neue Patentanspruch 2 erhält die Fassung des Patentanspruchs 8 nach Hilfsantrag II.
Gemäß Hilfsantrag IIb, der insgesamt aus nur einem Patentanspruch besteht, erhält Patentanspruch 1 die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II.
Gemäß Hilfsantrag IIc, der insgesamt aus nur einem Patentanspruch besteht, erhält der neue Patentanspruch 1 die Fassung des Patentanspruchs 8 nach Hilfsantrag II.
Hilfsantrag VI entspricht Hilfsantrag II mit der Modifikation, dass Patentanspruch 8 folgende Fassung erhält (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung kenntlich gemacht):
8. "A method of controlling (…)"
(…) "if the sensed duration of a stationary finger touch contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion along the surface of the display screen (40),”
(…) "upon sensing a stationary finger touch during scrolling displacement of the image on said display screen (40), regardless of the length of the touch, stopping the motion of said display, wherein the finger touch acts solely as "stop motion”,"
(…) "wherein said method comprises the further step (100) of selecting an item touched if the sensed stationary duration of the finger touch contact time on said display screen (40) having a stationary data display, is less than said second preset minimum time (…)."
Hilfsantrag VIa, der insgesamt aus zwei Patentansprüchen besteht, entspricht Hilfsantrag IIa mit der Modifikation, dass Patentanspruch 2 die Fassung des Patentanspruchs 8 nach Hilfsantrag VI erhält.
Gemäß Hilfsantrag VIb, der insgesamt aus nur einem Patentanspruch besteht, erhält Patentanspruch 1 die Fassung des Patentanspruchs 8 nach Hilfsantrag VI.
Gemäß Hilfsantrag III erhalten Patentanspruch 1 und der erteilte Patentanspruch 8 als neuer Patentanspruch 7 folgende Fassung, wobei der erteilte Patentanspruch 2 in geänderter Form in den neuen Patentanspruch 1 eingeht, die erteilten Patentansprüche 3 bis 7, 9 und 11 – mit angepassten Rückbezügen - zu neuen Patentansprüchen 2 bis 6, 8 und 9 werden und der erteilte Patentanspruch 10 entfällt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung kenntlich gemacht):
1. "A touch-screen image scrolling system, comprising: (…)"
(…) "wherein sensing a stationary finger touch during scrolling displacement of the image on said display screen (40) acts solely as "stop motion" regardless of the length of the touch;"
(…) "wherein said scrolling motion program instructions further comprise instructions responsive to said duration of said stationary finger touch contact on said display screen (40) having a stationary data display, such that, when said duration is less than said second preset minimum time (…);
2. The touch-screen image scrolling system of claim 1,wherein said scrolling motion program instructions further comprise instructions to move a touch-selected item relative to the stationary display in correspondence with movement of said finger touch, in response to motion following a touch having a stationary duration greater than said second preset minimum time."
7. "A method of controlling (…)"
(…) "if the sensed duration of finger touch contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion along the surface of the display screen (40),”
(…) "upon sensing a stationary finger touch during scrolling displacement of the image on said display screen (40), regardless of the length of the touch, stopping the motion of said display, wherein the finger touch acts solely as "stop motion”;"
(…) "wherein said method comprises the further step (100) of selecting an item touched if the sensed stationary duration of the finger touch contact time on said display screen (40) having a stationary data display, is less than said second preset minimum time and if no motion occurs before separation of said finger from said display screen (40), wherein upon selection the selected item is highlighted; wherein said method comprises the further step (103) of sensing a stationary finger touch on said screen having a duration greater than said second preset minimum time and then moving a touch-selected item relative to the stationary display in correspondence with movement of the finger touch."
Gemäß Hilfsantrag IIIa, der insgesamt aus zwei Patentansprüchen besteht, erhält Patentanspruch 1 die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III und der neue Patentanspruch 2 erhält die Fassung des Patentanspruchs 7 nach Hilfsantrag III.
Gemäß Hilfsantrag IIIb, der insgesamt aus nur einem Patentanspruch besteht, erhält Patentanspruch 1 die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III.
Gemäß Hilfsantrag IIIc, der insgesamt aus nur einem Patentanspruch besteht, erhält der neue Patentanspruch 1 die Fassung des Patentanspruchs 7 nach Hilfsantrag III.
Hilfsantrag VII entspricht Hilfsantrag III mit der Modifikation, dass der erteilte Patentanspruch 8 als neuer Patentanspruch 7 folgende Fassung erhält (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 8 durch Unterstreichung kenntlich gemacht):
7. "A method of controlling (…)"
(…) "if the sensed duration of a stationary finger touch contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion along the surface of the display screen (40),”
(…) "upon sensing a stationary finger touch during scrolling displacement of the image on said display screen (40), regardless of the length of the touch, stopping the motion of said display, wherein the finger touch acts solely as "stop motion”;"
(…) "wherein said method comprises the further step (100) of selecting an item touched if the sensed stationary duration of the finger touch contact time on said display screen (40) having a stationary data display, is less than said second preset minimum time and if no motion occurs before separation of said finger from said display screen (40), wherein upon selection the selected item is highlighted; wherein said method comprises the further step (103) of sensing a stationary finger touch on said screen having a duration greater than said second preset minimum time and then moving a touch-selected item relative to the stationary display in correspondence with movement of the finger touch."
Hilfsantrag VIIa, der insgesamt aus zwei Patentansprüchen besteht, entspricht Hilfsantrag IIIa mit der Modifikation, dass der neue Patentanspruch 2 die Fassung des Patentanspruchs 7 nach Hilfsantrag VII erhält.
Gemäß Hilfsantrag VIIb, der insgesamt aus nur einem Patentanspruch besteht, erhält der neue Patentanspruch 1 die Fassung des Patentanspruchs 7 nach Hilfsantrag VII.
Gemäß Hilfsantrag IV erhalten die unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 folgende Fassung, wobei der erteilte Patentanspruch 2 in geänderter Fassung in den neuen Patentanspruch 1 eingeht, die erteilten Patentansprüche 3 bis 7, 9 und 11 mit angepassten Rückbezügen zu neuen Patentansprüchen 2 bis 6, 8 und 9 werden, der erteilte Patentanspruch 8 in geänderter Form zum neuen Patentanspruch 7 wird und der erteilte Patentanspruch 10 entfällt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung kenntlich gemacht):
1. "A touch-screen image scrolling system, comprising: (…)"
(…) "scrolling motion program instructions associated with said microprocessor (42) responsive to said duration of said stationary finger touch contact such that, when during a period having a duration which is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time motion of said finger touch along the surface of said display screen (40) is sensed, said display is first moved in correspondence with movement of the finger touch, and, following a separation of said finger touch from said screen (40) and, if the finger is in motion at the time when the finger contact with the display screen (40) is broken, the
, a scroll format display on said display screen (40) is caused to begin to scroll in said sensed direction and at said sensed initial speed;
wherein sensing a stationary finger touch during scrolling displacement of the image on said display screen (40) acts solely as "stop motion" regardless of the length of the touch;
time decay program instructions associated with said microprocessor (42) for, during scrolling displacement, reducing the rate of scrolling displacement on said display screen (40) at a predetermined rate until motion is terminated;
stopping motion program instructions associated with said microprocessor (42) for, during scrolling displacement, terminating scrolling displacement of the image on said display screen (40) upon first occurrence of any signal in the group of signals comprising:"
(…) "wherein said scrolling motion program instructions further comprise instructions responsive to said duration of said stationary finger touch contact on said display screen (40) having a stationary data display, such that, when said duration is less than said second preset minimum time and if no motion occurs before separation of said finger from said display screen, an item touched is selected, wherein upon selection the selected item is highlighted;
2. The touch-screen image scrolling system of claim 1, wherein said scrolling motion program instructions further comprise instructions to move a touch-selected item relative to the stationary display in correspondence with movement of said finger touch, in response to motion following a touch having a stationary duration greater than 30 said second preset minimum time."
7. "A method of controlling (…)"
(…) "if the sensed duration of finger touch contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion along the surface of the display screen (40), moving said display in correspondence with movement of the finger touch, and - following separation of said finger touch from said display screen (40), if the finger is in motion at the time when the finger contact with the display screen (40) is broken, - initiating (104) scrolling (…)"
(…) "upon sensing a stationary finger touch during scrolling displacement of the image on said display screen (40), regardless of the length of the touch, stopping the motion of said display, wherein the finger touch acts solely as "stop motion”;
slowing (106), during scrolling displacement, the speed of said scrolling motion from the initiated speed thereof, at a predetermined rate; and terminating said scrolling motion upon first occurrence of any conditions from the following group of conditions is sensed: (…)"
(…) "wherein said method comprises the further step (100) of selecting an item touched if the sensed stationary duration of the finger touch contact time on said display screen (40) having a stationary data display, is less than said second preset minimum time and if no motion occurs before separation of said finger from said display screen (40), wherein upon selection the selected item is highlighted; wherein said method comprises the further step (103) of sensing a stationary finger touch on said screen having a duration greater than said second preset minimum time and then moving a touch-selected item relative to the stationary display in correspondence with movement of the finger touch."
Gemäß Hilfsantrag IVa, der insgesamt aus zwei Patentansprüchen besteht, erhält Patentanspruch 1 die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag IV, und der neue Patentanspruch 2 erhält die Fassung des Patentanspruchs 7 nach Hilfsantrag IV.
Gemäß Hilfsantrag IVb, der insgesamt aus nur einem Patentanspruch besteht, erhält Patentanspruch 1 die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag IV.
Gemäß Hilfsantrag IVc, der insgesamt aus nur einem Patentanspruch besteht, erhält der neue Patentanspruch 1 die Fassung des Patentanspruchs 7 nach Hilfsantrag IV.
Gemäß Hilfsantrag V erhält Patentanspruch 1 die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag IV, die erteilten Patentansprüche 3 bis 7, 9 und 11 werden mit angepassten Rückbezügen zu neuen Patentansprüchen 2 bis 6, 8 und 9, der erteilte Patentanspruch 10 entfällt. Der erteilte Patentanspruch 8 erhält als neuer Patentanspruch 7 folgende Fassung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung kenntlich gemacht):
7. "A method of controlling (…)"
"(…) if the sensed duration of said stationary finger touch contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion along the surface of the display screen (40), moving said display in correspondence with movement of the finger touch, and - following separation of said finger touch from said display screen (40), if the finger is in motion at the time when the finger contact with the display screen (40) is broken, - initiating (104) scrolling motion of said scrollable data on said display screen (40) in said sensed direction and at said sensed speed;
upon sensing a stationary finger touch during scrolling displacement of the image on said display screen (40), regardless of the length of the touch, stopping the motion of said display, wherein the finger touch acts solely as "stop motion”;
slowing (106), during scrolling displacement, the speed of said scrolling motion from the initiated speed thereof, at a predetermined rate; and terminating said scrolling motion upon first occurrence of any conditions from the following group of conditions is sensed:”
(…) "wherein said method comprises the further step (100) of selecting an item touched if the sensed stationary duration of the finger touch contact time on said display screen (40) having a stationary data display is less than said second preset minimum time and if no motion occurs before separation of said finger from said display screen (40), wherein upon selection the selected item is highlighted;
wherein said method comprises the further step (103) of sensing a stationary finger touch on said screen having a duration greater than said second preset minimum time and then moving a touch-selected item relative to the stationary display in correspondence with movement of the finger touch."
Gemäß Hilfsantrag Va, der insgesamt aus zwei Patentansprüchen besteht, erhält Patentanspruch 1 die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag V, und der neue Patentanspruch 2 erhält die Fassung des Patentanspruchs 7 nach Hilfsantrag V.
Gemäß Hilfsantrag Vb, der insgesamt aus nur einem Patentanspruch besteht, erhält der neue Patentanspruch 1 die Fassung des unabhängigen Patentanspruchs 7 nach Hilfsantrag V.
Die Beklagte widerspricht dem Vortrag der Klägerin in allen Punkten. Sie hält das Streitpatent in den von ihr mit Haupt- und Hilfsanträgen verteidigten Fassungen für patentfähig.
Der Klägerin zufolge ist der Patentanspruch 1 in den Fassungen der Hilfsanträge I, II bis II c, III bis IIIc, IV bis IVc und V bis Vb unzulässig erweitert und zudem nicht patentfähig. Der Gegenstand des Hilfsantrags III sowie das neue Merkmal 8.4 seien zudem unklar: Hilfsantrag III enthalte die Formulierung "berührungsausgewähltes" Element, deren Sinn sich nicht erschließe. Das neue Merkmal 8.4 betreffend sei nicht eindeutig, ob nur die Dauer der stationären Fingerberührung gemessen werde und diese als Steuerparameter in die Gestensteuerung einfließen solle, oder auch die Dauer der bewegten Fingerberührung, da die stationäre Fingerberührung von Bewegung "begleitet" werden solle. Die Hilfsanträge V bis Vb rügt die Klägerin als verspätet.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 17. März 2020 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis zukommen lassen.
Das Verfahren 7 Ni 68/19 (EP) ist mit Senatsbeschluss vom 17. Juni 2019 zu vorliegendem Verfahren hinzuverbunden und nach Rücknahme der dortigen Klage mit Senatsbeschluss vom 20. Februar 2020 wieder abgetrennt worden.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2020 verwiesen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Das Streitpatent hat weder in seiner erteilten noch in einer seiner mit den Hilfsanträgen I bis VIIb verteidigten Fassungen Bestand. In der erteilten Fassung und in der Fassung nach Hilfsantrag I ist der Gegenstand des Streitpatents unzulässig erweitert (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ). In den Fassungen der weiteren Hilfsanträge II bis VIIb beruht der Gegenstand des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).
I. 1. Die vorliegende Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der Streitpatentschrift die Anzeige von Informationen, die normalerweise aus Listen von Wörtern und Zahlen in Form aufeinanderfolgender Zeilen bestehen, insbesondere die Steuerung elektronischer Formen dieser Anzeige (Streitpatentschrift, Abs. [0001]).
Es sei allgemein üblich geworden, derartige Listen auf elektronischen Bildschirmen anzuzeigen. Häufig erstreckten sich diese Listen über eine Länge, die die Abmessungen des elektronischen Bildschirms überschreite, und in solchen Fällen sei es bekannt geworden, das Bild der Liste über den Bildschirm zu "rollen" (engl. "to scroll"), so dass eine Textzeile mit Wörtern, Zahlen oder Symbolen sich von einem Bildschirmrand zum anderen zu bewegen scheine, bis der gewünschte Abschnitt der Liste oder Teil einer Zeile erreicht werde (Streitpatentschrift, Abs. [0002]).
