Refusal of trademark appeal fee reimbursement absent special circumstances under § 71(3) MarkenG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundespatentgericht dismissed the applicants' request for the reimbursement of the appeal fee and set the subject matter value at €10,000. This decision followed a prior appellate ruling in which the applicants had successfully challenged the rejection of their trademark application; however, they subsequently sought cost reimbursement under the principle of fairness. The court determined that the applicants' success in the substantive appeal did not constitute a ground for refund, as a mere difference in legal interpretation by the appellate court does not justify reimbursement unless the initial office decision was utterly untenable or resulted from significant procedural errors, neither of which was present here. The application for reimbursement was interpreted as a claim under Section 71(3) of the German Trademark Act, requiring special circumstances of fairness, which the court found absent given the representability of the original office's legal view. The subject matter value was fixed at the standard rate for trademark registration proceedings under Section 33(1) of the General Act on the Fees for Attorneys and Patent Attorneys, with no upward adjustment made due to a lack of evidence regarding the registered mark's use in the domestic market.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 71 MarkenG, § 71 Abs. 3 MarkenG, § 33 Abs. 1 RVG; Refusal of trademark appeal fee reimbursement absent special circumstances under § 71(3) MarkenG: Nachdem der Beschwerde der Anmelder gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung mit Beschluss des Senats vom 30.06.2010 stattgegeben worden war, beantragen die Anmelder nunmehr in ihrem Schriftsatz vom 19.08.2010, "die Kostenerstattung gem. § 71 MarkenG anzuordnen" und den Gegenstandswert festzusetzen.
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KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr – bloße andere rechtliche Beurteilung - zur Festsetzung des Gegenstandswerts
[TENOR]
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 39 684.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. September 2010 unter Mitwirkung ...
beschlossen:
1. Der Antrag der Anmelder auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr vom 19.08.2010 wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert wird auf € 10.000,-- festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Nachdem der Beschwerde der Anmelder gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung mit Beschluss des Senats vom 30.06.2010 stattgegeben worden war, beantragen die Anmelder nunmehr in ihrem Schriftsatz vom 19.08.2010, "die Kostenerstattung gem. § 71 MarkenG anzuordnen" und den Gegenstandswert festzusetzen.
II.
1. Der auf Kostenerstattung gerichtete Antrag vom 19.08.2010 ist als Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 MarkenG auszulegen.
Ob dieser Antrag zulässig ist, nachdem bereits rechtskräftig über die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung entschieden wurde, kann dahinstehen, denn er ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Nach § 71 Abs. 3 MarkenG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch das Vorliegen besonderer Umstände, die aus Gründen der Billigkeit eine Rückzahlung geboten erscheinen lassen. So ist die Beschwerdegebühr billigerweise zu erstatten, wenn der Beschwerdeführer durch erhebliche Fehler der Markenstelle wie die Verletzung rechtlichen Gehörs oder eine gesetzwidrige und unangemessene Sachbehandlung zur Einlegung seines Rechtsmittels und damit zur Entrichtung der Gebühr veranlasst wurde (vgl. BPatGE 26, 20, 22). Ein derartiger Billigkeitsfall für die Rückerstattung liegt hier nicht vor, denn für einen erheblichen Verfahrensfehler der Markenstelle fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Der - hier für die Anmelder positive - Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist für die Frage einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 MarkenG nicht entscheidend. Die Aufhebung einer Entscheidung wegen bloßer anderer rechtlicher Beurteilung durch das BPatG stellt bei Vertretbarkeit der vom DPMA zugrunde gelegten Auffassung keinen Rückzahlungsgrund dar (vgl. BPatG GRUR 2009, 188, 191). Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidungen "Champi-Krone" (BGH NJW 1969, 2087 - 2089) und "Champagner-Bratbirne" (GRUR 2005, 957, 958) ist die von der Markenstelle vertretene Rechtsansicht nicht als schlechthin unvertretbar zu beurteilen.
2. Der Gegenstandswert war auf den zulässigen Antrag der Anmelder hin auf den für das Anmeldeverfahren angenommenen Regelbetrag von € 10.000,-- festzusetzen, § 33 Abs. 1 RVG. Über die Benutzung der angemeldeten Marke im Inland wurde nichts vorgetragen oder auf andere Weise bekannt, so dass insoweit eine Heraufsetzung des Regelstreitwerts nicht geboten ist.