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20 W (pat) 1/17 ECLI:DE:BPatG:2019:020119B20Wpat1.17.0 KI-generiert

Effectiveness of appeal withdrawal revocation: exact receipt time of procedural acts under § 130 Abs. 1 S. 2 BGB

Geschäftsnummer 20 W (pat) 1/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court (BPatG) ordered that the withdrawal of the appeal against the revocation of Patent 11 2005 002 185 was effective, thereby prevailing for the opposing party and leaving the patent revoked. The dispute centered on whether the appellant’s faxed revocation of the appeal withdrawal, received at 14:51 on November 13, 2018, occurred simultaneously with or prior to the original postal letter withdrawing the appeal, which bore a post office stamp of the same date but arrived via internal courier no later than 09:30. The court held that for procedural actions, the exact time of receipt determines effectiveness, not just the date; under the application of § 130 Abs. 1 S. 2 BGB by analogy, a later revocation is generally inadmissible for acts immediately affecting procedural status. Because the appellant bore the burden of proof to demonstrate the revocation was received simultaneously or earlier, and failed to prove that the revocation preceded the postal document’s entry into the court’s control, the revocation was deemed ineffective and the original withdrawal stood.

Legislator-Regeste

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Effectiveness of appeal withdrawal revocation: exact receipt time of procedural acts under § 130 Abs. 1 S. 2 BGB: Die mit Schreiben vom 8. November 2018 erklärte Beschwerderücknahme der Patentinhaberin wäre nur dann nicht wirksam geworden, wenn der Widerruf mit Schreiben vom 13. November 2018 vorher oder gleichzeitig dem Bundespatentgericht zugegangen wäre, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB analog (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., vor § 128 Rn. 18; Schulte, PatG, 10. Aufl., Einl. Rn. 66). Ein späterer Widerruf ist bei Bewirkungshandlungen, die unmittelbar die Verfahrenslage beeinflussen – wie die Beschwerderücknahme – grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Zöller, a. a. O.; Schulte, a. a. O., Einl. Rn. 533).

Schlagwörter

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Nichtigkeitserklärung des Patents Verfahrenshandlungen Rückzugsfiktion Beginn des Rentenanspruchs Dauer der Zuwiderhandlung Statusklage
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Volltext

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Widerruf der Beschwerderücknahme" – Beschwerderücknahme und deren Widerruf werden im genauen Zeitpunkt (Uhrzeit) ihrer Vornahme wirksam – Eingangszeitpunkt beim BPatG - Darlegungs- und Beweislast des Beschwerdeführers

BR-01-02-02-02

Zugang

[LEITSATZ]

Widerruf der Beschwerderücknahme

Der Umstand, dass ein Widerruf der Beschwerderücknahme am selben Tag wie die Beschwerderücknahme beim Bundespatentgericht eingeht, genügt noch nicht, um die beiden Erklärungen als gleichzeitig zugegangen im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 2 BGB analog anzusehen mit der Folge, dass die Beschwerderücknahme nicht wirksam geworden wäre. Denn Prozess- oder Verfahrenshandlungen, wie die Beschwerderücknahme und deren Widerruf, werden unmittelbar im genauen Zeitpunkt (Uhrzeit) ihrer Vornahme wirksam (vgl. BPatG Beschluss vom 16.01.1980 – 5 W (pat) 13/79 –, BPatGE 33, 200, 202f.; Schulte, PatG, 10. Aufl., Einl. Rn. 67). Die Beschwerdeführerin hatte vorliegend darzulegen und zu beweisen, dass der Widerruf der Uhrzeit nach zeitlich vor oder gleichzeitig mit der Beschwerderücknahme beim Bundespatentgericht eingegangen ist (vgl. BPatG a. a. O.; vgl. auch Palandt, BGB, 74. Aufl., § 130 Rn. 21).

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend das Patent 11 2005 002 185

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 2. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn, den Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und den Richter Dipl.-Phys. Bieringer

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Rücknahme der Beschwerde wirksam geworden ist.

[GRUENDE]

I. Die Patentabteilung 55 hat das Patent 11 2005 002 185 durch am Ende der mündlichen Anhörung am 19. Oktober 2016 verkündeten Beschluss auf den Einspruch der Einsprechenden widerrufen. Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 8. November 2018, das laut Eingangsstempel der Poststelle am 13. November 2018 beim Bundespatentgericht eingegangen ist, hat die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin die Rücknahme der Beschwerde erklärt. Mit Schreiben vom 13. November 2018, beim Bundespatentgericht per Fax eingegangen am selben Tag um 14:51 Uhr, hat die Beschwerdeführerin die Rücknahme der Beschwerde widerrufen mit der Begründung, dass das Schreiben vom 8. November 2018 irrtümlich abgeschickt worden sei.

Auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 26. November 2018, wonach die Rücknahme der Beschwerde wirksam geworden sein dürfte, da ein zeitlich früherer oder gleichzeitiger Eingang des Widerrufs am 13. November 2018 weder dargelegt wurde noch nach Aktenlage feststellbar ist, hat die Beschwerdeführerin ohne weitere Stellungnahme auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hält die Rücknahme der Beschwerde für wirksam und beantragt eine entsprechende gerichtliche Feststellung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Es war festzustellen, dass die Beschwerde wirksam zurückgenommen worden ist.

Die mit Schreiben vom 8. November 2018 erklärte Beschwerderücknahme der Patentinhaberin wäre nur dann nicht wirksam geworden, wenn der Widerruf mit Schreiben vom 13. November 2018 vorher oder gleichzeitig dem Bundespatentgericht zugegangen wäre, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB analog (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., vor § 128 Rn. 18; Schulte, PatG, 10. Aufl., Einl. Rn. 66). Ein späterer Widerruf ist bei Bewirkungshandlungen, die unmittelbar die Verfahrenslage beeinflussen – wie die Beschwerderücknahme – grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Zöller, a. a. O.; Schulte, a. a. O., Einl. Rn. 533).

Der Umstand, dass der Widerruf am selben Tag wie die Beschwerderücknahme beim Bundespatentgericht eingegangen ist, genügt dabei noch nicht, um die beiden Erklärungen als gleichzeitig zugegangen im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 2 BGB anzusehen. Denn Prozess- oder Verfahrenshandlungen, wie die Beschwerderücknahme und deren Widerruf, werden unmittelbar im genauen Zeitpunkt (Uhrzeit) ihrer Vornahme wirksam (vgl. BPatG Beschluss vom 16.01.1980 – 5 W (pat) 13/79 –, BPatGE 33, 200, 202f.; Schulte, a. a. O., Einl. Rn. 67).

Dass der Widerruf am 13. November 2018 der Uhrzeit nach zeitlich vor oder gleichzeitig mit der Beschwerderücknahme beim Bundespatentgericht eingegangen ist, hat die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beschwerdeführerin jedoch nicht dartun können (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. BPatG a. a. O.; vgl. auch Palandt, BGB, 74. Aufl., § 130 Rn. 21).

Zwar ging die Beschwerderücknahme vom 8. November 2018 laut Auskunft der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erst am 14. November 2018 auf der Geschäftsstelle des 20. Senats ein. Maßgeblich für den Eingangszeitpunkt ist jedoch, wann das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des in der Adresse angegebenen Gerichts gelangt ist, eine Mitwirkung des Gerichts (Entgegennahme bzw. Kenntnisnahme) ist hierbei nicht erforderlich (vgl. Zöller, a. a. O., § 167 Rn. 5 m. w. N.; Schulte, a. a. O., Einl. Rn. 66; vgl. auch Palandt, a. a. O., § 130 Rn. 11).

Laut Eingangsstempel der Poststelle ist das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. November 2018 am 13. November 2018 beim Bundespatentgericht eingegangen. Eine auf Bitte der Beschwerdeführerin veranlasste gerichtsinterne Überprüfung der Uhrzeit des Eingangs hat ergeben, dass beim Bundespatentgericht die Post von Montag bis Freitag regelmäßig zweimal am Tag beim Postamt in der Tegernseer Landstraße von einem Gerichtsfahrer abgeholt und zum Gericht gebracht wird. Laut Fahrtenbuch war am Dienstag, 13. November 2018 die erste Postfahrt um 7:10 Uhr und die zweite Postfahrt um 9:15 Uhr abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das an die Postfachadresse des Bundespatentgerichts gerichtete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. November 2018 am 13. November 2018 spätestens um 9:30 Uhr in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist die Beschwerderücknahme spätestens wirksam geworden. Der erst um 14:51 Uhr desselben Tages per Fax beim Bundespatentgericht eingegangene Widerruf konnte damit das Wirksamwerden der Beschwerderücknahme nicht mehr verhindern und lief ins Leere.