Es sei ferner bekannt, dass die Systeme und Prozesse, die gegenwärtig zur Steuerung der Bildlaufbewegung des Bildschirmbildes verwendet werden, zahlreichen Einschränkungen und Nachteilen unterlägen. Beispielsweise könne in einem System ein Cursor an einem Rand des Bildschirms platziert und dann während des Drückens einer ausgewählten Maustaste an den gegenüberliegenden Rand bewegt werden, wodurch das Bildschirmbild in die gewünschte Richtung "gezogen" werde (engl. "dragging"). Es sei allgemein bekannt, dass diese Verschiebung des Bildschirmbildes langsam und umständlich sei. Alle die anderen bekannten, von der Cursor-Positionierung abhängigen Steuerungssysteme unterlägen ähnlichen Einschränkungen im Hinblick auf eine Desorganisation der Darstellung auf dem Bildschirm, den Mangel an ästhetischer, visueller Attraktivität und das Erfordernis einer Handhabung des Maussteuergeräts (Streitpatentschrift, Abs. [0003]).
In den folgenden Absätzen [0004] bis [0017] geht das Streitpatent kurz auf mehrere Dokumente aus dem Stand der Technik ein und bezeichnet selbst als "vorbekannt":
– das Scrollen von Informationen auf einer Anzeige einer Mobilstation durch Fingerberührung, wobei die Geschwindigkeit und Richtung der Fingerberührung zum Zeitpunkt, wenn der Finger vom Bildschirm abgehoben wird, die anfängliche Scroll-Geschwindigkeit und -Richtung der Scroll-Verschiebung der Anzeige bestimmt;
– das automatische Verringern der Geschwindigkeit, mit der die Scroll-Verschiebung der Anzeige erfolgt, gemäß einer vorbestimmten Rate;
– das Beenden der Scroll-Verschiebung der Anzeige, wenn während der Scroll-Verschiebung eine Fingerberührung, egal welcher Länge, erkannt wird;
– das Messen der Berührdauer der Fingerberührung zur Unterscheidung auszulösender Funktionen;
– das "Ziehen" von Bildschirm-Objekten zu einer anderen Stelle des Bildschirms hin ("drag gesture").
Im Sinne einer Aufgabenstellung ermögliche es die Erfindung nach der Lehre des Streitpatents für den Betrachter oder Benutzer, beim Anzeigen scrollbarer Daten auf elektronischen Bildschirmen auf den gewünschten Teil einer langen Liste von Daten und Informationen durch Scrollen schnell und "auf natürliche Weise" zuzugreifen (Streitpatentschrift, Abs. [0019]).
Dies werde erreicht über eine intuitive Fingersteuerung durch ein Touch-Screen-Bild-Scrollsystem mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 und ein Verfahren zum Steuern einer scrollartigen Anzeige von Daten auf einem elektronischen Anzeigeschirm gemäß Patentanspruch 8.
2. Die Merkmale dieser Ansprüche können – entsprechend einem Vorschlag der Parteien (Anlagen NK6 und B1) – wie folgt gegliedert werden:
Patentanspruch 1:
1.1
A touch-screen image scrolling system, comprising:
Touch-Screen-Bild-Scrollsystem, umfassend:
1.2
an electronic image display screen (40);
einen elektronischen Bild-Anzeigeschirm (40);
1.3
a microprocessor (42) coupled to said display screen (40) to display information thereon and to receive interactive signals therefrom;
einen Mikroprozessor (42), der mit dem Anzeigeschirm (40) gekoppelt ist, zum Anzeigen von Information darauf und zum Empfangen interaktiver Signale;
1.4
timer means (43) associated with said microprocessor (42) to provide timing capacity therefore;
Timer-Mittel (43), die mit dem Mikroprozessor (42) assoziiert sind, und für den Mikroprozessor eine Timer-Funktionalität bereitstellen;
1.5
a source of scroll format data capable of display on said display screen (40);
eine Quelle von Scroll-Formatdaten, die zur Anzeige auf dem Anzeigeschirm (40) geeignet sind;
1.6
finger touch program instructions associated with said microprocessor (42) for sensing the speed and direction of a finger touch contact with said display screen (40);
characterized in that
Fingerberührungs-Programmanweisungen, die mit dem Mikroprozessor (42) assoziiert sind, zum Erfassen der Geschwindigkeit und Richtung eines Fingerberührungskontaktes mit dem Anzeigeschirm (40);
dadurch gekennzeichnet, dass
1.7
said finger touch program instructions associated with said microprocessor (42) are also designed for sensing the time duration of a finger touch contact with said display screen (40);
die Fingerberührungs-Programmanweisungen, die mit dem Mikroprozessor (42) assoziiert sind, ferner ausgebildet sind, die Zeitdauer eines Fingerberührungskontaktes mit dem Anzeigebildschirm (40) zu erfassen;
1.8
and in that said touch-screen image scrolling system further comprises: scrolling motion program instructions associated with said microprocessor (42) responsive to said duration of said stationary finger touch contact such that, when during a period having a duration which is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time motion of said finger touch along the surface of said display screen (40) is sensed, said display is first moved in correspondence with movement of the finger touch,
und dass das Touch-Screen-Bild-Scroll-System weiter umfasst: Scroll-Bewegungs-Programmanweisungen, die mit dem Mikroprozessor (42) assoziiert sind und auf die Dauer des stationären Fingerberührungskontakts ansprechen, so dass, wenn während einer Periode mit einer Dauer, die größer als eine erste vorbestimmte Mindestzeit und kleiner als eine zweite vorbestimmte Mindestzeit ist, Bewegung der Fingerberührung über die Oberfläche des Anzeigeschirms (40) erfasst wird, die Anzeige zunächst in Übereinstimmung mit der Bewegung der Fingerberührung bewegt wird,
1.8.1
and, following a separation of said finger touch from said screen (40), a scroll format display on said display screen (40) is caused to begin to scroll in said sensed direction and at said sensed initial speed;
und nach einer Trennung der Fingerberührung von dem Anzeigeschirm (40) eine Scrollformatanzeige auf dem Anzeigeschirm (40) veranlasst wird, mit Scrollen in der erfassten Richtung und mit der erfassten, anfänglichen Geschwindigkeit zu beginnen;
1.9
wherein sensing a finger touch during scrolling displacement of the image on said display screen (40) acts solely as "stop motion" regardless of the length of the touch;
wobei Erfassen einer Fingerberührung während der Scroll-Verschiebung des Bildes auf dem Anzeigeschirm (40) ausschließlich als "Stopp-Bewegung" funktioniert, unabhängig von der Dauer der Berührung;
1.10
time decay program instructions associated with said microprocessor (42) for reducing the rate of scrolling displacement on said display screen (40) at a predetermined rate until motion is terminated;
Abklingzeit-Programmanweisungen, die mit dem Mikroprozessor assoziiert sind, um die Geschwindigkeit der Scroll-Verschiebung auf dem Anzeigeschirm (40) mit einer vorbestimmten Rate zu verringern, bis die Bewegung beendet ist;
1.11
stopping motion program instructions associated with said microprocessor (42) for terminating scrolling displacement of the image on said display screen (40) upon first occurrence of any signal in the group of signals comprising:(a) a substantially stationary finger touch on the display screen (40) enduring for a period longer than a preset minimum time, and(b) an end-of-scroll signal received from said scroll format data source,
Stopp-Bewegungs-Programmanweisungen, die mit dem Mikroprozessor (42) assoziiert sind, zum Beenden der Scroll-Verschiebung des Bildes auf dem Anzeigeschirm (40) beim ersten Auftreten eines Signals aus der Gruppe von Signalen, umfassend:(a) eine im Wesentlichen stationäre Fingerberührung auf dem Anzeigeschirm (40), die für einen Zeitraum andauert, der länger ist als eine vorgegebene Mindestzeit, und(b) ein Scroll-Ende-Signal, das von der Quelle von Scroll-Formatdaten empfangen wird,
1.12
wherein said scrolling motion program instructions comprise instructions responsive to said duration of said stationary finger touch contact such that, when during a period having a duration which is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time motion of said finger touch along the surface of said display screen (40) is sensed, said display is first moved in correspondence with movement of the finger touch, and,
wobei die Scroll-Bewegungs-Programmanweisungen Anweisungen umfassen, die auf die Dauer des stationären Fingerberührungskontaktes ansprechen, so dass, wenn, während einer Periode mit einer Dauer, die größer als eine erste voreingestellte Mindestzeit und kleiner als eine zweite voreingestellte Mindestzeit ist, Bewegung der Fingerberührung über die Oberfläche des Anzeigeschirms (40) erfasst wird, die Anzeige zunächst in Übereinstimmung mit einer Bewegung der Fingerberührung bewegt wird,
1.12.1
if there is no finger motion at the time when the finger contact with the display screen (40) is broken, said display screen (40) will remain in the position it is at that time without further motion, and the system reverts to "waiting" status,
und so dass, wenn es keine Fingerbewegung zu der Zeit gibt, zu der der Fingerkontakt mit dem Anzeigeschirm (40) abbricht, der Anzeigeschirm (40) in der Position verharrt, in der er zu diesem Zeitpunkt ohne weitere Bewegung ist, und das System in einen "Warte"-Status zurückkehrt,
1.13
wherein said scrolling motion program instructions further comprise instructions responsive to said duration of said stationary finger touch contact such that, when said duration is less than said second preset minimum time and if no motion occurs before separation of said finger from said display screen, an item touched is selected, wherein upon selection the selected item is highlighted.
