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26 W (pat) 131/09 KI-generiert

Refund of appeal fee in trademark proceedings: absence of causal link between alleged procedural defect and need to appeal where substantive rejection based on lack of distinctive character would have been unavoidable

Geschäftsnummer 26 W (pat) 131/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court (BPatG) dismissed the applicant's request for the refund of the appeal fee, ruling in favor of the patent office's decision to deny reimbursement. The dispute arose in a trademark appeal procedure concerning a three-dimensional trademark ("Kandoo-Box") for Class 21 goods, which the applicant had initially appealed after the trademark office rejected the application, but subsequently withdrew the trademark application while claiming a refund of the appeal fee. The applicant argued that the office had violated her right to be heard by ignoring her memorandum in the office's decision. The court held that although a refund is possible under § 71(3) and § 66(5) Sentence 3 of the German Trademark Act (MarkenG) if the initial decision violated the right to be heard, the conditions were not met here because the violation was cured in the appeal instance. Crucially, the court found a lack of causal link between the alleged procedural error and the need to file the appeal, as the trademark lacked distinctive character under § 8(2) No. 1 MarkenG regardless of the applicant's arguments; therefore, the appeal would have been necessary even without the error, precluding a refund on grounds of equity.

Legislator-Regeste

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§ 71 Abs. 3 MarkenG, § 66 Abs. 5 Satz 3 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Refund of appeal fee in trademark proceedings: absence of causal link between alleged procedural defect and need to appeal where substantive rejection based on lack of distinctive character would have been unavoidable: Der auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet, denn die Voraussetzungen zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 MarkenG liegen nicht vor.

Schlagwörter

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offener Mangel Löschung der Marke materieller Fehler Verletzung von Verfahrensrechten Vertragsverletzungsklage Produktionserstattungen
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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren - Rückzahlung der Beschwerdegebühr -

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 305 43 432.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. November 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Nachdem sie zunächst Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung der dreidimensionalen Marke 305 43 432.2/21 „Kandoo-Box“

durch die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 14.04.2009 eingelegt hatte, hat die Anmelderin inzwischen ihre Markenanmeldung mit Schriftsatz vom 18.10.2010 zurückgenommen. Nunmehr beantragt sie in den Schriftsätzen vom 06.10.2009 und 19.10.2010, die Beschwerdegebühr zurückzubezahlen. Ihren Antrag begründet die Anmelderin damit, dass das Deutsche Patent- und Markenamt die fristgerecht zu den Akten gereichte Erinnerungsbegründung in seiner Entscheidung über die Erinnerung vom 14.04.2009 nicht gewürdigt und somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

II. Der auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet, denn die Voraussetzungen zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 MarkenG liegen nicht vor.

Zwar weist die Anmelderin zu Recht daraufhin, dass diese Möglichkeit grundsätzlich gemäß § 71 Abs. 3 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 3 MarkenG gegeben sein kann, wenn der angegriffene Beschluss der Markenstelle unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gefasst wurde. Im vorliegenden Fall ist unklar, wann der bei den Akten des Deutschen Patent- und Markenamtes befindliche Schriftsatz vom 12.12.2008, mit welchem die Anmelderin ihre Erinnerung begründet hat, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, denn auf dem Schriftstück fehlt der Eingangsstempel. Für die Frage der Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann der Eingangszeitpunkt der Erinnerungsbegründung allerdings dahinstehen.

Denn zum einen ist das rechtliche Gehör in der Beschwerdeinstanz inzwischen nachgeholt worden.

Zum anderen scheidet eine Rückzahlung in den Fällen aus, in denen es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Fehlverhalten der Markenstelle und der Notwendigkeit der Beschwerdeeinlegung fehlt. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn auch ohne das entsprechende Fehlverhalten inhaltlich dieselbe Entscheidung der Markenstelle ergangen wäre und deshalb ohnehin Beschwerde hätte eingelegt werden müssen (st. Rspr.; vgl. z. B. BPatGE 32, 36, 38 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der angemeldeten Marke, wie die Markenstelle zur Überzeugung des Senats im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Auch unter Berücksichtigung des Erinnerungsvorbringens der Anmelderin hätte die Erinnerung keinen Erfolg haben können, so dass die Anmelderin ohnehin hätte Beschwerde einlegen müssen. Dass sie sich mit einer negativen Erinnerungsentscheidung endgültig abgefunden hätte, trägt sie selbst nicht vor. Bei dieser Sachlage kommt nach ständiger Rechtsprechung eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht. Deshalb war auch der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen.