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4 Ni 67/09 (EU) KI-generiert

Patent nullity: Admissibility of party change to avoid security for costs requirement

Geschäftsnummer 4 Ni 67/09 (EU)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court granted the plaintiff's request, declaring the change of party on the plaintiff's side admissible and substituting the original plaintiff with its UK-based subsidiary, thereby allowing the new plaintiff to avoid the requirement to provide security for costs. The dispute concerned a patent nullity action against a European patent for an "Optical Device," where the defendants refused the substitution of the original plaintiff (based in a non-EU jurisdiction) with its EU-based subsidiary after requesting security for costs. Relying on § 84(1) sentence 2 and § 99(1) PatG in conjunction with § 263 ZPO, the court determined that the party change was "useful" (sachdienlich) because it did not alter the subject matter of the litigation, did not cause delay, and avoided a new legal dispute; the fact that the change circumvented the security for costs requirement under § 81(6) PatG did not negate this usefulness, as such security would not have been required had the original plaintiff simply withdrawn and the subsidiary filed a new action.

Legislator-Regeste

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§ 81 Abs. 6 PatG, § 84 Abs. 1 Satz 2 PatG, § 81 Abs. 6 Satz 1 PatG, § 99 Abs. 1 PatG, § 263 ZPO; Patent nullity: Admissibility of party change to avoid security for costs requirement: Die Beklagten sind Inhaber des mit der Klage angegriffenen europäischen Patents 1 206 680 mit der Bezeichnung „Optisches Gerät“. Mit Schriftsatz vom 1. März 2010 verlangten sie von der ursprünglichen Klägerin, der H1…, T…, die Leistung von Prozesskostensicherheit gem. § 81 Abs. 6 PatG.

Schlagwörter

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Nichtigkeit des Patents Sicherstellung der Parteientschädigung europäisches Patent Streitgegenstand Klagegrund Säumnis einer Partei
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Volltext

Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Sachdienlichkeit eines Klägerwechsels – Feststellung durch Zwischenurteil

[TENOR]

In der Patentnichtigkeitssache

…

…

betreffend das europäische Patent 1 206 680

(

DE 500 13 238

)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 4. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Friehe, die Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Phys. Dr. Müller und Dipl.-Ing. Veit

für Recht erkannt:

Der Parteiwechsel auf Klägerseite ist zulässig.

Neue Klägerin ist die H… Co., Ltd. (Vereinigtes Königreich).

[TATBESTAND]

Die Beklagten sind Inhaber des mit der Klage angegriffenen europäischen Patents 1 206 680 mit der Bezeichnung „Optisches Gerät“. Mit Schriftsatz vom 1. März 2010 verlangten sie von der ursprünglichen Klägerin, der H1…, T…, die Leistung von Prozesskostensicherheit gem. § 81 Abs. 6 PatG.

Daraufhin beantragte die H1… mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010, dass an ihrer Stelle ihre britische Tochterfirma als Klägerin geführt werden solle. Diese wird wie folgt angegeben:

H… Co., Ltd.

P… in

C…

M…

United Kingdom

Gleichzeitig erklärte die genannte Tochterfirma ihre Zustimmung zur Übernahme des Verfahrens.

Die Beklagten lehnen den Parteiwechsel ab. Für ihn bestehe kein Anlass, insbesondere weil die Klägerin dadurch lediglich die Erbringung von Sicherheitsleistung zu vermeiden suche.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

1. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 PatG ist über die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage durch Zwischenurteil vorab zu entscheiden, sofern die damit verbundenen Fragen im weiteren Verfahren bis zum Endurteil nicht offen bleiben können. Dies betrifft im vorliegenden Fall die Frage, wer auf Klägerseite Partei des Nichtigkeitsverfahrens ist. Von ihrer Beantwortung hängt nämlich ab, ob die Beklagten gem. § 81 Abs. 6 Satz 1 PatG die Leistung von Prozesskostensicherheit verlangen können. Dies wäre ohne Parteiwechsel der Fall, weil die ursprüngliche Klägerin mit Sitz in Taiwan nicht von der Sicherheitsleistung befreit ist (Schulte /Kühnen , PatG, 8. Aufl., § 81 Rn. 197), anders als ihre Tochtergesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, d. h. einem EU-Mitgliedsstaat.

2. Der gewillkürte Parteiwechsel auf der Klägerseite ist gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO zulässig. Erforderlich hierfür sind Parteiwechselerklärungen des alten und des neuen Klägers, die in dem genannten Schriftsatz vom 31. Mai 2010 enthalten sind.

Die in Ermangelung der Zustimmung seitens der Beklagten notwendige Sachdienlichkeit des Parteiwechsels ist hier anzunehmen. Maßgeblich hierfür ist, dass sich durch den Wechsel der Prozessstoff nicht ändert, die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert und ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird (vgl. BGH GRUR 1996, 865 - Parteiwechsel ; Schulte/ Kühnen , a. a. O., § 81 Rn. 12).

Dass durch den Parteiwechsel die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit entfällt, stellt dessen Sachdienlichkeit schon deshalb nicht in Frage, weil auch bei Rücknahme der vorliegenden Klage und Erhebung einer neuen Klage durch die Tochtergesellschaft keine Sicherheitsleistung zu erbringen wäre.

3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem alle Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben (Schulte /Kühnen, a. a. O., § 83 Rn. 9).