wobei die Scroll-Bewegungs-Programmanweisungen ferner Anweisungen umfassen, die auf die Dauer des stationären Fingerberührungskontaktes ansprechen, so dass, wenn die Dauer kleiner ist als die zweite voreingestellte Mindestzeit, und wenn keine Bewegung vor dem Lösen des Fingers von dem Anzeigebildschirm auftritt, ein Element, welches berührt wird, ausgewählt wird, wobei das ausgewählte Element bei Auswahl hervorgehoben wird.
Patentanspruch 8:
8.1
A method of controlling a scroll-like display of data on an electronic display screen (40), said method comprising the steps of:
Verfahren zum Steuern einer scroll-artigen Anzeige von Daten auf einem elektronischen Anzeigeschirm (40), wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
8.2
sensing (100c) the speed and direction of motion of said finger touch contact with said display screen (40);
Erfassen (100c) der Geschwindigkeit und Richtung einer Bewegung des Fingerberührungskontaktes mit dem Anzeigeschirm (40);
8.3
sensing (100b) the duration of finger touch contact time with an electronic display screen (40) having scrollable data displayed thereon;
Erfassen (100b) der Dauer einer Fingerberührungskontaktzeit mit einem elektronischen Anzeigeschirm (40), der scrollbare Daten darauf anzeigt;
8.4
if the sensed duration of finger touch contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion along the surface of the display screen (40) moving said display in correspondence with movement of the finger touch,
wenn die erfasste Dauer der Fingerberührungskontaktzeit größer als eine erste voreingestellte Mindestzeit und kleiner als eine zweite voreingestellte Mindestzeit ist und von einer Bewegung entlang der Oberfläche des Anzeigeschirms (40) begleitet wird, Bewegen der Anzeige in Übereinstimmung mit der Fingerberührung,
8.4.1
and – following separation of said finger touch from said display screen (40), – initiating (104) scrolling motion of said scrollable data on said display screen (40) in said sensed direction and at said sensed speed;
und – folgend auf eine Trennung der Fingerberührung von dem Anzeigeschirm (40)– Einleiten (104) einer Scroll-Bewegung der scrollbaren Daten auf dem Anzeigeschirm (40) in der erfassten Richtung und mit der erfassten Geschwindigkeit;
8.5
upon sensing afinger touch during scrolling displacement of the image on said display screen (40), regardless of the length of the touch, stopping the motion of said display;
auf ein Erfassen einer Fingerberührung während der Scroll-Verschiebung des Bildes auf dem Anzeigeschirm unabhängig von der Dauer der Berührung, Stoppen der Bewegung der Anzeige;
8.6
slowing (106) the speed of said scrolling motion from the initiated speed thereof, at a predetermined rate; and
Verlangsamen (106) der Geschwindigkeit der Scroll-Bewegung von der anfänglichen Geschwindigkeit mit einer vorbestimmten Rate; und
8.7
terminating said scrolling motion upon first occurrence of any conditions from the following group of conditions is sensed:(a) a substantially stationary finger touch having a finite duration is sensed;(b) an end-of-scroll signal is sensed,
Beenden der Scroll-Bewegung, sobald ein erstes Auftreten einer Bedingung aus der folgenden Gruppe von Bedingungen erfasst wird:(a) eine im wesentlichen stationäre Fingerberührung mit definierter Dauer(b) ein Scroll-Ende-Signal,
8.8
if the sensed duration of said stationary finger touch contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion of said finger touch along the surface of said display screen (40),
wenn die erfasste Dauer der stationären Fingerberührungskontaktzeit größer als eine erste voreingestellte Mindestzeit und kleiner als eine zweite voreingestellte Mindestzeit ist, und von einer Bewegung entlang der Oberfläche des Anzeigeschirms (40) begleitet wird,
8.8.1
and, if after subsequent moving of said display in correspondence with movement of the finger touch, there is no finger motion at the time that the finger contact with the display screen (40) is broken, maintaining said display screen (40) in the position it is at that time without further motion, and reverting the system to "waiting” status,
und wenn es nach einer darauffolgenden Bewegung der Anzeige in Übereinstimmung mit der Bewegung der Fingerberührung keine Fingerbewegung gibt zu der Zeit, zu der der Fingerkontakt mit dem Anzeigeschirm (40) unterbrochen wird, Beibehalten des Anzeigeschirms (40) in der Position, in der er ist zu der Zeit ohne weitere Bewegung, und Zurückkehren des Systems zu einem "Warten" Status;
8.9
wherein said method comprises the further step (100) of selecting an item touched if the sensed stationary duration of the finger touch contact time is less than said second preset minimum time and if no motion occurs before separation of said finger from said display screen (40), wherein upon selection the selected item is highlighted.
wobei das Verfahren den weiteren Schritt (100) des Auswählens eines berührten Elementes umfasst, wenn die stationäre Dauer der Fingerberührungskontaktzeit kleiner ist als die zweite voreingestellte Mindestzeit, und wenn keine Bewegung vor dem Lösen des Fingers von dem Anzeigebildschirm auftritt, wobei das bei Auswahl ausgewählte Element hervorgehoben wird.
3. Bei dem hier einschlägigen Durchschnittsfachmann, der damit betraut wird, das Anzeigen scrollbarer Daten auf elektronischen Bildschirmen zu vereinfachen und es Benutzern zu ermöglichen, auf den gewünschten Teil einer langen Liste schnell und "auf natürliche Weise" zuzugreifen, handelt es sich, soweit technische Probleme betroffen sind, um einen Informatiker mit Universitätsabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Programmierung von grafischen Benutzeroberflächen für Endgeräte mit berührungsempfindlichem Bildschirm.
