Cost allocation in trademark cancellation proceedings following withdrawal and assignment: absence of procedural fault or hopeless litigation precludes imposition of costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court (BPatG) dismissed the cost application filed by the respondent in a trademark cancellation proceeding. The applicant initially sought the cancellation of a registered trademark under § 50 in conjunction with § 8(2) No. 10 of the German Trademark Act, a decision upheld by the German Patent and Trademark Office (DPMA). Although the applicant subsequently filed an appeal, the dispute was resolved during the appellate phase when the respondent assigned the trademark to the applicant and the applicant withdrew the cancellation request. The applicant then requested that the costs of the proceedings be imposed on the respondent. The court held that while the cost application was admissible, it was not justified because no special circumstances indicating a lack of procedural care or the pursuit of clearly hopeless claims were established. Applying the principle derived from § 98 of the Code of Civil Procedure to cases resolved by settlement or mutual performance, the court ruled that no costs should be allocated to either party, thereby leaving each party to bear its own litigation costs.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, § 50 MarkenG, § 98 ZPO; Cost allocation in trademark cancellation proceedings following withdrawal and assignment: absence of procedural fault or hopeless litigation precludes imposition of costs: Die Löschungsantragstellerin hatte die Löschung der am 13. September 2005 für eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 eingetragenen Marke 305 31 537 gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG beantragt.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "(mt)mediatemple" – Zulässigkeit des Kostenantrags der Löschungsantragsgegnerin nach Rücknahme des Löschungsantrags – zur Auferlegung der Verfahrenskosten
[TENOR]
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 305 31 537 S 103/08 Lö
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Februar 2010 unter Mitwirkung...
beschlossen:
Der Kostenantrag der Löschungsantragsgegnerin wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I
Die Löschungsantragstellerin hatte die Löschung der am 13. September 2005 für eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 eingetragenen Marke 305 31 537 gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG beantragt.
Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen und Kosten nicht auferlegt.
Dagegen hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt, die sie nicht begründet hat. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Löschungsantragsgegnerin die angegriffene Marke auf die Löschungsantragstellerin übertragen. Diese hat den Löschungsantrag zurückgenommen.
Die Löschungsantragsgegnerin beantragt weiterhin,
der Löschungsantragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie ist der Ansicht, die Löschungsantragstellerin sei für die entstandenen Verfahrenskosten verantwortlich.
Die Löschungsantragstellerin hat sich zu dem ihr zugestellten Kostenantrag nicht geäußert.
II
Der Kostenantrag der Löschungsantragsgegnerin ist weiterhin zulässig (§ 71 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 4 MarkenG). Er ist jedoch nicht begründet.
In markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA und dem BPatG, also auch in Löschungsverfahren gemäß § 50 MarkenG, trägt gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten grundsätzlich selbst. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur). Solche von der Norm abweichenden Umstände sind dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung). Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (st. Rspr.; vgl. z. B. BPatG Mitt. 1977, 73, 74). Der Verfahrensausgang allein stellt dagegen noch keine Vermutung für die Billigkeit einer Kostenauferlegung dar.
Im vorliegenden Verfahren hat bereits die Markenabteilung festgestellt, dass besondere Umstände, die eine Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Löschungsantragstellerin rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Auch die Löschungsantragsgegnerin hat solche Umstände nicht dargelegt. Sie sind auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Löschungsantragstellerin ihr Interesse an der Löschung der angegriffenen Marke in einer kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation weiterverfolgt hat. Auch dass sie ihre Beschwerde bisher nicht begründet hat, kann die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht rechtfertigen, weil die Beschwerde im markenrechtlichen Löschungsverfahren keiner Begründung bedarf.
Auch vor dem Hintergrund der erfolgten Übertragung der angegriffenen Marke von der Löschungsantragsgegnerin auf die Löschungsantragstellerin war in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 98 ZPO, nach der in Vergleichsfällen regelmäßig keine Kostenentscheidung zu Lasten eines der Verfahrensbeteiligten mehr ergeht, von einer Kostenauferlegung abzusehen.