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1 BvR 928/26 ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260612.1bvr092826 KI-generiert

Constitutional complaint over denial of legal hearing in social court interim proceedings: failure to substantiate causal link and exhaustion of legal remedies

Geschäftsnummer 1 BvR 928/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to admit the constitutional complaint to proceedings, effectively upholding the underlying social court decision and rejecting the petitioner’s claim of a fundamental rights violation. The dispute arose in social court interim proceedings, where the petitioner alleged a violation of the right to be heard (Art. 103(1) German Basic Law) because the social court issued an adverse order without providing him with the opposing party’s written response or an opportunity to comment. The Court dismissed the complaint as manifestly inadmissible, finding that the petitioner failed to substantively demonstrate that the alleged procedural defect was causal for the outcome (i.e., that a different result would have been likely had he been heard) and failed to exhaust available legal remedies by not addressing the social court’s rejection of his hearing complaint (Anhörungsrüge), thereby leaving open further admissibility concerns regarding the statutory filing deadline.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 193 SGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint over denial of legal hearing in social court interim proceedings: failure to substantiate causal link and exhaustion of legal remedies: Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht, da sie insbesondere nicht in der den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise darlegt, dass die angefochtene Entscheidung vom 24. Februar 2026 auf der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (a) und der Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft ist (b), so dass weitere Zulässigkeitsbedenken offen bleiben können (c).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtliche Fragen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Eröffnung des Verfahrens gesetzliche Fristen Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 140, 229
BVerfGE 140, 229 ; 157, 300 ).
BVerfGE 158, 210
BVerfGE 158, 210 ; 163, 165 ; stRspr).
BVerfGE 67, 39
BVerfGE 67, 39 ; 69, 145 ; 89, 381 ).
BVerfGE 49, 325
BVerfGE 49, 325 ; 89, 381 ).Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher regelmäßig verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl.
BVerfGE 19, 32
BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ; 55, 95 ; BVerfG, Beschluss der 3.
2 BvR 1183/09
Prison detention and denial of personal property: Violation of the right to be heard by withholding opposing party submissions in custody proceedings
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Gehörsgewährung im sozialgerichtlichen Verfahren - mangelnde Darlegungen zum Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf der Gehörsverletzung sowie zur Rechtswegerschöpfung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit durch den angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Februar 2026 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, weil das Sozialgericht in der Sache entschieden hat, ohne dem Beschwerdeführer vorab die Antragserwiderung des Antragsgegners übersandt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt zu haben.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist.

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 157, 300 ). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 158, 210 ; 163, 165 ; stRspr). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 ; 149, 346 ; 158, 210 ).

2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht, da sie insbesondere nicht in der den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise darlegt, dass die angefochtene Entscheidung vom 24. Februar 2026 auf der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (a) und der Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft ist (b), so dass weitere Zulässigkeitsbedenken offen bleiben können (c).

a) aa) Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlass zu äußern (vgl. BVerfGE 67, 39 ; 69, 145 ; 89, 381 ). Gelegenheit zur Äußerung muss daher grundsätzlich zu jedem dem Gericht unterbreiteten Vortrag gegeben werden, soweit er für die Entscheidung erheblich ist (vgl. BVerfGE 49, 325 ; 89, 381 ).Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher regelmäßig verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ; 55, 95 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, Rn. 22 ff.).Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann aber nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 72, 122 ; 91, 1 ; 112, 185 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. April 2026 - 1 BvR 2490/24 -, Rn. 60). Ein Beruhen liegt lediglich dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ordnungsgemäße Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 89, 381 ; 112, 185 ).

Die bloße Behauptung der Versagung rechtlichen Gehörs reicht zur Begründung einer auf eine angebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde nicht aus (vgl. BVerfGE 28, 17 ). Aus diesem Grund ist den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG bei der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 72, 122 ; 91, 1 ; 112, 185 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. April 2026 - 1 BvR 2490/24 -, Rn. 60). Dies gilt auch, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in fachgerichtlichen Eilverfahren in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 66, 155 ).

bb) Der Beschwerdeführer hat zwar eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ausreichend dargetan (1), nicht aber, ob die angefochtene Entscheidung auf dieser Verletzung beruht (2).

(1) Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers ist die Möglichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert dargetan. Danach hat das Sozialgericht dem Beschwerdeführer die Antragserwiderung der Gegenseite, auf die sich die angegriffene Entscheidung maßgeblich stützt, vor Erlass des angegriffenen Beschlusses vom 24. Februar 2026 nicht zugänglich gemacht. Gibt das Gericht einem Verfahrensbeteiligten keine Gelegenheit, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, verletzt dies regelmäßig den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ; 55, 95 ).

(2) Dagegen ist das Beruhen nicht substantiiert aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich offengelassen, ob eine Stellungnahme zur Antragserwiderung möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Fachgerichts geführt hätte. Auf mögliche Auswirkungen eines Vorbringens auf die Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG, bei der das Gericht in Ausübung seines Ermessens alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch Veranlassungsgesichtspunkte, zu berücksichtigen hat, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Damit ist nicht dargelegt, es sei nicht ausgeschlossen, dass seine Stellungnahme zur Antragserwiderung das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst hätte.

b) Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verletzung aus Art. 103 Abs. 1 GG die ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung nicht dargelegt.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des die Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Sozialgerichts vom 2. März 2026 nicht auseinander, die ausschließlich darauf gestützt wird, dass der Beschwerdeführer lediglich eine fehlerhafte Rechtsauffassung und Rechtsanwendung und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt habe (vgl. zu offensichtlichen Zulässigkeitsmängeln, die zur nicht ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs führen, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 2019 - 1 BvR 1909/18 -, Rn. 15). Die Anhörungsrüge selbst legt der Beschwerdeführer nicht vor. Aus diesem Grund kann nicht geprüft werden, ob er alle ihm prozessual zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.

c) Vor diesem Hintergrund muss insbesondere nicht entschieden werden, ob die Verfassungsbeschwerde unter Einhaltung der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.