4. Dieser Fachmann legt den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 8 folgendes Verständnis zugrunde:
4.1 Patentanspruch 8 bezieht sich auf ein mehrschrittiges Verfahren zum Steuern einer scroll-artigen Anzeige von Daten auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm (Touch-Screen) mithilfe eines Fingers, Patentanspruch 1 auf das zugehörige Touch-Screen-Bild-Kontrollsystem.
Das System wird durch einen Mikroprozessor gesteuert. Dieser führt Programmanweisungen aus zur Erfassung von Daten über den Kontakt des steuernden Fingers mit dem Bildschirm, und zwar speziell von Richtung, Geschwindigkeit und Zeitdauer des Berührkontakts; sowie zur Anzeige von "scroll format data capable of display on said display screen", d. h. von solchen Daten, die sich in Form z. B. einer scrollbaren Liste auf dem Bildschirm darstellen lassen (Merkmale 1.1 bis 1.7 bzw. 8.1 bis 8.3, wobei sich Patentanspruch 8 nur allgemein auf "scrollable data" bezieht).
4.2 Grundsätzlich soll, wenn der Benutzer den Bildschirm mit dem Finger berührt und den Finger dann bewegt, das Anzeigebild der Fingerbewegung folgen. Wenn jetzt der Finger vom Bildschirm gelöst wird, soll das Bild automatisch weiterbewegt werden ("scrolling displacement" bzw. "scrolling motion"), wobei die Richtung und Geschwindigkeit der Fingerbewegung die Verschiebungsrichtung und Anfangsgeschwindigkeit des Bildes bestimmen, jedoch dann die Scroll-Geschwindigkeit allmählich abnimmt (Merkmale 1.8.1 und 1.10, bzw. 8.4.1 und 8.6 – eine solche automatische Weiterbewegung war als "kinetic scroll" oder "inertial scroll" bereits vorbekannt, vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005]). Für das Stoppen der Bildbewegung sind in den Ansprüchen 1 und 8 drei Auslöser angegeben: das Bild läuft solange weiter, bis das Ende der "scroll format data”, d. h. der anzeigbaren Daten erreicht wird (Merkmal 1.11 b bzw. 8.7 b); oder bis der Benutzer die Bewegung durch Berühren des Bildschirms manuell stoppt (Merkmale 1.9 bzw. 8.5, sowie 1.11 a bzw. 8.7 a); oder bis die allmählich abnehmende Geschwindigkeit "Null" erreicht (Merkmal 1.10, nicht in 8.6); auch diese Lehren waren vorbekannt, siehe Streitpatentschrift, Abs. [0008].
Hinzu kommen folgende ergänzende Funktionen:
– Wenn das Anzeigebild mit dem Finger in Bewegung gesetzt wurde, folgt, solange der Benutzer den Finger nicht abhebt, das gesamte Bild dem Finger in beliebiger Richtung ("sticks to the finger" = "klebt am Finger"; siehe die Merkmale 1.8 und 1.12, bzw. 8.4 und 8.8); erst wenn der Finger abgehoben wird, startet die automatische Weiterbewegung.
– Wenn das Anzeigebild mit dem Finger in Bewegung gesetzt wurde, der Finger sich aber zum Zeitpunkt des Lösens vom Bildschirm nicht bewegt, bleibt das Bild in der erreichten Position stehen, und das System gelangt in einen "Warte"-Status (Merkmale 1.12.1 und 8.8.1).
– Wenn der Benutzer den Finger während der Berührung nicht bewegt, kann er ein berührtes Bildelement dadurch "auswählen" ("select"), wobei ein ausgewähltes Element [optisch] hervorgehoben dargestellt werden soll (Merkmal 1.13 bzw. 8.9). Wenn er den berührenden Finger nach der Auswahl bewegt, folgt nur das ausgewählte Bildelement der Spur des Fingers ("touch dragging") (siehe die Unteransprüche 2 und 10).
– Wenn dem Benutzer die Geschwindigkeit der automatischen Weiterbewegung nicht (mehr) zusagt, kann er durch eine erneute Wisch-Bewegung auf dem sich bewegenden Bild mit anderer (höherer oder niedrigerer) Geschwindigkeit eine Übernahme dieser neuen Geschwindigkeit auf die Bildbewegung veranlassen (siehe Unteransprüche 3 und 11).
Stationäre Berührkontakte unterhalb einer bestimmten Mindestdauer können vom System ignoriert werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0031]). Der Fachmann versteht das so, dass derartige kurze Berührkontakte als Fehlbedienung oder als durch ein "Störsignal" entstanden interpretiert werden.
4.3 Das Streitpatent selbst bezeichnet die meisten der genannten Einzelmaßnahmen "für sich betrachtet" als vorbekannt. Die Leistung des Streitpatents besteht nach dem Vortrag der Beklagten darin, ein Gesamtkonzept zu schaffen, welches die Messwerte der Fingerberührung (Dauer, Geschwindigkeit, Richtung) und die Informationen über den Anzeige-Zustand (stationäres oder scrollendes Bild) miteinander in Beziehung setzt und Vorgaben macht, welche Berührung unter welchen Bedingungen welche weitere Funktion auslösen soll. Die Beklagte spricht in diesem Zusammenhang von einer "Zustandsmaschine"; denn der Folgezustand des Systems hängt nicht nur von den Messwerten der Fingerberührung, sondern auch vom vorherigen Zustand (hier insbes.: scrollt das Bild oder nicht?) ab. Die Beschwerdekammer des EPA hat in der Entscheidung vom 30. Juni 2015, mit welcher das Streitpatent erteilt wurde, eine Tabelle erstellt (Anlage NK5 Gliederungspunkt 1.1.3), welche für den Verfahrensanspruch 8 die anspruchsgemäßen Zusammenhänge zu beschreiben versucht. Weil diese aber nicht von der exakten Merkmalsformulierung ausgeht und auch die Unterschiede zwischen den Ansprüchen 1 und 8 nicht erkennen lässt, verwendet der Senat die folgenden ergänzten und korrigierten Tabellen:
Merkmal
Voraussetzung
dann folgende Aktion:
1.8
responsive to durationof stationary finger touch,in period " t
t
stop scroll
1.11 b
scrolling displacement+ end-of-scroll signalfrom data source
stop scroll
1.12
(ident. 1.8)
responsive to durationof stationary finger touch,in period " t
t
stop scroll
1.11 b
scrolling displacement+ end-of-scroll signalfrom data source
stop scroll
1.12
(ident. 1.8)
responsive to durationof stationary finger touch,in period " t
t
) Berührungen, wodurch der Gesten-Funktions-Mapping-Raum in der Größenordnung von drei erweitert werde (NK5 Seite 15 Mitte: "extending the resulting gesture-to-function space (…) by the order of three").
Dieser Argumentation zur Erweiterung der Zuordnungen von Berührungen zu Funktionen "in der Größenordnung von drei" folgt der Senat nicht. Denn das Streitpatent sieht für so definierte "kurze" Berührungen (∆t < t
) keine Zuordnung einer Funktion vor – sie werden vielmehr als "Fehlbedienung" oder als basierend auf einem Störsignal verstanden und ignoriert (siehe die einzige Fundstelle zur "zweiten Mindestzeit" t
im Streitpatent Abs. [0031] und oben I., Abschnitt 4.2 letzter Absatz). Da somit keine Zuordnung einer Funktion vorgesehen ist, wird der Gesten-Funktions-Mapping-Raum dadurch auch nicht erweitert.
Davon abgesehen gehörte sowohl das Ignorieren zu kurzer Berührungen als auch das Zuordnen mehrerer Funktionen abhängig von der Berührdauer zum Grundwissen des hier zuständigen Durchschnittsfachmanns (s. o. 2.1 b)) und kann deshalb das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.
2.3 Vom Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch konkrete Vorgaben, "welche" Berührung unter "welchen" Voraussetzungen "welche" Bedienfunktion auslöst – d. h. die Zuordnung von messbaren Parametern (Dauer der Fingerberührung, Richtung, Geschwindigkeit) und Systemzuständen ("Anzeige scrollt gerade" oder nicht) zu gewünschten Systemfunktionen (Steuerung der Scroll-Verschiebung, Auswahl eines dargestellten Elements). Die Lehre des Streitpatents verknüpft an sich bekannte Funktionen so zu einem "Bedien-Konzept", das sich für den Patentanspruch 1 in der obigen Tabelle manifestiert (s. o. 2.1 d)).
Von einer reinen Menü-Struktur unterscheidet sich diese Lehre dadurch, dass sie die Menü-Befehle bestimmten Berühr-Abläufen zuordnet. Die Unterscheidbarkeit der Berühr-Befehle z. B. abhängig von der Dauer - oder durch Auswertung von Geschwindigkeit und Richtung der Berührung - umfasst fraglos einzelne technische Aspekte. Die technischen Möglichkeiten der Erfassung der Fingerberührung und der Auslösung von Bedienfunktionen waren im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents allerdings, wie ausgeführt, bereits bekannt.
2.4 Das beanspruchte Bedien-Konzept als solches stellt jedoch keine "technische Problemlösung" dar und ist deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.
Die Frage, welche Kombinationen von Berührfunktionen und dadurch auszulösenden Bedienfunktionen sich für mögliche Benutzer als "intuitiv" erweisen, eine Bedienung "auf natürliche Weise" erlauben und als "schnelle, bequeme und natürlich wirkende Vorgehensweise" angesehen werden (vgl. Streitpatent Abs. [0019], [0022], [0025], [0041]), ist nichttechnischer Art. So beschreibt das Streitpatent beispielsweise in Abs. [0037] eine bestimmte Bedienmöglichkeit, nämlich die Unterscheidung von "stop scrolling" und "select" anhand der Berührdauer. Weil diese Unterscheidung aber eine Quelle möglicher Fehlbedienungen sein könnte, schlägt das Streitpatent als eine Alternative vor, auf die Unterscheidung zu verzichten und jegliche Berührung, egal welcher Dauer, nur als Befehl zum Stoppen der Scroll-Verschiebung ("act solely as a "stop motion"-signal”) zu interpretieren. Damit werden zwei an sich unterschiedliche Lehren zur Bedienung als gleichwertig nebeneinandergestellt.
Zur Bewertung derartiger Bedienkombinationen als "intuitiv" berufen wäre beispielsweise eine Person, die Benutzerwünsche und Bedienmöglichkeiten sammelt, z. B. in einem "usability lab" Benutzer beobachtet und die beobachteten Bedienkombinationen bewertet, jedoch nicht der technische Fachmann. Die Schaffung einer neuen Menüstruktur erfordert für sich genommen keine "technischen" Überlegungen. Als "nichttechnische Vorgaben für den technischen Fachmann" sind derartige Überlegungen bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH GRUR 2011,125 – Wiedergabe topografischer Informationen, Tz. 31).
Der Senat sieht die patentgemäße Zuordnung von Berühr-Bedingungen zu Bedienfunktionen, also das o.g. Bedien-Konzept, nicht anders als das bekannte Menü-Konzept üblicher PC-Programme, bei welchem bestimmten Ordnungsbegriffen wie "Datei", "Bearbeiten", "Ansicht" untergeordnete Menüpunkte (z.B. bei "Datei": "Speichern unter" usw.) zugeordnet sind. Hier hätte jetzt ein "Erfinder" auf die Idee kommen können, andere Ordnungsschemata zu verwenden, weil sie seiner Meinung nach ergonomischer und intuitiv seien (vielleicht ein Oberbegriff "Ändern" und darunter: "Seitenlayout"; "Sprache" (…) o. ä.). Die Schaffung einer solchen neuen Menüstruktur allein würde jedoch keine "technischen" Überlegungen erfordern. Das Streitpatent unterscheidet sich davon dadurch, dass es die Menü-Befehle bestimmten Berühr-Abläufen zuordnet. Die Unterscheidbarkeit der Berühr-Befehle, z. B. abhängig von der Dauer oder durch Auswertung von Geschwindigkeit und Richtung der Berührung, umfasst fraglos technische Aspekte, die aber vorbekannt waren. Die spezielle Zuordnung, "welche" Berühr-Abläufe "welche" Menü-Befehle auslösen, stellt hingegen keine technische Problemlösung mehr dar.
Wenn aber das gegebene Bedienkonzept als Anleitung, welche Berührung unter welchen Voraussetzungen welche Bedienfunktion auslösen soll, keine "auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse" nutzt, somit auch keine "Bereicherung der Technik" darstellt (BGH GRUR 2002, 143 – Suche fehlerhafter Zeichenketten; BGH GRUR 2004, 667 – Elektronischer Zahlungsverkehr) und deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist, dann geht die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht über den Stand der Technik hinaus.
.
5 Die Beklagte wendet ein, die unabhängigen Patentansprüche lösten in ihrer Gesamtheit die technische Aufgabe, die Bediensicherheit des zugrundeliegenden Systems zu erhöhen. Deshalb dürften einzelne Merkmale nicht von der Berücksichtigung ausgeschlossen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit jedoch "nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen" (vgl. BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen, Leitsatz b)).
Ein konkretes technisches Problem kann hier darin erkannt werden, unterscheidbare Berührungen so zu definieren, dass sie mit einem entsprechenden technischen System als unterschiedlich erkannt werden können (im Streitpatent konkret gelöst durch Erfassung von Richtung, Geschwindigkeit und Dauer einer Berührung). Dies war allerdings vorbekannt (s. o.). Die darüberhinausgehende Zuordnung der unterschiedlichen Berührungen zu Bedien-Funktionen liefert hingegen, wie ausgeführt, zu einer technischen Problemlösung keinen Beitrag.
Von einer "Erhöhung der Bediensicherheit" ist im Streitpatent allenfalls an einer einzigen Stelle die Rede: gemäß Abs. [0037] ("this would protect against the possibility of unintended "selections" resulting from inadvertently long touches that were intended only to "stop" the scrolling") könnte dem Merkmal 1.9 bzw. 8.5 ein solcher Gedanke zugrunde liegen. Die merkmalsgemäße Lösung, eben keine Unterscheidung der Druckdauer vorzusehen, entspricht dann aber dem Vorbekannten (siehe z. B. D1 Spalte 21 Zeile 15 bis 17 "A user can stop a spinning object wheel at any time by Pointing to a moving object on the object wheel while the object wheel is spinning"). Selbst wenn man - entgegen der durch den Senat vertretenen Auffassung - insoweit eine technische Problemstellung anerkennen wollte, ist die angebotene Lösung daher nicht erfinderisch.
Darüber hinaus macht das Streitpatent keine Ausführungen zu einer Erhöhung der Bediensicherheit. Vorteile, die das eigentliche Wesen der Erfindung ausmachen sollen, müssten jedoch, wenn sie patentbegründend sein sollen, in der Patentschrift offenbart sein (vgl. BGH GRUR 1960, 542 – Flugzeugbetankung I), woran es im vorliegenden Fall fehlt.
