Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11 W (pat) 350/06 KI-generiert

Patent opposition proceedings: Application of the default value in dispute where lack of factual indicators precludes specific economic valuation

Geschäftsnummer 11 W (pat) 350/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundespatentgericht set the value in dispute (Gegenstandswert) at €60,000, rejecting the opposing party’s request for €250,000 and the patent holder’s argument for a maximum of €80,000. In this post-decision procedural step within a patent opposition proceeding where the patent had already been revoked, the parties disputed the appropriate monetary value for fee calculation purposes without providing specific evidence of economic exploitation. The court held that in the absence of sufficient factual anchors for estimation, the standard default value (Regelgegenstandswert) applies; it updated the baseline to €60,000 based on inflation and the typical economic interest in patent upholding versus public access, pursuant to § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, which permits the court to set a value between the statutory minimum of €4,000 and maximum of €500,000 based on equitable discretion.

Legislator-Regeste

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Patent opposition proceedings: Application of the default value in dispute where lack of factual indicators precludes specific economic valuation: Der Senat muss daher von einem Regelgegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG ausgehen, der angesichts üblicherweise höherer Werte von Patenten in patentrechtlichen Einspruchsverfahren grundsätzlich nicht unter 50.000,00 € liegt (vgl. Schulte a. a. O. Rdn. 44). Angesichts älterer Rechtsprechung und inzwischen eingetretener Inflationsraten hält der Senat jedoch einen Regelgegenstandswert in Höhe von 60.000,00 € für sachgerecht.

Schlagwörter

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Streitwert Widerspruchsverfahren Wirtschaftlicher Wert Verzugszinsen Patentrecht Ertrag
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Volltext

Patenteinspruchsverfahren – Festsetzung des Gegenstandswertes - zum Regelgegenstandswert im patentrechtlichen Einspruchsverfahren

[LEITSATZ]

Regelgegenstandswert

Fehlen im patentrechtlichen Einspruchsverfahren für die Schätzung des Gegenstandswertes genügende tatsächliche Anhaltspunkte, beträgt der Regelgegenstandswert zur Zeit 60.000 Euro.

[TENOR]

In der Einspruchssache

betreffend das Patent …

wegen Festsetzung des Gegenstandswertes

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Fritze als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Einspruchsverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I

Der 11. Senat hat im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 6. August 2012 das angegriffene Patent … widerrufen und der Patentinhaberin die der Einsprechenden durch die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung verursachten Kosten auferlegt.

Die Vertreter der Einsprechenden beantragen ohne weitere Begründung,

den Streitwert auf 250.000,00 Euro festzusetzen.

Die Patentinhaberin erachtet den beantragten Streitwert als unverhältnismäßig hoch. Der Streitwert liege bei maximal 80.000,00 €.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Der Antrag der Vertreter der Einsprechenden auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG zulässig.

Der Höhe nach ist der Antrag jedoch nur teilweise begründet.

Der Senat setzt den Gegenstandswert mit 60.000,00 € fest.

Der Gegenstandswert ist mangels besonderer Wertvorschriften gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, ist der Gegenstandwert mit 4.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG).

Die Einsprechende hat keinen tatsächlichen Anhaltspunkt zur Bemessung des Gegenstandswertes vorgetragen und den verlangten Gegenstandswert in Höhe von 250.000,00 € nicht begründet. Auch die Patentinhaberin hat nicht begründet, weshalb der Gegenstandswert höchstens 80.000,00 € betragen soll.

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist das wirtschaftliche Interesse des Patentinhabers an der Aufrechterhaltung seines Patents sowie das wirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit an dem Widerruf des Patents und der freien Nutzung der offenbarten Lehre (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage 2008, § 80 Rdn. 39).

Aus den Akten ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang der Gegenstand des Patents praktisch und wirtschaftlich genutzt und Gewinn erzielt worden ist oder welche konkreten Aussichten zur wirtschaftlichen Verwertung bestanden haben.

Der Senat muss daher von einem Regelgegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG ausgehen, der angesichts üblicherweise höherer Werte von Patenten in patentrechtlichen Einspruchsverfahren grundsätzlich nicht unter 50.000,00 € liegt (vgl. Schulte a. a. O. Rdn. 44). Angesichts älterer Rechtsprechung und inzwischen eingetretener Inflationsraten hält der Senat jedoch einen Regelgegenstandswert in Höhe von 60.000,00 € für sachgerecht.