Refund of appeal fee after early withdrawal of trademark appeal: No claim for reimbursement under § 71 Abs. 3 MarkenG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court dismissed the applicant’s request for a refund of the appeal fee, ruling in favor of the German Patent and Trade Mark Office. The dispute concerned the refusal to register the word mark "UNFALLGUTACHTEN24" due to lack of distinctive character, against which the applicant filed a timely appeal but subsequently withdrew it early, requesting a fee refund. The court held that once a legally valid appeal is filed and the fee is paid, the fee becomes irrevocable; an early withdrawal does not constitute grounds for reimbursement under § 71 Abs. 3 MarkenG, as no other equitable circumstances for a refund were presented or identified.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 71 Abs. 3 MarkenG; Refund of appeal fee after early withdrawal of trademark appeal: No claim for reimbursement under § 71 Abs. 3 MarkenG: gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden war, hat der Anmelder am 18. August 2010 Beschwerde eingelegt; die Beschwerdegebühr ist am selben Tag gezahlt worden.
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KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren – "UNFALLGUTACHTEN24" – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei frühzeitiger Rücknahme der Beschwerde
[TENOR]
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2009 054 688.6
(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber in der Sitzung vom 23. November 2010
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Juli 2010, als Einschreiben abgesandt am 20. Juli 2010, durch den die Anmeldung der Wortmarke
UNFALLGUTACHTEN24
gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden war, hat der Anmelder am 18. August 2010 Beschwerde eingelegt; die Beschwerdegebühr ist am selben Tag gezahlt worden.
Am 10. September 2010 hat der Anmelder seine Beschwerde zurückgenommen und um Erstattung der Beschwerdegebühr gebeten.
Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann nicht stattgegeben werden. Bei - wie hier - fristgerechter und auch sonst rechtswirksamer Beschwerdeeinlegung ist die Beschwerdegebühr mit ihrer Entrichtung verfallen. Ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht nicht.
Eine Rückzahlung nach Billigkeit gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die frühzeitige Rücknahme einer Beschwerde stellt keinen Rückzahlungsgrund dar (vgl. BPatG BlPMZ 2007, 260). Sonstige Gesichtspunkte, die für eine Erstattung sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.