2.6 Selbst wenn man dem beanspruchten Bedienkonzept einen technischen Gehalt zuerkennen würde, beruht der Gegenstand von Patentanspruch 1 gleichwohl nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Denn bei dem streitpatentgemäßen Konzept zur Zuordnung bestimmter Fingerberührungen zu Bedienfunktionen handelt es sich um Maßnahmen, die letztlich in das Belieben des Fachmanns gestellt sind.
Es wird Gebrauch gemacht von bekannten Parametern und Funktionen, die der Fachmann je nach Zweckmäßigkeit einsetzen wird. Sofern eine technische Lösung (wie hier eine bestimmte messtechnisch erfassbare Berührfunktion) als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des zuständigen Fachmanns gehört, "kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen" (siehe BGH GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem; bestätigt auch durch BGH GRUR 2018, 509 – Spinfrequenz; BGH GRUR 2018, 716 – Kinderbett).
So liegt der Fall hier, weil die verschiedenen an sich bekannten Berührfunktionen vom Fachmann wie ein "Baukasten" verstanden werden, aus dem er sich je nach Wunsch bedienen kann. Bei der Verwirklichung der Zuordnung bestimmter Fingerberührungen zu Bedienfunktionen hat es sich daher aus Sicht des Fachmanns insgesamt um Routinearbeit gehandelt, ohne dass die Beklagte aufzuzeigen vermochte, welche besonderen technischen Vorteile gerade mit der beanspruchten Kombination von Berührfunktionen verbunden sind. Auch bei einer Betrachtung aus diesem Blickwinkel beruht das beanspruchte Konzept nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
. Für die Lehre des Patentanspruchs 8 gemäß Hilfsantrag II gilt nichts Anderes. Denn sie unterscheidet sich nach der vorgenommenen Auslegung von der Lehre des Patentanspruchs 1 hauptsächlich noch durch das Fehlen des Merkmalsbestandteils "stationär" bei der Fingerberührung in Merkmal 8.4. Doch dies hat auf die oben ausgeführte Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keinen Einfluss.
4. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge IIa, IIb und IIc ist das Streitpatent nicht bestandsfähig. Gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag II enthalten diese Hilfsanträge unveränderte unabhängige Patentansprüche.
V. Keine der Fassungen des Streitpatents nach einem der weiteren Hilfsanträge kann günstiger beurteilt werden, weil der jeweilige Gegenstand des unabhängigen System-Anspruchs und / oder des unabhängigen Verfahrensanspruchs zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).
1. In der Fassung nach Hilfsantrag VI hat das Streitpatent ebenfalls keinen Bestand.
Die Fassung nach Hilfsantrag VI unterscheidet sich von der Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag II lediglich durch folgende markierte Ergänzung in Merkmal 8.4 des Verfahrensanspruchs 8:
8.4x "if the sensed duration of a stationary finger touch contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion along the surface of the display screen (40), moving said display in correspondence with movement of the finger touch”.
Die Klägerin macht insoweit geltend, weil nunmehr eine "stationäre" Fingerberührung von Bewegung "begleitet" werden solle, sei nicht eindeutig, ob nur die Dauer der stationären Fingerberührung gemessen werde und diese als Steuerparameter in die Gestensteuerung einfließen solle, oder auch die Dauer der bewegten Fingerberührung.
Es ist einzuräumen, dass die Formulierung Raum für Missverständnisse lässt. Die Beschreibung ist hier deutlicher: gemäß Abs. [0032] soll innerhalb eines Zeitraums zwischen der ersten und der zweiten Mindestzeit überprüft werden, ob der Finger sich bewegt ("if step 100 senses motion in association with the finger touch on the screen, during the finite period between the first predetermined time and the second, then (…)"). In diesem Sinne legt der Senat die Formulierung des Merkmals 8.4x daher aus.
Auch nach Einschränkung auf eine "stationäre" Fingerberührung bleibt das Merkmal jedoch Bestandteil des beschriebenen Bedienkonzepts, welches als "nichttechnische Vorgabe für den technischen Fachmann" bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist (s. o. IV
., Abschnitt 2.4).
Wie ausgeführt, handelt es sich zudem um eine ins Belieben des Fachmanns gestellte Maßnahme, mit welcher sich eine Erfindungshöhe des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag VI nicht begründen lässt (s. o. IV
., Abschnitt 2.6).
. In den Fassungen nach Maßgabe der Hilfsanträge VIa und VIb wurde (allein) der unabhängige Verfahrensanspruch jeweils durch das Merkmal 8.4x so abgeändert wie oben für den Hilfsantrag VI dargestellt. Zu den Ausführungen unter 1. ergeben sich dadurch keine Änderungen.
. Auch die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 bzw. 2 in ihren Fassungen nach Maßgabe der Hilfsanträge III, IIIa, IIIb und IIIc beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
3.1 Die Fassung nach Hilfsantrag III geht von der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag II aus, wobei an den dortigen Systemanspruch, den Patentanspruch 1 mit den Merkmalen 1.9x und 1.13x, der erteilte Unteranspruch 2 als Merkmal 1.14, und an den Verfahrensanspruch, Patentanspruch 7 mit den Merkmalen 8.5x und 8.9x, der erteilte Unteranspruch 10 als Merkmal 8.10 angehängt wird:
1.14 "wherein said scrolling motion program instructions further comprise instructions to move a touch-selected item relative to the stationary display in correspondence with movement of said finger touch, in response to motion following a touch having a stationary duration greater than said second preset minimum time.”;
8.10 "wherein said method comprises the further step (103) of sensing a stationary finger touch on said screen having a duration greater than said second preset minimum time and then moving a touch-selected item relative to the stationary display in correspondence with movement of the finger touch.”.
Auf diese Weise kommt die Lehre hinzu, dass bei "stationärem Bildschirm" dann, wenn die stationäre Berührdauer nicht (länger als die erste, aber) kürzer als die "zweite voreingestellte Mindestzeit" ist (wie es die Merkmale 1.8 / 1.12 bzw. 8.4 / 8.8 fordern), sondern länger andauert und dadurch außerhalb der Bedingung der genannten Merkmale liegt, eine andere Bedienfunktion ausgelöst wird, nämlich ein "touch dragging", d. h. ein dem Finger folgendes Verschieben nur für das zuvor ausgewählte Element (nicht für den ganzen Bildschirm) (vgl. Streitpatent Abs. [0030] – "stick to the finger").
3.2 Die Lehre dieser zusätzlichen Merkmale rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sowohl das "touch dragging" (vgl. oben IV
., Abschnitt 2.1 e), zweiter Spiegelstrich) als auch das Auslösen unterschiedlicher Bedienfunktionen abhängig von der Berührdauer (vgl. oben IV
., Abschnitt 2.1 e), erster Spiegelstrich, oder die Verweise in Abs. [0012] und Abs. [0014] des Streitpatents) waren, wie ausgeführt, vor dem Prioritätstag des Streitpatents bekannt.
Durch die genannten zusätzlichen Funktionen wird das Bedienkonzept des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag II um eine weitere - für sich bekannte - Bedienmöglichkeit erweitert, ohne dass "auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse" zugrunde liegen. Auch das erweiterte Bedienkonzept stellt eine "nichttechnische Vorgabe für den technischen Fachmann" dar, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist (s. o. IV
., Abschnitt 2.4). Unabhängig davon handelt es sich zudem um in das Belieben des Fachmanns gestellte Maßnahmen, mit welchen sich das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen lässt (s. o. IV
., Abschnitt 2.6).
