Inadmissibility of appeal against object value determination due to exclusive jurisdiction of supreme court under § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court dismissed the appellant's complaint as inadmissible, leaving the first-instance determination of the object value at €25,000 in force. The dispute arose in a trademark appeal proceeding concerning the registration of a geographical indication, where the applicant challenged the court's order fixing the object value, which the applicant had requested be increased to €30,000,000. The court held that under § 33 RVG, a complaint against an order on the determination of the object value must be filed with the next higher court; since the Federal Patent Court is the second-instance court in this matter, the competent appellate body would be the Federal Court of Justice, an supreme court where such complaints are explicitly excluded by § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG. Consequently, the filing with the Federal Patent Court was procedurally improper and could not be recharacterized as a counter-argument within the original proceedings, while potential violations of the right to be heard would only be reviewable via a further remedy under the Act on the Protection of Designations of Origin and Geographical Indications.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 RVG, § 33 Abs 3 RVG, § 33 Abs 4 Satz 2 RVG, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG; Inadmissibility of appeal against object value determination due to exclusive jurisdiction of supreme court under § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG: Über den gemäß § 33 RVG zulässigen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts hat der Senat durch Beschluss entschieden. Grundsätzlich können die Antragsberechtigten gegen einen Beschluss auf Wertfestsetzung Beschwerde einlegen (vgl. § 33 Abs 3 RVG); Beschwerdegericht ist das nächst höhere Gericht (vgl. § 33 Abs 4 Satz 2 RVG); das ist bei Entscheidungen des Bundespatentgerichts der Bundesgerichtshof. Nach der eindeutigen Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG findet indessen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Die vorliegend an das Bundespatentgericht gerichtete Beschwerde ist zu verwerfen, es ist nicht das nächst höhere Gericht; die Möglichkeit einer Abhilfe (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG) ist nicht gegeben.
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KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswertes
[TENOR]
In der Beschwerdesache
...
betreffend den Antrag auf Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel von Falckenstein, die Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Schutzgemeinschaft ... wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
I. In der Sitzung vom 12. November 2009 hat der Senat durch Beschluss den Gegenstandswert auf 25.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, mit der die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 30.000.000 €, beantragt wird.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Senat geht zum Zwecke der Klarstellung dabei davon aus, dass entgegen der wörtlichen Fassung der Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2009, die die Fleischerei K… und fünf andere als Beschwerdeführer nennt, für die durch diesen Schriftsatz eingelegte Beschwerde die Schutzgemeinschaft ... Beschwerdeführerin ist, die im gesamten Verfahren von Rechtsanwalt S… vertreten wurde; in der Beschwerdeschrift ist ersichtlich die für das Hauptverfahren gewählte Bezeichnung der Beteiligtenstellung übernommen worden.
Über den gemäß § 33 RVG zulässigen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts hat der Senat durch Beschluss entschieden. Grundsätzlich können die Antragsberechtigten gegen einen Beschluss auf Wertfestsetzung Beschwerde einlegen (vgl. § 33 Abs 3 RVG); Beschwerdegericht ist das nächst höhere Gericht (vgl. § 33 Abs 4 Satz 2 RVG); das ist bei Entscheidungen des Bundespatentgerichts der Bundesgerichtshof. Nach der eindeutigen Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG findet indessen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Die vorliegend an das Bundespatentgericht gerichtete Beschwerde ist zu verwerfen, es ist nicht das nächst höhere Gericht; die Möglichkeit einer Abhilfe (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG) ist nicht gegeben.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Gebot der Rechtsmittelklarheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924, 1927), kann die Wertung als Gegenvorstellung vor dem Bundespatentgericht nicht vorgenommen werden. Für die Rüge auf Verletzung rechtlichen Gehörs ist allein die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG eröffnet (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG 9. Aufl., § 71 Rdn. 21 m. w. N. i. V. m. § 83 Rdn. 4).
Hinsichtlich der Kosten gilt § 33 Abs. 9 RVG.