3.3 Nachdem die Hilfsanträge IIIa, IIIb und IIIc auf gegenüber dem Hilfsantrag III unveränderte Patentansprüche 1 und / oder 7 gerichtet sind, ist das Streitpatent in keiner dieser Fassungen patentfähig.
4. Gleiches gilt für die Beurteilung des Streitpatents in einer der Fassungen der Hilfsanträge VII, VIIa und VIIb.
4.1 Die Fassung nach Hilfsantrag VII unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag III lediglich durch folgende, bereits aus dem Hilfsantrag VI bekannte Ergänzung in Merkmal 8.4 des Verfahrensanspruchs 7:
8.4x "if the sensed duration of a stationary finger touch contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion along the surface of the display screen (40) moving said display in correspondence with movement of the finger touch”.
Hierfür gilt das oben in Abschnitt 1. für den Hilfsantrag VI Ausgeführte: Auch nach Einschränkung auf eine "stationäre" Fingerberührung bleibt das Merkmal Bestandteil des angesprochenen Bedienkonzepts, welches als "nichttechnische Vorgabe für den technischen Fachmann" bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist; zudem handelt es sich auch um eine ins Belieben des Fachmanns gestellte Maßnahme, mit welcher sich das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen lässt.
4.2 Dies betrifft in gleicher Weise die Fassungen des Streitpatents nach Maßgabe der Hilfsanträge VIIa und VIIb, bei denen der unabhängige Verfahrensanspruch jeweils durch das Merkmal 8.4x abgeändert wurde wie oben für die Hilfsanträge VI und VII dargestellt.
. Die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 bzw. 2 in den Fassungen des Streitpatents nach Maßgabe der Hilfsanträge IV, IVa, IVb und IVc beruhen ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
5.1 Hilfsantrag IV geht von der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag III aus, wobei beim dortigen Systemanspruch, Patentanspruch 1 umfassend die geänderten Merkmale 1.9x und 1.13x und das Merkmal 1.14, drei weitere Merkmale sowie beim Verfahrensanspruch, Patentanspruch 7 umfassend die geänderten Merkmale 8.5x und 8.9x und das Merkmal 8.10, zwei weitere Merkmale folgendermaßen ergänzt wurden:
1.8.1x "and, following a separation of said finger touch from said screen (40) and, if the finger is in motion at the time when the finger contact with the display screen (40) is broken, the
, a scroll format display on said display screen (40) is caused to begin to scroll in said sensed direction and at said sensed initial speed;”
1.10x "time decay program instructions associated with said microprocessor (42) for, during scrolling displacement, reducing the rate of scrolling displacement on said display screen (40) at a predetermined rate until motion is terminated;”
1.11x "stopping motion program instructions associated with said microprocessor (42) for, during scrolling displacement, terminating scrolling displacement of the image on said display screen (40) upon first occurrence of any signal in the group of signals comprising: (…)”
8.4.1x "and – following separation of said finger touch from said display screen (40), if the finger is in motion at the time when the finger contact with the display screen (40) is broken, – initiating (104) scrolling motion of said scrollable data on said display screen (40) in said sensed direction and at said sensed speed;”
8.6x "slowing (106), during scrolling displacement, the speed of said scrolling motion from the initiated speed thereof, at a predetermined rate; and (…)”.
5.2 Diese scheinbaren Beschränkungen der beanspruchten Lehre ändern jedoch nichts an der Beurteilung als "für den Fachmann naheliegend".
Die Ergänzungen gemäß den Merkmalen 1.10x, 1.11x und 8.6x "during scrolling displacement” können allenfalls als (unnötige) Klarstellungen verstanden werden, da sie sich auf Situationen beziehen, die offensichtlich bereits von einem scrollenden Bildschirm ausgehen. Sie ändern an der beanspruchten Lehre nichts.
Die Ergänzungen in den Merkmalen 1.8.1x und 8.4.1x beziehen die Überprüfung, ob der Finger zu dem Zeitpunkt, zu dem der Fingerkontakt mit dem Bildschirm abbricht, in Bewegung ist (wie sie von den Merkmalen 1.12.1 bzw. 8.8.1 bekannt ist), ausdrücklich auch auf das Auslösen des Scroll-Vorgangs.
Wie ausgeführt (s. o. IV
., Abschnitt 2.1 h), letzter Absatz), ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede zur bekannten Erfassung der Finger-Geschwindigkeit zum Auslösen der Scroll-Verschiebung. Für sich betrachtet stellt die Ergänzung keine technische Besonderheit dar (vgl. die Druckschrift D2 Anspruch 3 "to scroll at a rate measured for a vertical speed of said pointing means (17) at the last moment before it was removed"). Entsprechend der Beurteilung des zugrundeliegenden Hilfsantrags III stellt das Streitpatent auch in seiner Fassung nach Hilfsantrag IV lediglich bekannte Maßnahmen in einem Gesamt-Konzept zusammen (s. o. IV
., Abschnitte 2.4 und 2.6). Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit kann damit nicht begründet werden.
5.3 Weil die Hilfsanträge IVa, IVb und IVc auf gegenüber dem Hilfsantrag IV unveränderte Patentansprüche 1 und / oder 7 gerichtet sind, ist das Streitpatent in keiner dieser Fassungen patentfähig.
. Die Fassungen des Streitpatents nach Maßgabe der Hilfsanträge V, Va und Vb sind nicht anders als die Fassung nach Hilfsantrag IV zu beurteilen.
6.1 Die Fassung nach Hilfsantrag V unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag IV lediglich durch folgende Ergänzung in Merkmal 8.4 des Verfahrensanspruchs, des Patentanspruchs 7:
8.4y "if the sensed duration of said stationary finger touch contact time is greater than a first preset minimum time and less than a second preset minimum time and is accompanied by motion along the surface of the display screen (40) moving said display in correspondence with movement of the finger touch”.
6.2 Zwar ist die so beanspruchte Lehre nicht aus sich heraus verständlich, weil es im Patentanspruch 7 keinen vorherigen Bezugspunkt für "said stationary finger touch" gibt. Der Senat legt die Änderung wie bei den Hilfsanträgen VI und VII im Sinne von "a stationary finger touch” anstelle von "said stationary finger touch" aus.
6.3 Es ergibt sich das bereits oben in Abschnitt 1. für den Hilfsantrag VI und in Abschnitt 3. für den Hilfsantrag VII Festgestellte: Auch nach Einschränkung auf eine "stationäre" Fingerberührung bleibt das Merkmal Bestandteil des angesprochenen Bedienkonzepts, welches als "nichttechnische Vorgabe für den technischen Fachmann" bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Zudem handelt es sich um eine ins Belieben des Fachmanns gestellte Maßnahme, mit welcher sich die erforderliche Erfindungshöhe des Streitpatents nicht begründen lässt.
6.4 Gleiches gilt für das Streitpatent in den Fassungen nach Maßgabe der Hilfsanträge Va und Vb mit entsprechender Änderung des unabhängigen Verfahrensanspruchs jeweils durch das Merkmal 8.4y. In keiner dieser Fassungen hat das Streitpatent somit Bestand.
VI
.
Mithin haben weder der unabhängige Systemanspruch noch der unabhängige Verfahrensanspruch des Streitpatents in einer der von der Beklagten beantragten Fassungen Bestand. Da die Hilfsanträge im Sinne geschlossener Anspruchssätze zu verstehen sind, sind die Unteransprüche in der erteilten Fassung bzw. in den Fassungen der Hilfsanträge von Amts wegen nicht auf patentfähige Inhalte zu prüfen. Das Streitpatent ist vielmehr insgesamt für nichtig zu erklären.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.